Common use of Kündigungsrecht der Bank Clause in Contracts

Kündigungsrecht der Bank. Die Bank kann die Geschäftsverbindung, soweit nicht eine abweichende Kündi­ gungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kün­ digungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäfts­ beziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, de­ ren Fortsetzung unzumutbar macht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zuläs­ sig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls entbehrlich. Die Bank kann den Depotvertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen auch be­ züglich nur einzelner im Depot verwahrter Anteile kündigen. Dies gilt z. B., wenn die Grundlagen für Besteuerung dieser Anteile nicht oder nicht mehr ordnungsge­ mäß nach § 5 Investmentsteuergesetz veröffentlicht werden, Verkaufsunterlagen und ­daten nicht vorliegen, Provisionen oder andere Vergütungen und Aufwendun­ gen nicht gezahlt werden usw. Ein entsprechendes Teilkündigungsrecht der Bank besteht auch hinsichtlich Anteilen, die von der Bank nicht oder nicht mehr angebo­ ten werden. Erfolgt zum Beendigungszeitpunkt keine Weisung des Kunden, wie mit den verwahrten Anteilen zu verfahren ist, werden diese veräußert und der Er­ lös auf das Referenzkonto des Kunden ausgekehrt. Liegt der Bank kein gültiges Referenzkonto für eine Auskehrung des Verkaufserlöses vor, wird der Verkaufser­ lös beim Amtsgericht hinterlegt. Unabhängig vom Depotvertrag kann die Bank den Vertrag über das Abwicklungs­ konto jederzeit ohne Einhaltung von Fristen kündigen. Das gilt z. B. dann, wenn der Kunde das Abwicklungskonto nicht zweckentsprechend verwendet. Für den Umgang mit Erlösen, die sich auf dem Abwicklungskonto befinden, gelten die Re­ gelungen des vorangegangenen Absatzes entsprechend; ein negativer Saldo des Abwicklungskontos ist vom Kunden vereinbarungsgemäß auszugleichen. Im Fall der Kündigung des Abwicklungskontos unabhängig vom Depotvertrag werden Fondstransaktionen ausschließlich über das Referenzkonto des Kunden abgewi­ ckelt.

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Kündigungsrecht der Bank. Die Bank kann die Geschäftsverbindung, soweit nicht eine abweichende Kündi­ gungsregelung Kündigungsre- gelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kün­ digungsrechts Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäfts­ beziehungen Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung Berücksich- tigung der berechtigten Belange des Kunden, de­ ren deren Fortsetzung unzumutbar macht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung Kündi- gung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zuläs­ sigzulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten Besonder- heiten des Einzelfalls entbehrlich. Die Bank kann den Depotvertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen auch be­ züglich bezüglich nur einzelner im Depot verwahrter Anteile kündigen. Dies gilt z. B., B. wenn die Grundlagen für Besteuerung dieser Anteile nicht oder nicht mehr ordnungsge­ mäß ordnungsgemäß nach § 5 Investmentsteuergesetz Invest- mentsteuergesetz veröffentlicht werden, Verkaufsunterlagen und ­daten -daten nicht vorliegen, Provisionen oder andere Vergütungen und Aufwendun­ gen Aufwendungen nicht gezahlt werden usw. Ein entsprechendes Teilkündigungsrecht der Bank besteht auch hinsichtlich Anteilen, die von der Bank nicht oder nicht mehr angebo­ ten angeboten werden. Erfolgt zum Beendigungszeitpunkt In diesen Fällen ist die Bank nach Wirksamwerden der Teilkündigung berechtigt, die gekündigten Anteile zu verkau- fen. Erteilt der Kunde keine Weisung des Kunden, wie mit den verwahrten Anteilen zu verfahren ist, werden diese veräußert und der Er­ lös auf das Referenzkonto des Kunden ausgekehrt. Liegt oder liegt der Bank kein gültiges Referenzkonto für eine Auskehrung des Verkaufserlöses vor, wird der Verkaufser­ lös Verkaufserlös beim Amtsgericht hinterlegt. Unabhängig vom Depotvertrag kann die Bank den Vertrag über das Abwicklungs­ konto jederzeit ohne Einhaltung von Fristen kündigen. Das gilt z. B. dann, wenn der Kunde das Abwicklungskonto nicht zweckentsprechend verwendet. Für den Umgang mit Erlösen, die sich auf dem Abwicklungskonto befinden, gelten die Re­ gelungen des vorangegangenen Absatzes entsprechend; ein negativer Saldo des Abwicklungskontos ist vom Kunden vereinbarungsgemäß auszugleichen. Im Fall der Kündigung des Abwicklungskontos unabhängig vom Depotvertrag werden Fondstransaktionen ausschließlich über das Referenzkonto des Kunden abgewi­ ckelthin- terlegt.

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Kündigungsrecht der Bank. Die Bank kann die Geschäftsverbindung, soweit nicht eine abweichende Kündi­ gungsregelung Kündigungs- regelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kün­ digungsrechts Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäfts­ beziehungen Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung Berücksich- tigung der berechtigten Belange des Kunden, de­ ren deren Fortsetzung unzumutbar macht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung Kündi- gung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zuläs­ sigzulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten Besonder- heiten des Einzelfalls entbehrlich. Die Bank kann den Depotvertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen auch be­ züglich bezüglich nur einzelner im Depot verwahrter Anteile kündigen. Dies gilt z. B., B. wenn die Grundlagen für Besteuerung dieser Anteile nicht oder nicht mehr ordnungsge­ mäß ordnungsgemäß nach § 5 Investmentsteuergesetz Invest- mentsteuergesetz veröffentlicht werden, Verkaufsunterlagen und ­daten -daten nicht vorliegen, Provisionen oder andere Vergütungen und Aufwendun­ gen Aufwendungen nicht gezahlt werden usw. Ein entsprechendes Teilkündigungsrecht der Bank besteht auch hinsichtlich Anteilen, die von der Bank nicht oder nicht mehr angebo­ ten angeboten werden. Erfolgt zum Beendigungszeitpunkt Beendigungszeit- punkt keine Weisung des Kunden, wie mit den verwahrten Anteilen zu verfahren ist, werden diese veräußert und der Er­ lös Erlös auf das Referenzkonto des Kunden ausgekehrt. Liegt der Bank kein gültiges Referenzkonto für eine Auskehrung des Verkaufserlöses vor, wird der Verkaufser­ lös Verkaufserlös beim Amtsgericht hinterlegt. Unabhängig vom Depotvertrag kann die Bank den Vertrag über das Abwicklungs­ konto jederzeit ohne Einhaltung von Fristen kündigen. Das gilt z. B. dann, wenn der Kunde das Abwicklungskonto nicht zweckentsprechend verwendet. Für den Umgang mit Erlösen, die sich auf dem Abwicklungskonto befinden, gelten die Re­ gelungen des vorangegangenen Absatzes entsprechend; ein negativer Saldo des Abwicklungskontos ist vom Kunden vereinbarungsgemäß auszugleichen. Im Fall der Kündigung des Abwicklungskontos unabhängig vom Depotvertrag werden Fondstransaktionen ausschließlich über das Referenzkonto des Kunden abgewi­ ckelt.

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Kündigungsrecht der Bank. Die Bank kann die Geschäftsverbindung, soweit nicht eine abweichende Kündi­ Kündi- gungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kün­ Kün- digungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäfts­ Geschäfts- beziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, de­ de- ren Fortsetzung unzumutbar macht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zuläs­ zuläs- sig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls entbehrlich. Die Bank kann den Depotvertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen auch be­ be- züglich nur einzelner im Depot verwahrter Anteile kündigen. Dies gilt z. B., wenn die Grundlagen für Besteuerung dieser Anteile nicht oder nicht mehr ordnungsge­ ordnungsge- mäß nach § 5 Investmentsteuergesetz veröffentlicht werden, Verkaufsunterlagen und ­daten -daten nicht vorliegen, Provisionen oder andere Vergütungen und Aufwendun­ Aufwendun- gen nicht gezahlt werden usw. Ein entsprechendes Teilkündigungsrecht der Bank besteht auch hinsichtlich Anteilen, die von der Bank nicht oder nicht mehr angebo­ angebo- ten werden. Erfolgt zum Beendigungszeitpunkt keine Weisung des Kunden, wie mit den verwahrten Anteilen zu verfahren ist, werden diese veräußert und der Er­ Er- lös auf das Referenzkonto des Kunden ausgekehrt. Liegt der Bank kein gültiges Referenzkonto für eine Auskehrung des Verkaufserlöses vor, wird der Verkaufser­ Verkaufser- lös beim Amtsgericht hinterlegt. Unabhängig vom Depotvertrag kann die Bank den Vertrag über das Abwicklungs­ Abwicklungs- konto jederzeit ohne Einhaltung von Fristen kündigen. Das gilt z. B. dann, wenn der Kunde das Abwicklungskonto nicht zweckentsprechend verwendet. Für den Umgang mit Erlösen, die sich auf dem Abwicklungskonto befinden, gelten die Re­ Re- gelungen des vorangegangenen Absatzes entsprechend; ein negativer Saldo des Abwicklungskontos ist vom Kunden vereinbarungsgemäß auszugleichen. Im Fall der Kündigung des Abwicklungskontos unabhängig vom Depotvertrag werden Fondstransaktionen ausschließlich über das Referenzkonto des Kunden abgewi­ abgewi- ckelt.

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Kündigungsrecht der Bank. Die Bank kann die Geschäftsverbindung, soweit nicht eine abweichende Kündi­ Kündi- gungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kün­ Kün- digungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäfts­ Geschäfts- beziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, de­ de- ren Fortsetzung unzumutbar macht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zuläs­ zuläs- sig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls entbehrlich. Die Bank kann den Depotvertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen auch be­ be- züglich nur einzelner im Depot verwahrter Anteile kündigen. Dies gilt z. B., B. wenn die Grundlagen für Besteuerung dieser Anteile nicht oder nicht mehr ordnungsge­ ordnungsge- mäß nach § 5 Investmentsteuergesetz veröffentlicht werden, Verkaufsunterlagen und ­daten -daten nicht vorliegen, Provisionen oder andere Vergütungen und Aufwendun­ Aufwendun- gen nicht gezahlt werden usw. Ein entsprechendes Teilkündigungsrecht der Bank besteht auch hinsichtlich Anteilen, die von der Bank nicht oder nicht mehr angebo­ angebo- ten werden. Erfolgt zum Beendigungszeitpunkt keine Weisung des Kunden, wie mit den verwahrten Anteilen zu verfahren ist, werden diese veräußert und der Er­ Er- lös auf das Referenzkonto des Kunden ausgekehrt. Liegt der Bank kein gültiges Referenzkonto für eine Auskehrung des Verkaufserlöses vor, wird der Verkaufser­ Verkaufser- lös beim Amtsgericht hinterlegt. Unabhängig vom Depotvertrag kann die Bank den Vertrag über das Abwicklungs­ Abwicklungs- konto jederzeit ohne Einhaltung von Fristen kündigen. Das gilt z. B. dann, wenn der Kunde das Abwicklungskonto nicht zweckentsprechend verwendet. Für den Umgang Um- gang mit Erlösen, die sich auf dem Abwicklungskonto befinden, gelten die Re­ gelungen Regelun- gen des vorangegangenen Absatzes entsprechend; ein negativer Saldo des Abwicklungskontos Ab- wicklungskontos ist vom Kunden vereinbarungsgemäß auszugleichen. Im Fall der Kündigung des Abwicklungskontos unabhängig vom Depotvertrag werden Fondstransaktionen Fond- stransaktionen ausschließlich über das Referenzkonto des Kunden abgewi­ ckeltabgewickelt.

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Samples: fondsvermittlung24.de

Kündigungsrecht der Bank. Die Bank kann die Geschäftsverbindung, soweit nicht eine abweichende Kündi­ Kündi- gungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kün­ Kün- digungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäfts­ Geschäfts- beziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, de­ ren deren Fortsetzung unzumutbar macht. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung Verlet- zung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zuläs­ sigAbmah- nung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls entbehrlich. Die Bank kann den Depotvertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen auch be­ züglich nur die Geschäftsverbindung hinsichtlich einzelner im Depot verwahrter Anteile an einem Fonds kündigen, wenn: – dieser Fonds von dessen Kapitalverwaltungsgesellschaft geschlossen oder liqui- diert wurde. Dies gilt z. B.– festgestellt wird, wenn dass für diesen Fonds seitens der Kapitalverwaltungsgesell- schaft nicht die Grundlagen für Besteuerung anwendbaren regulatorischen Anforderungen erfüllt werden und dieser Anteile Fonds sohin von der Bank nicht angeboten werden darf. – die grundlegenden Informationen zu diesem Fonds nicht oder nicht mehr ordnungsge­ mäß nach § 5 Investmentsteuergesetz ord- nungsgemäß veröffentlicht werden, . – Verkaufsunterlagen und ­daten -daten seitens der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht vorliegenoder nicht mehr ordnungsgemäß vorgelegt werden. – die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht oder nicht mehr, trotz Mahnung, die von ihr geschuldete Provisionen oder andere Vergütungen und Aufwendun­ gen nicht gezahlt werden usw. Ein entsprechendes Teilkündigungsrecht der Aufwendungen für den Fonds, an die Bank besteht auch hinsichtlich Anteilen, die von der Bank nicht oder nicht mehr angebo­ ten werdenleistet/geleistet hat. Erfolgt zum Beendigungszeitpunkt keine Weisung des Kunden, wie mit den verwahrten ver- wahrten Anteilen zu verfahren ist, werden diese veräußert und der Er­ lös Erlös auf das Referenzkonto des Kunden ausgekehrt. Liegt der Bank kein gültiges Referenzkonto für eine Auskehrung des Verkaufserlöses vor, wird der Verkaufser­ lös beim Amtsgericht hinterlegt. Unabhängig vom Depotvertrag kann die Bank den Vertrag über das Abwicklungs­ konto jederzeit ohne Einhaltung von Fristen kündigen. Das gilt z. B. dann, wenn der Kunde das Abwicklungskonto nicht zweckentsprechend verwendet. Für den Umgang mit Erlösen, die sich auf dem Abwicklungskonto befinden, gelten die Re­ gelungen des vorangegangenen Absatzes entsprechend; ein negativer Saldo des Abwicklungskontos ist vom Kunden vereinbarungsgemäß auszugleichen. Im Fall der Kündigung des Abwicklungskontos unabhängig vom Depotvertrag werden Fondstransaktionen ausschließlich über das Referenzkonto des Kunden abgewi­ ckelt.

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