Kündigungsregelungen a. Die Kündigungsregelungen des MIRROR-MieterTickets erfolgen gemäß den regulären ABO-Bedingungen.
b. Eine außerordentliche Kündigung durch den Abonnenten bzw. Kontoinhaber ist aus wichtigen Gründen zu jedem Monatsende möglich. Wichtige Gründe sind:
i. Wechsel zu einem anderen VVW-Abonnement;
ii. Die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem bisherigen Vermieter nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a;
iii. Einstufung des Abonnenten in die Pflegestufe I – III (Nachweis in geeigneter Form);
xx. Xxxxxxxxx (Nachweis der Sterbeurkunde).
c. Für die außerordentliche Kündigung des MIRROR-MieterTickets durch den Verkehrsverbund Warnow gelten die regulären ABO-Bedingungen. Darüber hinaus ist der Verkehrsverbund Warnow berechtigt das MIRROR-MieterTicket zu beenden, wenn:
i. die Pauschalvereinbarung mit dem Vermieter gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe a, mit dem der Abonnent im Mieterver- hältnis steht, beendet wird,
ii. das Mietverhältnis zwischen dem Abonnenten und dem Vermieter beendet wurde, Stand: 07/2022
iii. der Aktionszeitraum beendet wird.
(1) Der Verkehrsverbund Warnow behält sich das Recht vor, die Ak- tion vor dem Ende des Aktionszeitraumes zu beenden oder zu verlängern. In diesem Fall wird spätestens 30 Tage vorher eine entsprechende Information auf der Internetseite www.verkehrsver- xxxx-xxxxxx.xx veröffentlicht. Weiterhin erhalten alle Abonnen- ten eines MIRROR-MieterTickets eine schriftliche Information auf dem Postweg.
(2) Alle Anpassungen in diesen Sondertaribestimmungen werden auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx bekanntgege- ben. Die Veröffentlichung findet mindestens 14 Tage vor Inkraft- treten statt. Für die bereits abgeschlossenen Aktionsprodukte gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Sondertaribestimmungen.
(3) Zum Schutz der im Rahmen dieser Vereinbarung verwendeten Daten schließen die Partner einen gesonderten Auftragsverar- beitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO.
Kündigungsregelungen. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 01.04. oder 01.10. eines jeden Jahres ganz oder teilweise kündigen. Die KfW ist berechtigt, den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges zu kündigen. Darüber hinaus besteht für die KfW die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund. Näheres ist der Ziffer 5.1 des Angebots auf Abschluss einer Vereinbarung über die Aufnahme eines KfW-Studienkredits zu entnehmen.
Kündigungsregelungen. Es bestehen keine vertraglichen Kündigungsregelungen. Ergänzend gelten die in Nr. 9 und Nr. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einlagengeschäft) der GEFA BANK geregelten Kündigungsregelungen.
Kündigungsregelungen. Der Kunde kann den Vertrag über das Online-Banking jederzeit kündigen.
Kündigungsregelungen. Der Kunde kann den TagesGeldKontoVertrag mit einer Kündigungs frist von einem Monat kündigen. Die GEFA BANK kann den Tages GeldKonto Vertrag mit einer Frist von mindestens zwei Monaten kündigen. Ergänzend gelten die in Nr. 9 und Nr. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einlagengeschäft) der GEFA BANK geregel ten Kündigungsregelungen.
Kündigungsregelungen. Der FestGeld-Konto Vertrag ist während des Anlagezeitraums nicht ordentlich kündbar. Ergänzend gelten die in Nr. 9 und Nr. 10 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen (Einlagengeschäft) der GEFA BANK geregelten Kündigungsregelungen.
Kündigungsregelungen. Der Kunde kann das ZinsWachstumKonto mit einer Frist von drei Monaten, jedoch nicht innerhalb der ersten neun Monate, kündi gen. Ergänzend gelten die in Nr. 9 und Nr. 10 der Allgemeinen Ge schäftsbedingungen (Einlagengeschäft) der GEFA BANK geregel ten Kündigungsregelungen.
Kündigungsregelungen. Der Kunde kann das SparKonto mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ergänzend gelten die in Nr. 9 und Nr. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einlagengeschäft) der GEFA BANK gere gelten Kündigungsregelungen.
Kündigungsregelungen. 1. Die Stadtwerke sind zur Kündigung der Verträge berechtigt, wenn die Erfüllung ihrer Leistungen aus Gründen unmöglich wird, die sie nicht zu vertreten haben.
2. Neben den nachfolgend geregelten ordentlichen Kündigungsrechten bleibt das Recht zur fristlo- sen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Ein solcher ist für die Stadtwerke stets gegeben, wenn - der Kunde seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder die Eröff- nung mangels Masse abgelehnt wird; oder - der Kunde verschuldet mehr als einen Monat mit der vollständigen Zahlung der monatli- xxxx Xxxxxxxxx oder mit mehreren Zahlun- gen in Höhe von insgesamt mehr als einer Monatsrate oder mit der Zahlung sonstiger Kosten, die insgesamt eine Jahresvergütung erreichen, in Verzug ist; oder - der Kunde ggf. überlassene Mietobjekte auch nach schriftlicher Abmahnung ver- tragswidrig gebraucht oder vertragswidrigen Gebrauch durch Dritte duldet; oder - sich eine wesentliche - nach den Grundsät- zen des § 321 BGB relevante - Beeinträchti- gung der Vermögensverhältnisse des Kun- den gegenüber dem zum Vertragsabschluss vorausgesetzten Zustand ergibt.
3. Kündigungen der Leistungskomponenten „Ab- rechnung Heiz- und Warmwasserkosten“ sowie „Abrechnung Betriebskosten“ sind separat oder gemeinsam möglich.
4. Die Vertragslaufzeiten der Mietverträge für die einzelnen Messgeräte (Leistungskomponente „Mietservice Messtechnik“) bleiben von einer Kündigung einer oder beider Abrechnungskom- ponenten unberührt.
5. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
Kündigungsregelungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt den Kooperationspartnern vorbehalten. Kündigungserklärungen haben dem je- weils anderen Kooperationspartner mit eingeschriebenem Brief zuzugehen.