Kündigung und Kündigungsfristen. 1 Das Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gekündigt werden. Es gelten folgende Kündigungsfristen: a. Während der Probezeit: sieben Tage b. Im ersten Anstellungsjahr: ein Monat, jeweils auf das Ende eines Monats c. Ab dem zweiten Anstellungsjahr: drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats 2 Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet haben, können bei der Arbeitgeberin in Abweichung von Abs. 1 Bst. c schriftlich eine Verlängerung der Kündigungs- frist auf fünf Monate verlangen. Diese Verlängerung wird nach Ablauf von drei Monaten wirksam. 3 Die Arbeitgeberin und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt been- den. Die Aufhebungsvereinbarung bedarf der Schriftform.
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Kündigung und Kündigungsfristen. 1 Das 1Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gekündigt werden. Es gelten folgende Kündigungsfristen:
a. Während der Probezeit: sieben Tage
b. Im ersten Anstellungsjahr: ein Monat, jeweils auf das Ende eines Monats
c. Ab dem zweiten Anstellungsjahr: drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats
2 Mitarbeitende Monats 2Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet haben, können bei der Arbeitgeberin in Abweichung von Abs. 1 Bst. c schriftlich eine Verlängerung der Kündigungs- frist Kündi- gungsfrist auf fünf Monate verlangen. Diese Verlängerung wird nach Ablauf von drei Monaten wirksam.
3 Die . 3Die Arbeitgeberin und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt been- denbeenden. Die Aufhebungsvereinbarung bedarf der Schriftform.
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Kündigung und Kündigungsfristen. 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin Mit- arbeiterin oder dem Mitarbeiter gekündigt werden. Es gelten folgende KündigungsfristenKündi- gungsfristen:
a. Während der Probezeit: sieben Tage
b. Im ersten Anstellungsjahr: ein Monat, jeweils auf das Ende eines Monats
c. Ab dem zweiten Anstellungsjahr: drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats
2 Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet haben, können bei der Arbeitgeberin in Abweichung von Abs. 1 Bst. c schriftlich eine Verlängerung der Kündigungs- frist auf fünf Monate verlangen. Diese Verlängerung wird nach Ablauf von drei Monaten wirksam.
3 Die Arbeitgeberin und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt been- den. Die Aufhebungsvereinbarung bedarf der Schriftform.
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Kündigung und Kündigungsfristen. 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin Mitarbei- terin oder dem Mitarbeiter gekündigt werden. Es .
2 Für die Arbeitgeberin und die Mitarbeitenden gelten folgende Kündigungsfristen:
a. Während : – während der Probezeit: sieben Tage
b. ITage – im ersten Anstellungsjahr: ein Monat, jeweils auf das Ende eines Monats
c. Ab Monats – ab dem zweiten Anstellungsjahr: drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats
2 Monats – Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das ab dem vollendetem 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet haben20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen oder betrieb- sorganisatorischen Gründen erfolgt und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht eine kürzere Frist wünscht: fünf Monate
3 Im gegenseitigen Einvernehmen können bei der Arbeitgeberin in Abweichung von Abs. 1 Bst. c schriftlich eine Verlängerung der Kündigungs- frist auf fünf Monate verlangen. Diese Verlängerung wird nach Ablauf von drei Monaten wirksamim Einzelarbeitsvertrag (EAV) längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
3 4 Die Arbeitgeberin und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt been- denbeendigen. Die Aufhebungsvereinbarung Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform.
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Kündigung und Kündigungsfristen. 1 Das 1Das Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gekündigt werden. Es gelten folgende Kündigungsfristen:
a. Während der Probezeit: sieben Tage
b. Im ersten Anstellungsjahr: ein Monat, jeweils auf das Ende eines Monats
c. Ab dem zweiten Anstellungsjahr: drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats
2 Mitarbeitende Monats 2Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet haben, können bei der Arbeitgeberin in Abweichung von Abs. 1 Bst. c schriftlich eine Verlängerung der Kündigungs- frist Kündigungsfrist auf fünf Monate verlangen. Diese Verlängerung wird nach Ablauf von drei Monaten wirksam.
3 Die . 3Die Arbeitgeberin und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt been- denbeenden. Die Aufhebungsvereinbarung bedarf der Schriftform.
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Kündigung und Kündigungsfristen. 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin Mit- arbeiterin oder dem Mitarbeiter Mitarbeitender gekündigt werden. Es gelten folgende Kündigungsfristen:
a. Während während der Probezeit: sieben 7 Tage
b. Im ersten Anstellungsjahr: ein Monat, jeweils auf das Ende eines Monats
c. Ab dem zweiten Anstellungsjahr: drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats
2 Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das x. Xx vollendetem 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet haben20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeitender nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen können bei der Arbeitgeberin in Abweichung von Abs. 1 Bst. c schriftlich eine Verlängerung der Kündigungs- frist auf fünf Monate verlangen. Diese Verlängerung wird nach Ablauf von drei Monaten wirksamim EAV längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
3 Die Arbeitgeberin und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt been- denbeenden. Die Aufhebungsvereinbarung bedarf der Schriftform.
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Kündigung und Kündigungsfristen. 1 Das Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gekündigt werden. Es gelten folgende Kündigungsfristen:
a. Während der Probezeit: sieben Tage
b. Im ersten Anstellungsjahr: ein Monat, jeweils auf das Ende eines Monats
c. Ab dem zweiten Anstellungsjahr: drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats
2 Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet haben, können bei der Arbeitgeberin in Abweichung von Abs. 1 Bstlit. c schriftlich oder per E-Mail eine Verlängerung der Kündigungs- frist Kündigungsfrist auf fünf Monate verlangen. Diese Verlängerung wird nach Ablauf von drei Monaten wirksam.
3 Die Arbeitgeberin und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt been- denbeenden. Die Aufhebungsvereinbarung bedarf der Schriftform.
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