Kostenerstattungsanspruch der ÜSTRA. Kosten, die der ÜSTRA durch nicht ausreichende Deckung des in der Einzugsermächtigung genannten Xxxxxx, durch Auflösung dieses Xxxxxx, durch Widerspruch gegen eine korrekte Abbuchung oder durch Nichtannahme einer Lastschrift aus einem sonstigen, nicht von der ÜSTRA zu vertretender Grund entstehen, hat der Abonnent der ÜSTRA zu erstatten. Das gilt auch für Kosten, die der ÜSTRA durch nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Mitteilung einer Änderung des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung entstehen.
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Kostenerstattungsanspruch der ÜSTRA. Kosten, die der ÜSTRA entstehen durch nicht ausreichende Deckung des in der Einzugsermächtigung genannten Xxxxxx, durch Auflösung dieses Xxxxxx, durch Widerspruch gegen eine korrekte Abbuchung oder durch Nichtannahme Nichtabnahme einer Lastschrift Last- schrift aus einem sonstigen, nicht von der ÜSTRA zu vertretender Grund entstehenvertretendem Grund, hat der Abonnent der ÜSTRA zu erstatten. Das gilt auch für Kosten, die der ÜSTRA entstehen durch nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Mitteilung einer Änderung Ände- rung des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung entstehendes Abonnenten.
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