Common use of Kündigung verbürgter Kredite Clause in Contracts

Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn: (1) sich für die Bürgschaftsvergabe wesentliche Angaben des Kreditnehmers im Bürg- schaftsantrag als unrichtig oder unvollständig erweisen, zum Beispiel: - Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers - Angaben zum Agrarunternehmen - Angaben zum Eigenmitteleinsatz des Kreditnehmers - Angaben zu noch bestehenden Verbindlichkeiten des Kreditnehmers - Angaben zur Beurteilung der Erfüllung der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen (2) sich der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbei- träge auf verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet; (3) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht be- stimmungsgemäß verwendet; (4) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt; (5) der Kreditnehmer den Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Rheinland-Pfalz in ein anderes Bundesland ohne schriftliche Zustimmung der Bürgschaftsbank ver- legt; (6) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers bean- tragt ist; (7) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des ver- bürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist. (8) Umstände eintreten, die den in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen zuwiderlaufen.

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Samples: Bürgschaftsbestimmungen

Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn: (1) sich für die Bürgschaftsvergabe wesentliche Angaben des Kreditnehmers im Bürg- schaftsantrag als unrichtig oder unvollständig erweisen, zum Beispiel: - Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers - Angaben zum Agrarunternehmen - Angaben zum Eigenmitteleinsatz des Kreditnehmers - Angaben zu noch bestehenden Verbindlichkeiten des Kreditnehmers - Angaben zur Beurteilung der Erfüllung der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen (2) sich der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbei- träge auf verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet; (3) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht be- stimmungsgemäß verwendet; (4) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt; (5) der Kreditnehmer den Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Rheinland-Pfalz Niedersachsen in ein anderes Bundesland ohne schriftliche Zustimmung der Bürgschaftsbank ver- legt; (6) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers bean- tragt ist; (7) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des ver- bürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist. (8) Umstände eintreten, die den in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen zuwiderlaufen.

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Samples: Bürgschaftsbestimmungen

Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn: (1) sich für die Bürgschaftsvergabe wesentliche Angaben des Kreditnehmers im Bürg- schaftsantrag als unrichtig oder unvollständig erweisen, zum Beispiel: - Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers - Angaben zum Agrarunternehmen - Angaben zum Eigenmitteleinsatz des Kreditnehmers - Angaben zu noch bestehenden Verbindlichkeiten des Kreditnehmers - Angaben zur Beurteilung der Erfüllung der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen (2) sich der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbei- träge auf verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet; (3) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht be- stimmungsgemäß verwendet; (4) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt; (5) der Kreditnehmer den Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Rheinland-Pfalz Saarland in ein anderes Bundesland ohne schriftliche Zustimmung der Bürgschaftsbank ver- legtverlegt; (6) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers bean- tragt ist; (7) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des ver- bürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist. (8) Umstände eintreten, die den in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen zuwiderlaufen.

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Samples: Bürgschaftsvertrag

Kündigung verbürgter Kredite. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, die Kündigung eines verbürgten Kredites aus wichtigem Grund zu verlangen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn: (1) sich für die Bürgschaftsvergabe wesentliche Angaben des Kreditnehmers im Bürg- schaftsantrag als unrichtig oder unvollständig erweisen, zum Beispiel: - Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers - Angaben zum Agrarunternehmen - Angaben zum Eigenmitteleinsatz des Kreditnehmers - Angaben zu noch bestehenden Verbindlichkeiten des Kreditnehmers - Angaben zur Beurteilung der Erfüllung der in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen (2) sich der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbei- träge auf verbürgte Kredite länger als zwei Monate in Verzug befindet; (3) der Kreditnehmer wesentliche Pflichten verletzt, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anforderung nicht vollständig offenlegt oder die Kreditmittel nicht be- stimmungsgemäß verwendet; (4) der Kreditnehmer den Betrieb aufgibt; (5) der Kreditnehmer den Investitionsort oder den Sitz des Betriebes von Rheinland-Pfalz [Bundesland] in ein anderes Bundesland ohne schriftliche Zustimmung der Bürgschaftsbank ver- legtverlegt; (6) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers bean- tragt ist; (7) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des ver- bürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist. (8) Umstände eintreten, die den in Ziffer 1 (Zweckbestimmung „COS- ME-Voraussetzungen“) genannten Voraussetzungen zuwiderlaufen.

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Samples: Bürgschaftsvertrag