Künstlerische und wissenschaftliche Forschung und Lehre Musterklauseln

Künstlerische und wissenschaftliche Forschung und Lehre. Aufgrund der intensiven Verschränkung von Forschung und Lehre an der Angewandten werden die folgen- den Vorhaben und Ziele wie in den bisherigen Leistungsvereinbarungen und Entwicklungsplänen in einem gemeinsamen Kapitel behandelt. Wird in Folge von „Forschung“ gesprochen, ist damit immer Forschung, die je nach Forschungsgegenstand und Zielsetzung künstlerische und/oder wissenschaftliche Methodi- ken in jeweils unterschiedlicher Verschränkung einsetzt, gemeint. Im aktuellen Entwicklungsplan werden folgende Schwerpunkte gesetzt, die sich nachhaltig sowohl auf den Forschungsbereich als auch auf die Lehre an der Angewandten auswirken sollen: - Erweiterung des Profils der Angewandten um folgende neue Arbeitsbereiche in Forschung und Lehre, die an vorhandene Stärken anknüpfen und drängende gesellschaftliche Themen (etwa mit Bezug zu den Global Challenges oder den Sustainable Development Goals (SDGs) der UNO) auf- greifen sollen (GUEP SZ 1, 8): o Game Design und Game Art o Museen als gesellschaftliche Brennpunkte o Performance o Transkulturelle Studien – zwischen Post- und Neokolonialismus - Strategische Forschungsförderung: Aufbau eines kompetitiv zu vergebenden Forschungsbudgets mit auf das Profil der Angewandten zugeschnittenen Vergabekriterien (GUEP SZ 2) - Internationale Projekte und Mobilität (GUEP SZ 7) - Etablieren von Masterstudien, die (großteils) vorhandene Angebote nutzen und bündeln: o Conservation Strategies o Cross-Disiplinary Strategies – Applied Studies in Art, Science, Philosophy, and Global Challenges o Kunst- und Kulturwissenschaften - Werkstätten-Update - laufende Reflexion entsprechend dem Angewandten Zugang zur Qualitätsentwicklung und darauf basierend gezielte Maßnahmen zur strukturellen Stärkung von zu schwach ausgestatteten Arbeitsfeldern (GUEP SZ 3) Im Zentrum des Fächerkanons der Angewandten stehen Architektur, Bildende und Mediale Kunst, Design und Sprachkunst, die in Verbindung mit Geisteswissenschaften, Kunst- und Kulturwissenschaften sowie Naturwissenschaften das inhaltliche Fundament der Angewandten formen. Konservierung und Restaur- ierung, Kunstpädagogik sowie Kunst- und Wissenstransfer beziehen ihre Arbeitsfelder aus allen diesen Disziplinen, mit einem jeweils fachspezifischen zusätzlichen Fokus. Dieses Fächerangebot wurde in den letzten zehn Jahren insbesondere um inter- und transdisziplinäre Arbeitsgebiete erweitert, wie Art & Science, TransArts, Social Design – Arts as Urban Innovation und zuletzt Cross-Disciplinary Strateg...
Künstlerische und wissenschaftliche Forschung und Lehre. Entsprechend dem aktuellen Entwicklungsplan 2016-2018 und analog zur Gestaltung der letzten Leistungsvereinbarung werden die folgenden Vorhaben und Ziele aufgrund der weiter intensivierten Verschränkung von Forschung und Lehre in einem gemeinsamen Kapitel behandelt – auch, um eine Fülle an unübersichtlichen Verweisen zu vermeiden. Im aktuellen Entwicklungsplan werden folgende Schwerpunkte gesetzt, die sich nach Maßgabe der Möglichkeiten jeweils sowohl auf den Forschungsbereich als auch auf die Lehre auswirken sollen: ­ Vertiefte Internationalisierung: Analog zur 2013-2015 höchst erfolgreich umgesetzten Forsch- ungsstrategie sollen auch im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zur institutionellen Verstetigung und Konsolidierung gesetzt werden, um weitere Entwicklungsschritte zu ermöglichen, konkret etwa gemäß Vision und Strategie der Angewandten der weitere Ausbau des Kooperationsnetzwerks um weltweit führende Partnereinrichtungen und die Intensivierung dieser Partnerschaften durch Mobilität im Personalbereich oder das Nutzen des Portal Angewandte für unkomplizierte Formen internationaler Zusammenarbeit. ­ Neben einigen naheliegenden synergetischen Erweiterungen im Fächerangebot (Performative Public Arts, Museum Studies) versucht die Angewandte, ein kooperativ von mehreren österreich- ischen Universitäten getragenes studium generale als Bachelorangebot zu initiieren, um damit einen dringend erforderlichen Bildungsweg zu eröffnen, in dem die Absolvent/innen Handlungs- kompetenz bezüglich innovationsrelevanter Schlüsselqualifikationen erwerben können, basierend auf einem differenzierten Verständnis künstlerischer, kultureller, sozialer, ökonomischer, naturwissenschaftlicher und politischer Zusammenhänge sowie nachhaltiger Perspektiven. ­ Um im Feld künstlerischer und wissenschaftlicher Forschung eine gewisse Kontinuität und Flexibili- tät unabhängig von punktuell getroffenen externen Förderungsentscheidungen sicherstellen zu können, nicht zuletzt auch aufgrund der hohen Relevanz für die Entwicklung des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals, verfolgt die Angewandte das Ziel, notwendige Grund- finanzierung und einen Grundstock an Forschungsvorhaben aus dem eigenen Globalbudget sicherstellen zu können. ­ Der übergreifende Austausch zwischen den verschiedenen extern finanzierten Forschungspro- jekten und deren Einbeziehung in die am Haus bestehende künstlerische und wissenschaftliche Praxis wird weiter forciert. ­ Die Entwicklung von inn...

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  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Lieferung und Gefahrübergang 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich