Kotierung und Handel Musterklauseln

Kotierung und Handel. Die Fondsanteile sind nicht an der Börse kotiert oder zum Handel an regulierten Märkten zugelas- sen. Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bank- werktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zu- rückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Auf- fahrt, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, National- feiertag etc.) statt sowie am 1. Mai und am 24. De- zember. An Tagen an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse im Sinn von §17 Ziff. 2.5 des Fondsvertra- ges vorliegen, findet keine Ausgabe oder Rück- nahme statt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle ei- ner Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar An- lagen an das Teilvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauszah- lung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündi- gung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht ver- pflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulas- sen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sach- einlagen oder Sachauszahlungen und stimmt sol- chen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Teilvermögens steht und die Inte- ressen der übrigen Anleger dadurch nicht beein- trächtigt werden. Sacheinlagen und -rücknahmen sind gemäss §17 Ziff. 2.8 des Fondsvertrags für alle Teilvermögen geregelt. Einreichefristen für Zeichnungs- und Rücknahme- anträge sowie Bewertungstage der verschiedenen Teilvermögen sind in den Anhängen dieses Fondsprospekts erwähnt. Wurden Zertifikate ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrags zurückzugeben. Bei Anträgen auf Zeichnung oder Rücknahme in bar werden die Nebenkosten (Portfolioanpassungs- kosten, z.B. Geld/Brief-Spannen, marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben usw.) sowie die Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei phy- sischen Anlagen, die aus der Anlage des einbezahl- ten Betrags bzw. aus dem Verkauf eines dem gekün- digten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen er- wachsen, gemäss den in den Anhängen dieses Pros- pekts festgelegten Modalitäten unter folgenden Op- tionen berücksichtigt.
Kotierung und Handel. Die Anteile sind nicht an einer Börse kotiert.
Kotierung und Handel. Die Anteile des PATRIMONIUM SWISS REAL ESTATE FUND sind im Segment „Anlagefonds“ der SIX Swiss Exchange kotiert. Das Regulatory Board der SIX Swiss Exchange hat die beantragte Kotierung der Anteile des PATRIMONIUM SWISS REAL ESTATE FUND am 21. Oktober 2010 bewilligt. Der Handel der Anteile des Immobilienfonds über die SIX Swiss Exchange wurde per 1. November 2010 auf- genommen und erfolgt in der Rechnungseinheit Schweizer Franken. Die Kotierung der Anteile an der SIX Swiss Exchange hat zum Ziel, den Anlegern zusätzlich zur Möglichkeit, Anteile nach Massgabe der Bestimmungen von Ziff. 5.2 oben bei der Fondsleitung respektive deren Vertriebsträgern zu zeichnen oder zurückzugeben, den Kauf und Verkauf der Anteile an einem liquiden und regulierten Sekundärmarkt, d.h. über die Börse, zu ermöglichen. Das Clearing erfolgt über die SIX SIS AG, Zürich. Unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften (insbesondere die Bestimmungen des KAG so- wie die Börsenvorschriften) stellt die Fondsleitung mittels einer Bank oder eines Wertpapierhau- ses den regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel der Immobilienfondsanteile sicher. Als Market Maker agiert die Bank Xxxxxx Xxx & Co. AG. Die Fondsleitung veröffentlicht den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile gleichzeitig mit der Bekanntgabe an die mit dem regelmässigen börslichen Handel der Anteile betrauten Bank bzw. das damit betraute Wertpa- pierhaus in den Publikationsorganen. Es ist zu beachten, dass die sich marktmässig bildenden Kurse von den Nettoinventarwerten der Anteile abweichen können. Hinzu tritt, dass die Entwicklung der Marktpreise der Anteile häufig die allgemeine Entwicklung der Kapital- und Immobilienmärkte und nicht die spezifische Entwicklung des Immobilienportefeuilles des Immobilienfonds reflektiert.
Kotierung und Handel. Die Anteile des Anlagefonds sind nicht kotiert.
Kotierung und Handel. Die Fondsanteile sind nicht an der Börse kotiert oder zum Handel an regulierten Märkten zugelas- sen. Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, son- dern buchmässig geführt. Der Anleger kann von der Depotbank die Aushändigung eines auf den Namen lautenden Anteilscheins verlangen, gegen Bezah- lung von CHF 200,- pro Anteilschein. Gemäss Fondsvertrag hat die Fondsleitung das Recht, mit Zustimmung der Depotbank und Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit ver- schiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Ver- mögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbind- lichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteils- klasse belastet werden, der eine bestimmte Leis- tung zukommt. Für den Wechsel von der einen in die andere An- teilsklasse werden keine Gebühren berechnet. Bei einem Wechsel von einer oder in eine Anteilsklasse der Kategorie „Z“ wird die Umtauschquote auf Ba- sis der Nettoinventarwerte berechnet, ohne dabei die Portfolioanpassungskosten zu berücksichtigen.
Kotierung und Handel. Die Anteile der „A“, „A (CHF)“, „A (EUR)“, „A (GBP)“, „AX“, „A (EUR)“, „AX (CHF)“ und „AX (GBP)“ Klassen werden im Segment für kollektive Kapitalanlagen der SIX Swiss Exchange ko- tiert. Die Zulassungsstelle der SIX Swiss Exchange hat die beantragte Kotierung der Anteile des Physical Gold der Klassen „A“, „A (CHF)“, „A (EUR)“, „"AX“, „A (EUR)“ und „AX (CHF)“ am 20. Oktober 2008 bewilligt. Der Handel der Anteile dieser Klassen über die SIX Swiss Exchange wurde per 31. Oktober 2008 aufgenommen und erfolgt in der jeweiligen Referenzwährung. Die Zulassungsstelle der SIX Swiss Exchange hat die beantragte Kotierung der Anteile des Physical Gold der Klassen „A (GBP)“ und „AX (GBP)“ am 9. Juli 2009 bewilligt. Der Handel der Anteile dieser Klassen über die SIX Swiss Exchange wurde per 31. Juli 2009 aufgenommen und erfolgt in der Referenzwährung. Die Zulassungsstelle der SIX Swiss Exchange hat die beantragte Kotierung der Anteile des Physical Silver der Klassen „A“, „A (CHF)“, „A (EUR)“, „A (GBP)“, „AX“ und „AX (CHF)“), der Anteile des Physical Platinum der Klassen „A“, „A (CHF)“ und „A (EUR)“ sowie der Anteile des Physical Palladium der Klassen „A“, „A (CHF)“ und „A (EUR)“ am 1. Dezember 2009 bewilligt. Der Handel der Anteile dieser Klassen über die SIX Swiss Exchange wurde per 8. Januar 2010 aufgenommen und erfolgt in der Referenzwährung. Die Kotierung der Anteile dieser Anteilsklassen an der SIX Swiss Exchange hat zum Ziel, den Anlegern zusätzlich zur Möglichkeit, Anteile direkt bei der Fondsleitung respektive deren Ver- treibern zu zeichnen oder zurückzugeben, den Kauf und Verkauf der Anteile an einem liquiden und regulierten Sekundärmarkt, d.h. über die Börse, zu ermöglichen. Einzelheiten zum Erwerb von Anteilen im Primär- oder Sekundärmarkt sind nachfolgend in Kapitel 1.8 und 1.9 erläutert. Die Fondsleitung hat die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, Zürich, als „Market Maker“ für den Handel der Anteile an der SIX Swiss Exchange eingesetzt. Die Fondsleitung kann weitere Market Maker bestimmen. Solche sind im Verkaufsprospekt auf- zuführen und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA anzuzeigen. Die Aufgabe eines Market Makers liegt darin, einen Markt für die gehandelten Fondsanteile aufrechtzuerhalten und dazu Geld- und Briefkurse in das Handelssystem der SIX Swiss Exchange zu stellen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die Fondsleitung dazu verpflichtet, sicher- zustellen, dass die Differenz („Spread“) zwischen dem massgeblichen Nettoinventarwert pro Ant...
Kotierung und Handel. Die Fondsanteile sind nicht an der Börse kotiert oder zum Handel an regulierten Märkten zugelas- sen.
Kotierung und Handel. Die Anteile sind an keiner Börse kotiert und es findet kein Handel an einem geregelten Markt statt.
Kotierung und Handel. Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind weder kotiert noch zum Handel zugelassen.
Kotierung und Handel. Die Anteile sind zurzeit nicht börsenkotiert.