Krankenwagen Musterklauseln

Krankenwagen. Als Krankenwagen bezeichnet man spezielle zweispurige Kraftfahrzeuge des Rettungs- und Krankentransports. Als Krankenwagen für nicht qualifizierte Transporte werden Krankenwagen bezeichnet, die ohne blaue Rundumkennleuchten ausgestattet sind.
Krankenwagen. Der Versicherer organisiert und übernimmt die kostenlose Beförderung in einem Krankenwagen aufgrund eines schweren Unfalls oder einer schweren Krankheit des Versicherten am Hauptwohnsitz. Auf jeden Fall wird diese Leistung bis zum nächstgelegenen oder am besten In diesem Fall übernimmt der Versicherer ebenfalls die Übermittlung der Eilnachrichten, die ihm die Versicherten zu diesem Zeitpunkt übergeben und die an ihre Familienangehörigen gerichtet sind.
Krankenwagen. Diese Leistung erfolgt auf dem Landweg. In dieser Versicherung ist nur der Transport von dem Ort, an dem sich der Versicherte befindet, bis zu dem Krankenhaus, in dem er mit der Fürsorge, die Gegenstand der Abdeckung ist, versorgt wird, bzw. von dort zu ihm nach Hause inbegriffen. Darüber hinaus s ind die Trans port e zwis c hen Krankenhäusern in verschiedenen Provinzen enthalten, wenn die Versorgungsmittel in der Provinz, in der der Versicherte wohnt, nicht ausreichend für seine Versorgung sind.
Krankenwagen. Rettungsdienst, auch Notarzt Zu Ziffer 1.1 Als Anzahl der eingesetzten Hausnotrufgeräte am Beginn der Berichtsperi- ode ist die Angabe unter Ziffer 1.4 im Formblatt zur vorangegangenen Be- richtsperiode zu übernehmen. Zu Ziffer 1.2 Als begonnene Versorgungen gelten solche, für die während der Berichts- periode ein Versorgungsauftrag der Pflegekassen eingegangen ist und der Vergütungsanspruch für die Versorgung nach § 3 Absatz 2 des Versor- gungsvertrages gegeben war. Zu Ziffer 1.3 Als beendete Versorgungen gelten solche, die während der Berichtsperiode gemäß § 3 Absatz 4 des Versorgungsvertrages beendet worden sind. Zu Ziffer 1.4 Die Anzahl ergibt sich rechnerisch aus den Daten 1.1 + 1.2 – 1.3. Zu Ziffer 2 Unter "eingegangene Notrufe" sind solche zu verstehen, die einen unmittel- baren Kontakt mit den Hausnotruf-Nutzern in Verbindung mit der Notruf- betreuung zur Folge hatten; eingehende Hinweise auf Batterie- oder Strom- störung, Tagesmeldungen u. ä. sind nicht einzubeziehen. Zu Ziffer 2.1 Hierunter fallen Notrufe, die nicht zu den nachfolgenden Kategorien 2.2 bis 2.6 gehören. Zu Ziffer 2.2 Hierunter fallen alle Notrufe, bei denen Abhilfe aus Notsituationen unter Mitwirkung von Bezugspersonen – ausgenommen solche gemäß Ziffer 2.3 und Ziffer 2.4 – erfolgte, wie z. B. pflegende Angehörige, Nachbarn. Zu Ziffer 2.3 Hierunter fallen alle Notrufe, bei denen Abhilfe durch Mitarbeiter des häus- lichen Einsatzdienstes oder eigenen Pflegedienstes erfolgte. Zu Ziffer 2.4 Hierunter fallen alle Notrufe, bei denen Abhilfe durch Pflegedienste, Sozial- stationen u. a. professionelle Einrichtungen erfolgte. Zu Ziffer 2.5 Hierunter fallen alle Notrufe, bei denen Abhilfe unter Mitwirkung des Haus- arztes oder des ärztlichen Notfalldienstes erfolgte, unabhängig davon, ob vor deren Einbeziehung Bezugspersonen oder Pflegedienste involviert wa- ren. Zu Ziffer 2.6 Krankenwagen sind solche, die außerhalb akuter Gefahr für Leben und Ge- sundheit zum Termin eingesetzt werden. Zu Ziffer 2.7 Hierunter fallen alle Notrufe, bei denen Abhilfe unter Einsatz von Rettungs- diensten erfolgte. Anlage 5 a - Datenformat zur Meldung der Leistungserbringer Der Verband oder sein Landesverband meldet dem GKV-Spitzenverband unter Nennung des Leistungserbringergruppenschlüssels bzw. des Abrechnungscodes/Tarifkennzeichens (AC/TK) mindestens einmal im Monat die aktuelle Gesamtheit der an dem Vertrag teilnehmenden Leis- tungserbringer (Mitglieder des Verbandes) mittels einer csv-Datei. Nicht korrekt ge...

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  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren4. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse. AS 2002 2147; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)