Vorgehen im Schadenfall Musterklauseln

Vorgehen im Schadenfall. Der Anspruchsberechtigte hat: a) xxxxx.xxxxxx sofort telefonisch zu benachrichtigen; b) die für die Begründung seines Entschädigungsanspruchs nötigen Angaben auf Verlangen schriftlich zu machen, jede hierzu dienliche Untersuchung zu gestatten und auf Verlangen ein Verzeichnis der vor und nach dem Schaden vorhandenen und der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangaben zu erstellen; c) die Höhe des Schadens nachzuweisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versi- cherten Sachen; d) für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen und allfällige Anordnungen von xxxxx.xxxxxx zu befolgen. Bei Diebstahl hat der Anspruchsberechtigte ferner: a) die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, eine amtliche Unter- suchung zu beantragen und ohne Zustimmung der Polizei die Tat- spuren nicht zu entfernen oder zu verändern; b) xxxxx.xxxxxx unverzüglich zu informieren, wenn gestohlene Sachen wieder beigebracht werden oder wenn er über sie Nachricht erhält. Hat xxxxx.xxxxxx die Entschädigung für wieder beigebrachte Sachen bereits bezahlt, so hat der Anspruchsberechtigte die Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert oder Repara- turkosten, zurückzuerstatten oder die Sachen xxxxx.xxxxxx zur Verfü- gung zu stellen. Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch xxxxx.xxxxxx können die sofortige Feststellung des Schadens verlangen. Der Schaden wird durch die Parteien selbst, durch einen gemeinsam bestimmten Experten oder im Sachverständigenverfahren festgestellt.
Vorgehen im Schadenfall. Hausrat- und Privathaftpflicht-Schäden müssen unverzüglich ge- meldet werden, entweder: – telefonisch: 0800 848 488 (24 Stunden) oder – elektronisch unter xxx.xxxxx-xxxxxx.xxx, Smile-App oder per E-Mail an xxxx@xxxxx-xxxxxx.xx. Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist der Coop Rechtsschutz sofort zu melden unter: xxxx@xxxxxxxxx.xx bzw. +00 00 000 00 00 oder an eine ihrer Geschäftsstellen (Lausanne +00 00 000 00 00 / Bellinzona +00 00 000 00 00). Wir (bzw. die Coop Rechtsschutz) haben zudem das Recht, eine schriftliche Schadenanzeige einzufordern. Wir bestimmen, was zur Abklärung und Beweissicherung zu tun ist. Im Übrigen sind alle Massnahmen zu treffen, die der Abklärung des Sachverhaltes und der Minderung des Schadens dienen und notwendige Belege sind zur Verfügung zu stellen. Bei Privathaftpflichtschäden: Hat das Schadenereignis den Tod einer Person zur Folge, so ist dies uns innert 24 Stunden anzuzeigen. Wenn infolge eines Schaden- ereignisses gegen einen Versicherten ein Polizei- oder Strafver- fahren eingeleitet wird oder der Geschädigte seine Ansprüche ge- richtlich geltend macht, sollten Sie uns ebenfalls sofort orientieren. Bei Diebstahl: Diebstahlschäden sind zusätzlich der Polizei anzuzeigen und es ist eine amtliche Untersuchung zu beantragen. Bei Reisegepäck: Bei Verlust oder Beschädigung sowie bei Verspätung von Reise- gepäck ist die Ursache und die allenfalls erhaltene Entschädigung durch die Transport- oder Reiseunternehmung zu bescheinigen. Bei Mietwagen / Wegfall Selbstbehalt: Für die Begründung des Entschädigungsanspruches sind die nöti- gen Belege (Mietvertrag, An- und Abnahmeprotokoll und Abrech- nung des Vermieters) einzureichen. Bei Privatrechtsschutzfällen: Der Versicherte hat die Coop Rechtsschutz bei der Bearbeitung des Rechtsschutzfalles zu unterstützen, die notwendigen Voll- machten und Auskünfte zu erteilen sowie ihm zugehende Mittei- lungen und Dokumente ohne Verzug weiterzuleiten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann Coop Rechts- schutz ihre Leistungen soweit kürzen, wie zusätzliche Kosten ent- standen sind. Bei grober Verletzung können die Leistungen ver- weigert werden.
Vorgehen im Schadenfall. Sobald der Begünstigte von dem Ereignis Kenntnis erlangt hat, das die Annullierung einer Reise not- wendig macht oder machen könnte, hat er die ETI Einsatzzentrale und den Vertragspartner zu infor- mieren (z.B. Reiseveranstalter, Reisebüro, Flugge- sellschaft, Vermieter, Verpächter, Hotel usw.). Bei Krankheit oder Unfall muss der Begünstigte umgehend seinen behandelnden Arzt über die geplanten Reisen und Veranstaltungen informie- ren, damit dieser die Reiseunfähigkeit in Bezug auf die gebuchten Reisen (Reisedaten, Reiseroute, der Zielort innerhalb des Landes, in dem der Be- günstigte seinen Wohnsitz hat, muss die Entfer- nung vom Wohnsitz zum Zielort mehr als 50 km betragen oder die Reise eine Übernachtung be- inhalten.
Vorgehen im Schadenfall. Im Schadenfall ist der Begünstigte verpflichtet: 1. die Ursachen und den Umfang des Schadens durch das Transportunternehmen, den Beher- bergungsbetrieb, die Polizei oder durch den 8. Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Reise ins Ausland
Vorgehen im Schadenfall. Ein Schadenfall ist unverzüglich, in jedem Fall aber vor der Reparatur an den von der Garantie abgedeckten Komponenten, der NSA zu melden. Diese prüft im Namen des Versicherers die Deckung und teilt, sofern der Versicherer die Übernahme dieser Reparatur bewilligt, eine Bewilligungsnummer mit. Der Eingriff oder die Reparatur müssen entweder durch den Verkäufer, einen Konzessionär oder einen offiziellen Vertragshändler der Fahrzeugmarke durchgeführt werden. Der Versicherer behält sich das Recht vor, das Fahrzeug von einem unabhängigen Sachverständigen ihrer Xxxx untersuchen zu lassen, dessen Bericht die Parteien definitiv bindet, sowohl bezüglich der Ursachen und des Ursprungs des Garantiefalls wie der Feststellungen und der Schätzung der Schadenhöhe. Im Weiteren behält sich der Versicherer das Recht vor, die Reparatur von einer von ihr bestimmten Werkstatt durchführen zu lassen. Alle defekten Teile, die ersetzt wurden, müssen mindestens 2 Monate lang nach der Ausgabe der Bewilligungsnummer dem Versicherer zur Verfügung stehen. Ausserdem muss dem Versicherer auf Wunsch ein detailliertes Belegstück aller defekten Teile, die repariert wurden, abgeliefert werden können.
Vorgehen im Schadenfall a) Anmeldung und Abwicklung b) Anwaltswahl c) Meinungsverschiedenheiten
Vorgehen im Schadenfall a) Bei Eintritt eines Ereignisses, das Anlass zu einer Intervention der CAP geben kann, muss der Versicherte die CAP sofort benachrichtigen und den Hergang des Schadenfalls möglichst genau schildern. b) Die CAP trifft zusammen mit dem Versicherten die zur Wahrnehmung seiner Interessen nötigen Rechtsvorkehrungen. c) Der Versicherte verpflichtet sich, keinen Rechtsvertreter zu beauftragen, kein Verfahren einzuleiten, keinen Vergleich abzuschliessen, kein Rechtsmittel zu ergreifen ohne die Zustimmung der CAP eingeholt zu haben sowie der CAP alle den Schadenfall betreffenden Unterlagen zu übermitteln.
Vorgehen im Schadenfall. Im Schadenfall kommen die Bestimmungen der Rechtsschutz- Artikel X0, X0, X0, X0 zur Anwendung. Erleidet der Halter, der in der Police genannte häufigste Lenker oder der im gleichen Haushalt lebende Ehe-/Lebenspartner bei der Benützung des versicherten Fahrzeuges einen Verkehrsunfall, der in der Folge zu einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % führt, so erlässt Helvetia die Versicherungsprämie dieses Ver- trages während 5 Jahren. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 70 % begründet keine Prämienbefreiung. Eine Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades ist Helvetia unverzüglich mitzuteilen. Von Helvetia zu viel erlassene Prämien sind nachzuzahlen. Die Erwerbsunfähigkeit ist mittels rechtskräftiger Verfügung der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) nachzuweisen. Die Prämienbefreiung beginnt ab Eingang der rechtskräftigen Verfü- gung bei Helvetia. Kein Anspruch auf Leistung besteht, wenn die Erwerbsunfähigkeit zu mehr als der Hälfte auf Krankheiten oder Unfälle zurückzufüh- ren ist, welche bereits vor Vertragsbeginn bestanden haben oder die nach dem betreffenden Verkehrsunfall auftreten bzw. sich er- eignen. Der Nachweis der Anspruchsberechtigung obliegt dem Versicherungsnehmer. Die Prämienbefreiung gilt für den abgeschlossenen Versicherungs- vertrag und endet bei Halterwechsel (Ausnahme: Ehe-/Lebens- partner). Die Prämienbefreiung ist bei juristischen Personen (inkl. Vereinen) sowie bei Stockwerkeigentümer- und Erbengemeinschaften aus- geschlossen. Ein Schadenfall wird entweder nach der bisherigen oder der neues- ten Version der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Helvetia Motorfahrzeugversicherung entschädigt. Zur Anwendung kommt diejenige Version, welche sich zugunsten des Kunden auswirkt. 1. Bei Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Fürstentum Liechtenstein gilt liechtensteinisches Recht, insbesondere die Bestimmungen des Liechtensteinischen Versicherungsver- tragsgesetzes (VersVG). Die zwingenden Bestimmungen die- ses Gesetzes gehen anders lautenden Vertragsbestimmungen vor. Dies betrifft namentlich die Regelungen über: ■ die Informationspflicht des Versicherers (Art. 3 VersVG), ■ die Verletzung der Anzeigepflicht (Art. 6 Abs. 1 VersVG), ■ die Mahnfrist bei Zahlungsverzug der Prämie (Art. 17 Abs. 1 VersVG), ■ die Orientierung des Versicherungsnehmers über eine einseitige Vertragsänderung (Art. 19 Abs. 1 VersVG), ■ die Teilbarkeit der Prämie (Art. 21 VersVG), ■ die Gefahrserhöhung (Art. 24 ff. VersVG), ■ die Kündigung im Schadenfall (Art. 36 Vers...
Vorgehen im Schadenfall. Die Versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Vorgehen im Schadenfall a) Bei Eintritt eines Ereignisses, das Anlass zu einer Intervention der CAP geben kann, muss der Versicherte die CAP sofort benachrichtigen und den Hergang des Schadenfalls möglichst genau schildern. b) Die CAP trifft zusammen mit dem Versicherten die zur Wahrnehmung seiner Interessen nötigen Rechtsvorkehrungen. c) Der Versicherte verpflichtet sich, keinen Rechtsvertreter zu beauftragen, kein Verfahren einzuleiten, keinen Vergleich abzuschliessen, kein Rechtsmittel zu ergreifen ohne die Zustimmung der CAP eingeholt zu haben sowie der CAP alle den Schadenfall betreffenden Unterlagen zu übermitteln. Parteientschädigung werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. d) Der Versicherte kann trotz Verneinung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess einleiten. Wird dabei ein günstigeres Urteil erwirkt, als die von der CAP schriftlich begründete Lösung, übernimmt die CAP die durch dieses Vorgehen entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme.