Kursdifferenzen Musterklauseln

Kursdifferenzen. Werden Scheckbeträge nicht in der ausländischen Währung (Abschn. I. Nr. 26 (1)) ange- schafft, auf die die Schecks lauten, so behält die Bank sich vor, dadurch entstehende Kurs- differenzen nachträglich vom Einreicher einzuziehen.