Kündigungserklärungen. Eine Erklärung eines Gläubigers zur Kündigung seiner Schuldverschreibungen gemäß § 11 (1) (eine „Kündigungserklärung“) hat in der Weise zu erfolgen, dass der Gläubiger der Emittentin (mit Kopie an die Zahlstelle) eine entsprechende schriftliche Erklärung in deutscher oder englischer Sprache per Brief übermittelt und dabei durch eine Bescheinigung seiner Depotbank (wie in § 16 (4) definiert) nachweist, dass er die betreffenden Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung hält.
Appears in 3 contracts
Samples: Anleihebedingungen, Terms and Conditions of the Notes, Anleihebedingungen
Kündigungserklärungen. Eine Erklärung eines Gläubigers zur Kündigung seiner Schuldverschreibungen gemäß § 11 (111(1) (eine „Kündigungserklärung“) hat in der Weise zu erfolgen, dass der Gläubiger der Emittentin (mit Kopie an die Zahlstelle) eine entsprechende schriftliche Erklärung in deutscher oder englischer Sprache per Brief übermittelt und dabei durch eine Bescheinigung seiner Depotbank (wie in § 16 (416(4) definiert) nachweist, dass er die betreffenden Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung hält.
Appears in 2 contracts
Samples: Terms and Conditions of the Notes, Terms and Conditions of the Notes
Kündigungserklärungen. Eine Erklärung eines Gläubigers zur Kündigung seiner Schuldverschreibungen gemäß § 11 (110(1) (eine „Kündigungserklärung“) hat in der Weise zu erfolgen, dass der Gläubiger der Emittentin (mit Kopie an die Zahlstelle) eine entsprechende schriftliche Erklärung in deutscher oder englischer Sprache per Brief übermittelt und dabei durch eine Bescheinigung seiner Depotbank (wie in § 16 (414(4) definiert) nachweist, dass er die betreffenden Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung hält.
Appears in 2 contracts
Samples: Terms and Conditions of the Notes, Terms and Conditions of the Notes