Kostenübernahme im Strafverfahren Musterklauseln

Kostenübernahme im Strafverfahren. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Kostenübernahme im Strafverfahren. ✓ = versichert ⭘ = versicherbar VN = Versicherungsnehmer BJM = Jahrebruttomietwert (Jahreskaltmiete zzgl. Pauschalkosten sowie MwSt (sofern gewerblich vermietet) nur für Busunternehmen: Fahrten im Linien-, Berufs- und Schülerpendelverkehr sowie aus der Veranstaltung und Durchführung von Ausflugs-, Tages-, Kaffee- und ähnlichenFahrten ohne zusätzliche Leistungen und ohne Sorge für Unterkunft der Teilnehmer. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftpflicht der Reiseteilnehmern ✓ ✓ Produktrisiko gemäß BBR Beförderung und Transport BusinessSecure BusinessSecure Premium Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer · hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, · erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. ✓ ✓ Vollständigkeit Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Unternehmen - ✓ Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung - ✓ max. 3 Jahre zurück- liegend, ausschließlich Baga- tellschäden (50% des Jahresbeitrags, max 250 €) Kürzung aufgrund Obliegenheitsverletzung - ✓ bis 000.000 € Verzicht, zwischen 000.000 € und 0.000.000 €, max. 20% über 0.000.000 € gesetz- liche Regelung Bedingungsgarantie GdV - ✓ bis 000.000 € Bedingungsweiterentwicklung - ✓ Besitzstandsgarantie - ✓ 000.000 €, max. 5 Jahre Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche - ✓ Regressverzicht - ✓ 0.000 € Summen- und Konditionsdifferenzdeckung - ✓ ✓ = versichert ⭘ = versicherbar VN = Versicherungsnehmer BJM = Jahrebruttomietwert (Jahreskaltmiete zzgl. Pauschalkosten sowie MwSt (sofern gewerblich vermietet) Umwelthaftpflicht-Risiko gemäß BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress BusinessSecure BusinessSecure Premium Umwelthaftpflicht-Basis- und Umwelthaftpflicht-Regress-Deckung ✓ ✓ Oberirdischer Heizöltank (auch mehrere zusammenhängende Behälter) zur Raumbehei- zung, sofern der VN Betreiber der Anlage ist ✓ 10.000 Liter ✓ 30.000 Liter Umweltgefährdende Stoffe in Kleingebinden (ohne halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe) ✓ Einzelbehälter bis 240 Liter/Kg Gesamt bis 3.000 Liter/Kg ✓ Einzelbehälter bis 500 Liter/Kg Gesamt bis 5.000 Liter/Kg Betriebsmittel in nicht zulassungs-/versicherungspflichtigen Kfz oder selbst fahrenden Arbeitsmaschinen ✓ ✓ Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen) ✓ ✓ Fett-, Öl- oder Benzinabscheider (Maximal-Anzahl 5) ✓ ✓ Mietsachschäden durch Brand und / oder Explosion a) an gemieteten, gepachtete...

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.