Kündigung der VE-Verkehrsübergabe Musterklauseln

Kündigung der VE-Verkehrsübergabe. Die Kündigung der VE-Verkehrsübergabe ist per E-Mail unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Letzten eines jeden Kalendermonats möglich. Die Kündigung muss zumindest folgende Angaben enthalten: PVE-Auftragsnummer Verkehrsübergabeart HVt-Code EXAV bei Verkehrsübergabe bzw. EXAW bei Verkehrsweiterleitung A1 Telekom Austria ist nicht berechtigt, eine ordentliche Kündigung der VEVerkehrsanbindung ohne das Vorliegen eines besonderen objektiven Grundes vorzunehmen. Objektive Gründe sind insbesondere:

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  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.