Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn: (1) sich für die Bürgschaftsvergabe wesentliche Angaben des Kreditnehmers im Bürg- schaftsantrag als unrichtig oder unvollständig erweisen, zum Beispiel: - Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers - Angaben zum Agrarunternehmen - Angaben zum Eigenmitteleinsatz des Kreditnehmers - Angaben zu noch bestehenden Verbindlichkeiten des Kreditnehmers - Angaben zur Beurteilung der Erfüllung der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen (2) sich der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbei- träge auf verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet; (3) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht be- stimmungsgemäß verwendet; (4) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt; (5) der Kreditnehmer den Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Rheinland-Pfalz in ein anderes Bundesland ohne schriftliche Zustimmung der Bürgschaftsbank ver- legt; (6) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers bean- tragt ist; (7) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des ver- bürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist. (8) Umstände eintreten, die den in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen zuwiderlaufen.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen
Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn:
(1) sich für die Bürgschaftsvergabe wesentliche Angaben des Kreditnehmers im Bürg- schaftsantrag als unrichtig oder unvollständig erweisen, zum Beispiel: - Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers - Angaben zum Agrarunternehmen - Angaben zum Eigenmitteleinsatz des Kreditnehmers - Angaben zu noch bestehenden Verbindlichkeiten des Kreditnehmers - Angaben zur Beurteilung der Erfüllung der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen
(2) sich der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbei- träge auf verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet;
(3) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht be- stimmungsgemäß verwendet;
(4) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt;
(5) der Kreditnehmer den Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Rheinland-Pfalz Niedersachsen in ein anderes Bundesland ohne schriftliche Zustimmung der Bürgschaftsbank ver- legt;
(6) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers bean- tragt ist;
(7) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des ver- bürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist.
(8) Umstände eintreten, die den in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen zuwiderlaufen.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen
Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn:
(1) sich für die Bürgschaftsvergabe wesentliche Angaben des Kreditnehmers im Bürg- schaftsantrag als unrichtig oder unvollständig erweisen, zum Beispiel: - Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers - Angaben zum Agrarunternehmen - Angaben zum Eigenmitteleinsatz des Kreditnehmers - Angaben zu noch bestehenden Verbindlichkeiten des Kreditnehmers - Angaben zur Beurteilung der Erfüllung der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen
(2) sich der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbei- träge auf verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet;
(3) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht be- stimmungsgemäß verwendet;
(4) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt;
(5) der Kreditnehmer den Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Rheinland-Pfalz Saarland in ein anderes Bundesland ohne schriftliche Zustimmung der Bürgschaftsbank ver- legtverlegt;
(6) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers bean- tragt ist;
(7) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des ver- bürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist.
(8) Umstände eintreten, die den in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen zuwiderlaufen.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn:
(1) sich für die Bürgschaftsvergabe wesentliche Angaben des Kreditnehmers im Bürg- schaftsantrag als unrichtig oder unvollständig erweisen, zum Beispiel: - Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers - Angaben zum Agrarunternehmen - Angaben zum Eigenmitteleinsatz des Kreditnehmers - Angaben zu noch bestehenden Verbindlichkeiten des Kreditnehmers - Angaben zur Beurteilung der Erfüllung der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen
(2) sich der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbei- träge auf verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet;
(3) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht be- stimmungsgemäß verwendet;
(4) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt;
(5) der Kreditnehmer den Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Rheinland-Pfalz [Bundesland] in ein anderes Bundesland ohne schriftliche Zustimmung der Bürgschaftsbank ver- legtverlegt;
(6) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers bean- tragt ist;
(7) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des ver- bürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist.
(8) Umstände eintreten, die den in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen zuwiderlaufen.
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Samples: Bürgschaftsvertrag