Kostenvorschuss für Reparaturkosten Musterklauseln

Kostenvorschuss für Reparaturkosten. Der TCS kann einen Kostenvorschuss für unvor- hergesehene Reparaturkosten des Fahrzeugs von maximal CHF 2‘000 leisten, damit der Begünstigte die Reise fortsetzen kann. Dieser Vorschuss wird nur gewährt, falls keine Rechnungen des Inhabers des TCS ETI Schutzbriefs und des Begünstigten beim TCS offen sind und falls es keine Alternative gibt. Diese Leistung wird nur Begünstigten mit Xxxx­ xxxx in der Schweiz gewährt.
Kostenvorschuss für Reparaturkosten. Der TCS kann einen Kostenvorschuss für unvor- hergesehene Reparaturkosten des Fahrzeugs von maximal CHF 2‘000 leisten, damit der Begünstigte die Reise fortsetzen kann. Dieser Vorschuss wird nur gewährt, falls keine Rechnungen des Inhabers des TCS ETI Schutzbriefs und des Begünstigten beim TCS offen sind und falls es keine Alternative gibt. Diese Leistung wird nur Begünstigten mit Xxxx­ xxxx in der Schweiz gewährt. Diese Deckung gilt ebenfalls − für Schadenereignisse mit privaten gedeckten Fahrzeugen (Ziff. 1.5) ausserhalb von Europa, wenn der Begünstigte durch einen TCS ETI Schutzbriefs Welt gedeckt ist; − für Schadenereignisse im Zusammenhang mit von Dritten gewerblich überlassenen Fahrzeu- gen (Mietwagen, Car-Sharing), die im örtlichen Geltungsbereich eintreten. Der Begünstigte hat vorab das Einverständnis des Dritten einzuho- len (Ziff. 5.3). Die Kosten für ein (Ersatz-) Miet- fahrzeug werden in diesen Fällen jedoch nicht gewährt. Bei Schlüsselpannen sind die Leistungen auf CHF 500 pro Ereignis beschränkt. Die Reparatur ist durch eine Rechnung, erstellt durch eine offizielle Werkstatt, nachzuweisen. Anderenfalls behält sich der TCS das Recht vor, bereits erbrachte Leistungen dem Begünstigten in Rechnung zu stellen.

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?