Summen- und Konditionsdifferenzdeckung Musterklauseln

Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. Versicherungsschutz besteht für die Zeit ab Vertrags- schluss dieses Vertrags bis zum Vertragsablauf bzw. zur Vertragskündigung der wirksam bestehenden Vorversi- cherung für die Privathaftpflicht in Form einer Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. Versichert sind Summen und Leistungen, die der be- stehende Vertrag gegenüber dem Leistungsumfang dieses Vertrags nicht abdeckt. Die Leistungsvorteile der NÜRNBERGER Privathaftpflichtversicherung Komfort gelten als Ergänzung zum bestehenden Privathaft- pflichtversicherungsvertrag für die Dauer vom Ver- tragsabschluss bis zum vereinbarten Vertragsbeginn, maximal jedoch 12 Monate. Der Umfang des Versicherungsschutzes der Privathaft- pflichtversicherung ist den Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung Komfort mit den vertraglich vereinbarten Höchstentschädigungssum- men, Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen geregelt. Zwischen dem anderweitig bestehenden Vertrag und diesem Vertrag besteht keine Mehrfachversicherung. Darüber hinaus gilt Folgendes: a) Der Versicherungsschutz aus dem bestehenden Ver- sicherungsvertrag der anderen Gesellschaft hat Vor- rang gegenüber diesem Vertrag. b) Um eine Leistung aus der Summen- und Konditions- differenzdeckung zu erhalten, ist der Versicherungs- nehmer verpflichtet, die Leistungsablehnung aus dem noch bestehenden Vertrag der anderen Gesell- schaft nachzuweisen. c) Eine nach Abschluss dieser Haftpflichtversicherung vorgenommene Änderung des bestehenden Versi- cherungsvertrags (z. B. Herabsetzung der Deckungs- summe, außerordentliche Kündigung) bewirkt keine Erweiterung der Differenzdeckung. d) Leistet der bestehende Vertrag nicht, weil Beitrags- verzug bestand, eine Selbstbeteiligung vereinbart war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, greift die Differenzdeckung dieses Vertrags nicht. e) Xxxxxx der anderweitig bestehende Vertrag ausläuft, besteht Versicherungsschutz im Rahmen dieses Ver- trags ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Ab diesem Zeitpunkt ist der im Antrag vereinbarte Bei- trag zu zahlen. f) Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer diesen zunächst dem Versi- cherer des bestehenden Versicherungsvertrages an- zuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu ma- chen. g) Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer diesen unverzüglich zur Diffe- renzdeckung zu melden, sobald er vom Versicherer des bestehenden Vertrags informiert wird, dass ein angezeigter Schadenfall dort nicht oder...
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. Zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn des Vertrages, maximal für 15 Monate, gilt eine prämienfreie Konditions- und Summendifferenzdeckung. Der Versicherer übernimmt die Differenz zu dem Teil des Schadens der nach dem gestellten Antrag und Bedingungen zu erstatten wäre, zu der vom Vorversicherer erbrachten Leistung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckungsinhalte des Vorvertrages auch für den Anschlussvertrag beantragt wurden. Die Konditions- und Summendifferenzdeckung greift nicht, wenn der Vorversicherer wegen Nichtzahlung der Prämie leistungsfrei ist.
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. Mit der Beantragung der Hausratversicherung Sorglos besteht 24 Monate vor dem jeweiligen Vertragsbeginn – frühestens ab Antragstellung – Versicherungsschutz in Form der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gemäß Klausel CO15(17).
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung a) Mit der Beantragung der Hausratversicherung Pro Home bzw. Pro Home Max besteht 15 Monate vor dem jeweili- gen Vertragsbeginn – frühestens ab Antragstellung – Ver- sicherungsschutz in Form der Summen- und Konditions- differenzdeckung. b) Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung setzt vor- aus, dass
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. Zwischen Antragseingang beim Versicherer und Versicherungsbeginn dieses Vertrages, maximal für 12 Monate, gilt eine beitragsfreie Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. Diese endet automatisch mit dem Versicherungsbeginn dieses Vertrages oder entfällt rück- wirkend ab Beginn, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. (1) Voraussetzung für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung Der Vorvertrag muss gekündigt, darf aber noch nicht beendet sein. Des Weiteren muss Ihr Antrag von uns angenommen sowie dokumentiert sein. (2) Umfang der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung Versicherungsschutz wird insoweit gewährt, als die Deckung durch diesen Versicherungs- vertrag über den bei einer anderen Versicherungsgesellschaft noch bestehenden Ur- sprungsvertrag hinausgeht. Dabei gilt: Im Leistungsfall ist der Ursprungsvertrag explizit zu benennen und geht diesem Vertrag in seinem Leistungsumfang vor. Unser Vertrag gilt subsidiär. Ausgeschlossen blei- ben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sind. Die Differenz-Deckung greift ebenfalls nicht, wenn der Vorversicherer wegen Nichtzahlung der Prämie leistungsfrei ist. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, besteht Versiche- rungsschutz ab dem in diesem Versicherungsschein benannten Versicherungsbeginn. Zwi- schenzeitliche Gefahrerhöhungen sind mitzuteilen. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. (gilt nur sofern vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen)
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung a. Versicherungsschutz aus bestehenden privaten Haft- pflichtversicherungen des Versicherungsnehmers geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. A1-6.25.1 Besteht für den Versicherungsnehmer bei einem anderen Haftpflichtversicherer eine Privathaftpflichtversicherung (Grundvertrag), gelten die folgenden Regelungen ab dem Zugang des Antrags für diesen Vertrag (Anschlussvertrag) beim Versicherer, sofern (1) der Grundvertrag zum Beginn dieses Anschlussvertra- ges wirksam gekündigt ist und (2) der Versicherungsbeginn dieses Anschlussvertrags nicht länger als 12 Monate in der Zukunft liegt. A1-6.25.2 Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des Anschlussvertrags, wenn ein Versicherungsfall nach den Regelungen dieses Anschlussvertrages gegeben ist und die Höhe der Haftpflichtansprüche über die Versiche- rungssummen des Grundvertrages hinausgehen, und zwar für den darüberhinausgehenden Teil des Schadens. Sind nach den Bestimmungen des Grundvertrages keine Leis- tungen zu erbringen, besteht im Rahmen und Umfang die- ses Anschlussvertrages Versicherungsschutz. (1) Sofern im Grundvertrag Selbstbeteiligungen vereinbart sind, bestehen aus dieser Summen- und Konditionsdiffe- renzdeckung keine Ersatzansprüche. (2) Im Anschlussvertrag vereinbarte Selbstbeteiligungen gelten, sofern der Grundvertrag keine Selbstbeteiligungen enthält oder Leistungen in Anspruch genommen werden, die im Grundvertrag nicht versichert sind. (3) Sofern im Grundvertrag eine Single-Deckung vereinbart ist und im Anschlussvertrag eine Familien-Deckung bean- tragt wird, gelten die Regelungen der Summen- und Kondi- tionsdifferenzdeckung nicht für die im Rahmen der Famili- en-Deckung mitversicherten Personen. (4) Im Versicherungsfall sind dem Versicherer - ein Nachweis über die rechtzeitige und korrekte Kündi- gung des Grundvertrags und - die Bedingungen des Grundvertrags zur Verfügung zu stellen.
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gilt nur, sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert –
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. Besteht zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Haftpflichtkasse noch ein anderweitiger, in den nächsten 12 Monaten auslaufender bzw. gekündigter Versicherungsvertrag, gilt eine Summen- und Kon- ditionsdifferenzdeckung vereinbart. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung.