Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn a) sich Angaben des Kreditnehmers über die im Bürgschaftsantrag bezeichneten subventionserheblichen Tatsachenals unrichtig erweisen; b) sich der Kreditnehmer gemäß Kreditvertrag mit der Hausbank mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbeträge auf ver- bürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet; c) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet; d) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt; e) der Kreditnehmer den im Antrag genannten Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz in ein anderes Bundesland ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank verlegt; f) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt ist; g) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist.
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Samples: nrw.bank.gründungskredit, Mittelstandskredit
Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
a) sich Angaben des Kreditnehmers über die im Bürgschaftsantrag bezeichneten subventionserheblichen Tatsachenals Tatsachen als unrichtig erweisen;
b) sich der Kreditnehmer gemäß Kreditvertrag mit der Hausbank mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbeträge Tilgungsbeiträge auf ver- bürgte verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet;
c) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig voll- ständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet;; 01.07.2017
d) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt;
e) der Kreditnehmer den im Antrag genannten Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von NordrheinBaden-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz Württemberg in ein anderes Bundesland ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank verlegt;
f) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt ist;
g) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist.
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Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
a) sich Angaben des Kreditnehmers über die im Bürgschaftsantrag Bürgschaftsan- trag bezeichneten subventionserheblichen Tatsachenals Tatsachen als unrichtig erweisen;
b) sich der Kreditnehmer gemäß Kreditvertrag mit der Hausbank mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbeträge Tilgungsbeiträge auf ver- bürgte verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet;
c) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig vollstän- dig offenlegt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäß verwendetver- wendet;
d) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt;
e) der Kreditnehmer den im Antrag genannten Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz Niedersachsen in ein anderes Bundesland Bundes- land ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank verlegt;
f) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt ist;
g) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist.
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Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten verbürg- ten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
a) sich Angaben des Kreditnehmers über die im Bürgschaftsantrag Bürgschaftsan- trag bezeichneten subventionserheblichen Tatsachenals unrichtig Tatsachen als unrich- tig erweisen;
b) sich der Kreditnehmer gemäß Kreditvertrag mit der Hausbank mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbeträge Tilgungsbei- träge auf ver- bürgte verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindetbe- findet;
c) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig voll- ständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet;
d) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt;
e) der Kreditnehmer den im Antrag genannten Investitionsort oder o- der den Sitz des Betriebes von Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz Saarland in ein anderes Bundesland Bundes- land ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank verlegt;
f) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt ist;
g) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist.
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Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten ver- bürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger wichti- ger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
a) sich Angaben des Kreditnehmers über die im Bürgschaftsantrag Bürgschaftsan- trag bezeichneten subventionserheblichen Tatsachenals unrichtig Tatsachen als un- richtig erweisen;
b) sich der Kreditnehmer gemäß Kreditvertrag mit der Hausbank Haus- bank mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbeträge Tilgungs- beiträge auf ver- bürgte verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet;
c) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere insbesonde- re seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäß bestimmungs- gemäß verwendet;
d) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt;
e) der Kreditnehmer den im Antrag genannten Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz Sachsen in ein anderes Bundesland Bun- desland ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank verlegt;
f) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt ist;
g) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen anzu- sehen ist.
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Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
a) sich Angaben des Kreditnehmers über die im Bürgschaftsantrag bezeichneten subventionserheblichen Tatsachenals Tatsachen als unrichtig erweisener- weisen;
b) sich der Kreditnehmer gemäß Kreditvertrag mit der Hausbank mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbeträge Tilgungsbeiträge auf ver- bürgte verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet;
c) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig vollstän- dig offenlegt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäß verwendetver- wendet;
d) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt;
e) der Kreditnehmer den im Antrag genannten Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz Niedersachsen in ein anderes Bundesland Bundes- land ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank verlegt;
f) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt ist;
g) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist.
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a) sich Angaben des Kreditnehmers über die im Bürgschaftsantrag bezeichneten subventionserheblichen Tatsachenals Tatsachen als unrichtig erweisen;
b) sich der Kreditnehmer gemäß Kreditvertrag mit der Hausbank mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbeträge Tilgungsbeiträge auf ver- bürgte verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet;
c) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet;
d) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt;
e) der Kreditnehmer den im Antrag genannten Investitionsort Investitionsort, oder den Sitz des Betriebes Betriebes, von Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz der Freie und Hansestadt Hamburg in ein anderes Bundesland ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank verlegt;
f) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt ist;
g) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung Würdigung, die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen
Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
a) sich Angaben des Kreditnehmers über die im Bürgschaftsantrag Bürgschaftsan- trag bezeichneten subventionserheblichen Tatsachenals Tatsachen als unrichtig erweisen;
b) sich der Kreditnehmer gemäß Kreditvertrag mit der Hausbank mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbeträge Tilgungsbeiträge auf ver- bürgte verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet;
c) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet;
d) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt;
e) der Kreditnehmer den im Antrag genannten Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von NordrheinMecklenburg-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz Vorpommern in ein anderes Bundesland ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank verlegt;
f) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt ist;
g) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist.
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