Krankenkassenwesen Musterklauseln

Krankenkassenwesen a) Beiträge des Arbeitgebers an die Prämien von Taggeld- und Krankenversicherung 1 An die Taggeldversicherung gem. Art. 67 Abs. 1 GAV be- zahlt der Arbeitgeber einen Beitrag von 2 Lohnprozenten, 13. Xxxxxxxxxx inbegriffen. 2 Der für den Arbeitgeberbeitrag massgebliche Lohn kann den Maximallohn für die Arbeitslosenversicherung nicht über- steigen. 3 Der Arbeitgeberbeitrag bleibt voll geschuldet bei Ver- dienstausfall infolge Krankheit, Niederkunft, Unfall, Arbeitslo- sigkeit oder Schweizerischen Militärdienstes. 4 Der Arbeitgeberbeitrag wird solange ausgerichtet, wie das Arbeitsverhältnis andauert. Er ist nicht mehr geschuldet, wenn die Taggeldleistungen der Krankenkasse oder der Unfallversi- cherung durch eine ganze Invalidenrente abgelöst werden. 1 Die Arbeitgeberbeiträge an die Prämien der Krankenpfle- geversicherung (Arzt-, Arznei- und Spitalkosten) betragen: - Fr. 160.-- im Monat für den für Krankenpflege versi- cherten Arbeitnehmer, - Fr. 60.-- im Monat für jedes versicherte Kind, für das der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte eine Kinder- oder Berufsausbildungszulage erhält. Für jedes Kind darf nur ein Beitrag bezogen werden. - Diese Beiträge werden bei Arbeitnehmern, die freiwil- lig weniger als 50% der normalen betrieblichen Ar- beitszeit leisten, um die Hälfte reduziert. 2 Die Beiträge sind geschuldet, solange der Arbeitnehmer Xxxx oder Erwerbsersatz bezieht; bei Erkrankung, Unfall, Ar- beitslosigkeit oder Militärdienst erfolgt keine Kürzung.

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  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren4. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse. AS 2002 2147; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

  • Ziele Die Vereinbarung untersteht dem Grundsatz von Treu und Glauben und verpflich- tet die Vertragsparteien, die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu würdigen. Die Vertragsparteien vereinbaren • die Unternehmer und Mitarbeiter in ihrer Konkurrenzfähigkeit in sozialer Markt- wirtschaft zu fördern • zeitgemässe arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten festzulegen • den Arbeitsfrieden zu wahren • Schwarzarbeit zu bekämpfen.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.