Kurs Musterklauseln

Kurs. Die Kurse, zu denen die Geschäfte ausgeführt werden, werden jeweils besonders vereinbart.
Kurs. 15.2.1 Bei Verlust von Fremdwährungen, Wertpapieren, Rohstoffen oder anderen börsennotierten Vermögenswerten erfolgt die Entschädigung auf Basis des Devisengeldkurses (Gutschriften) oder des Devisenbriefkurses (Belastungen) der Europäischen Zentralbank. Bei Verlust sonstiger Vermögensgegenstände gilt der Wiederbeschaffungswert, gemessen am bloßen Materialwert des Gegenstandes, nicht aber der Wert von gespeicherten Informationen. Maßgeblich ist jeweils der Tag des Schadeneintritts.
Kurs. Teilnahmebestätigung