Common use of Kur- und Sanatoriumsbehandlung Clause in Contracts

Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Kur- oder Sanatoriumsbehandlung werden ersetzt zu 100 % bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kur. Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 können diese frühestens nach dreijähriger Versicherungsdauer in einem Tarif CP und danach frühestens jeweils drei Jahre nach Abschluss der letzten Kurbehandlung in Anspruch genommen werden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Kur- oder Sanatoriumsbehandlung werden ersetzt zu 100 % bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kur. Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 können diese frühestens nach dreijähriger Versicherungsdauer in einem Tarif CP MP und danach frühestens jeweils drei Jahre nach Abschluss der letzten Kurbehandlung in Anspruch genommen werden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Kur- oder und Sanatoriumsbehandlung werden ersetzt zu 100 % bis zu einem Betrag von 600 1.800 EUR je Kur. Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 können diese frühestens nach dreijähriger Versicherungsdauer in einem Tarif CP TN und danach frühestens jeweils drei Jahre nach Abschluss der letzten Kurbehandlung in Anspruch genommen werden.

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Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Kur- oder Sanatoriumsbehandlung werden ersetzt - zu 100 % bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kur. Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 können diese frühestens nach dreijähriger Versicherungsdauer in einem Tarif CP MP und danach frühestens jeweils drei Jahre nach Abschluss der letzten Kurbehandlung in Anspruch genommen werden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Kur- oder und Sanatoriumsbehandlung werden ersetzt - zu 100 % bis zu einem Betrag von 600 1.800 EUR je Kur. Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 können diese frühestens nach dreijähriger Versicherungsdauer in einem Tarif CP TN und danach frühestens jeweils drei Jahre nach Abschluss der letzten Kurbehandlung in Anspruch genommen werden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)