Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 entsteht der erstmalige Erstattungsanspruch für Behandlungen, die nach einer Versicherungsdauer von mindestens drei Versicherungsjahren erfolgen, und danach jeder weitere jeweils nach Ablauf von drei Versicherungsjahren seit Abschluss der letzten Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung. Erstattungsfähig sind je Kur die nachstehend genannten Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 entsteht der erstmalige Erstattungsanspruch für Behandlungen, Behandlungen die nach einer Versicherungsdauer von mindestens drei Versicherungsjahren erfolgen, und danach jeder weitere jeweils nach Ablauf von drei Versicherungsjahren seit Abschluss der letzten Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung. Erstattungsfähig sind je Kur die nachstehend genannten Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal
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