Laden und Entladen Musterklauseln

Laden und Entladen. 6.1 Dem Kunden obliegt die Verantwortung für die Verladung und Entladung gemäss «Verladerichtlinien SBB Cargo». SBB Cargo ist berechtigt, Wagen und Ladeeinheiten auf betriebssichere Verladung zu überprüfen. 6.2 Besteht ein begründeter Zweifel an der Einhaltung der Verladerichtlinien, ist SBB Cargo berechtigt, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut besteht, das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder die Beförderung durch die Art des Gutes oder der Verladung behindert wird. 6.3 SBB Cargo ist berechtigt, die Kosten für den Besserverlad bzw. Verzögerungen des Transportes dem Kunden in Rechnung zu stellen und Schadenersatz geltend zu machen. 6.4 Der Kunde ist verpflichtet, eine sichere und geeignete Ladeeinheit zu verwenden und diese und die darin befindlichen Güter mit angemessenen und funktionierenden Sicherungsmitteln gegen unbefugten Zugriff zu sichern. 6.5 Durch Übergabe der Ladeeinheit an SBB Cargo erklärt der Kunde, dass diese zur Verwendung (Beförderung, Umschlag etc.) im kombinierten Verkehr geeignet ist und dass die Ladeeinheit sowie die Art und Weise der Beladung den Anforderungen und Beanspruchungen des kombinierten Verkehrs Rechnung trägt. 6.6 SBB Cargo steht an den ihr übergebenen Gütern und Ladeeinheiten ein Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden zu. Nach ungenutztem Ablauf einer von SBB Cargo unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf SBB Cargo die betreffenden Güter und Behälter ohne weitere Formalitäten freihändig verkaufen. 6.7 Für den Verlad der Ladeeinheit auf den Güterwagen gilt das Merkblatt „Standardverlad Terminal“. Abweichungen zum Standardverlad müssen mit den Beförderungsaufträgen gemeldet werden. Zusatzkosten für einen Besserverlad werden gemäss dem Dokument „Preise und Konditionen“ verrechnet. 6.8 Wenn der Umschlagsplatz verschmutzt wird, ist er unverzüglich zu reinigen. Im Gleisbereich ist das Sammeln von Verladeresten verboten. Eine allfällige Reinigung durch SBB Cargo wird dem Kunden in Rechnung gestellt. 6.9 Allfällige Warenschäden sind unverzüglich SBB Cargo, Telefon 0000 000 000 (aus der Schweiz) oder 00800 7227 2224 (international) zu melden. 6.10 SBB Cargo hat das Recht, Schäden jederzeit zu besichtigen. 6.11 SBB Cargo behält sich vor, den zweckmässigen Be- und Entlad von Wagen vor Ort zu überprüfen.
Laden und Entladen. 6.1 Dem Kunden obliegt die Verantwortung für die Verladung und Entladung gemäss «Verladerichtlinien SBB Cargo». 6.2 SBB Cargo ist berechtigt, Wagen und Ladeeinheiten auf betriebssichere Verladung zu überprüfen. Besteht ein begründeter Zweifel an der Einhaltung der Verladerichtlinien, ist SBB Cargo berechtigt, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut besteht, das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder die Beförderung durch die Art des Gutes oder der Verladung behindert wird. 6.3 SBB Cargo ist berechtigt, die Kosten für den Besserverlad, bzw. Verzögerungen des Transportes, dem Kunden in Rechnung zu stellen und Schadenersatz geltend zu machen. 6.4 Wenn der Be- oder Entladeplatz verschmutzt wird, ist er unverzüglich zu reinigen. Im Gleisbereich ist das Sammeln von Verladeresten verboten. Eine allfällige Reinigung durch SBB Cargo wird dem Kunden in Rechnung gestellt. 6.5 Allfällige Warenschäden sind unverzüglich an SBB Cargo, Telefon 0000 000 000 (aus der Schweiz) oder 00800 7227 2224 (international) zu melden. 6.6 SBB Cargo hat das Recht, Schäden jederzeit zu besichtigen. 6.7 SBB Cargo behält sich vor, den zweckmässigen Be- und Entlad von Wagen vor Ort zu überprüfen.
Laden und Entladen. 4.1 Dem Kunden obliegt die Verladung und die Entladung der Wagen und LE gemäß Punkt 1.2 dieser ALB geltenden Verladerichtlinien, sofern nicht etwas anderes in der Leistungsvereinbarung geregelt und auf dem Beförderungspapier vermerkt ist. 4.2 CHEMION ist berechtigt, Wagen und LE auf beförderungssichere Verladung durch den Kunden zu überprüfen. 4.3 Verletzt der Kunde die Regelungen der gemäß Punkt 1.2 dieser ALB geltenden Verladerichtlinien, besteht eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut, wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung behindert, fordert CHEMION den Kunden auf, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist CHEMION berechtigt, auch die Rechte entsprechend § 415 Abs.3 Satz 1 HGB geltend zu machen.
Laden und Entladen. 5.1 Dem Kunden obliegt die Verantwortung für die Verladung und Entladung gemäss «Verladerichtlinien UIC». SBB Cargo Int. ist berechtigt, Wagen und Ladeeinheit auf betriebssichere Verladung zu überprüfen. 5.2 Besteht ein begründeter Zweifel an der Einhaltung der Verladerichtlinien, so ist SBB Cargo Int. berechtigt, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut besteht, die für die vorgesehene Strecke zugelassenen Profile überschritten werden, das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung behindert wird. 5.3 SBB Cargo Int. stellt die Kosten für den Besserverlad, bzw. Verzögerungen des Transportes gemäss Preisliste Zusatzleistungen SBB Cargo Int. dem Kunden in Rechnung und behält sich vor, Schadenersatz geltend zu machen. 5.4 Ist der Absender oder der Empfänger nicht in der Lage, die für ihn bestimmten Wagen rechtzeitig anzunehmen, muss der Kunde die dadurch verursachten Kosten übernehmen. 5.5 Bei Überschreitung der Be- und Entladefristen wird ein Standgeld erhoben. Müssen Xxxx bzw. Wagen aufgrund Verschuldens des Kunden auf Infrastrukturen Dritter abgestellt werden, werden die tatsächlichen Kosten weiterverrechnet. 5.6 Allfällige Warenschäden sind unverzüglich an SBB Cargo Int., Hauptsitz Olten, zu melden (CIT-Formular Tatbestandsaufnahme). 5.7 SBB Cargo Int. hat das Recht, Schäden jederzeit zu besichtigen.

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  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Pflichten und Obliegenheiten des Kunden 4.1 Der Kunde ist verpflichtet: 4.1.1 eine Einzugsermächtigung/ein SEPA-Mandat für sein bei einem Kreditinstitut eingerichtetes Girokonto zu erteilen und für ausreichende Deckung dieses Xxxxxx zu sorgen, 4.1.2 die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Last schrift hat der Kunde Vodafone die entstandenen Kosten in Höhe der aus der PL ersichtlichen Pauscha le – vorbehaltlich des Nachweises entstandener höherer Kosten – zu ersetzen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er das schadenauslösende Ereignis nicht zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, 4.1.3 auch die Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung der Dienstleistung durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Benutzung zu vertreten hat, 4.1.4 eingetretene Änderungen seiner persönlichen Vertragsdaten (u. a. Namen, Anschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse) Vodafone unverzüglich in Textform mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und kann daher vertragsrelevante Post nicht zugestellt werden, ist Vodafone berechtigt, für die zur Adressermittlung erforderlichen Kosten und die Kosten des dabei entstehenden Verwal- tungsaufwandes eine Pauschale gemäß der PL zu erheben, es sei denn, der Kunde hat die gescheiterte Zustellung nicht zu vertreten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, 4.1.5 bei vereinbarter Selbstinstallation die zur Installation überlassenen Geräte unverzüglich anzu- schließen und mögliche Probleme bei der Installation unverzüglich an Vodafone zu melden; dies gilt auch bei beauftragter Rufnummernübernahme, 4.1.6 den Zugang ins Internet sowie die weiteren Leistungen über Kabelanschluss vor unberechtigtem Zugriff Dritter, z. B. durch die Verwendung eines Passwortes auf dem PC, zu schützen, 4.1.7 Jugendlichen unter 18 Jahren den Zugang zu jugendgefährdenden Angeboten zu verwehren, 4.1.8 den Zugang zum Internet nicht zum Betreiben eines Servers und/oder für die dauerhafte Vernetzung oder Verbindung von Standorten bzw. Telekommunikationsanlagen des Kunden zu benutzen, 4.1.9 das Netz von Vodafone oder andere Netze nicht zu stören, zu ändern oder zu beschädigen, 4.1.10 die Dienstleistungen von Vodafone nicht missbräuchlich zu nutzen und bei der Nutzung die allge- meinen Gesetze, insbesondere Strafgesetze, Wettbewerbsbestimmungen etc., zu beachten und die Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Lizenzrechte, Nutzungsrechte etc., zu wahren; insbesondere verpflichtet sich der Kunde, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm oder über seinen Internetanschluss eingestellten oder sonst wie verfügbar gemachten Inhalte die Rechte Dritter nicht verletzen und nicht strafbar, sittenwidrig oder in sonstiger Weise rechtswidrig sind; der Kunde übernimmt die Verantwortung für alle Inhalte, die er über den Zugang zum Internet oder die Dienste von Vodafone überträgt oder sonst wie verbreitet (z. B. E-Mail, Newsgroups, Chat-Dienste), 4.1.11 regelmäßig die von Vodafone aktualisierten Updates auf seinen PC herunterzuladen, da ansonsten die Funktionalitäten der vereinbarten Leistungen nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind, 4.1.12 die von Vodafone erbrachten Telekommunikationsleistungen (insbesondere Internetzugangs- leistungen) Dritten nicht entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile zur Verfügung zu stellen oder weiterzugeben und, sofern der Kunde Privatkunde ist, diese Leistungen nicht zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, 4.1.13 die von Vodafone erbrachten Internetzugangsleistungen nicht dazu zu benutzen, gewerbliche Dienste Dritter bereitzustellen, die einer unbestimmten Anzahl an Nutzern oder einer festgelegten Benutzer- gruppe den kabellosen Zugang zum Internet ermöglichen (insbesondere Hotspot-Dienste), oder Dritten die Internetzugangsleistungen für die Erbringung dieser Dienste zur Verfügung zu stellen, 4.1.14 nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihm zur Nutzung überlassene Geräte unverzüglich auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzugeben. Andernfalls ist Vodafone berechtigt, für ein beschä- digtes, funktionsuntüchtiges oder nicht zurückgegebenes Gerät eine jeweils mit dem Kunden verein- barte Pauschale zu berechnen, es sei denn, der Kunde ist nachweislich für die vorgenannten Fälle nicht verantwortlich. Dem Kunden ist der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. 4.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Folgendes zu unterlassen: 4.2.1 den Versand von unerwünschten Werbe-E-Mails, Junk-E-Mails, sonstigen unverlangten Mitteilungen, sog. Mailbomben etc. an eine Person, an Verteillisten oder an mehrere Newsgroups (Spamming), 4.2.2 das Fälschen von Absenderangaben oder anderen Headerinformationen, 4.2.3 das Sammeln von Informationen über Personen und deren E-Mail-Adressen ohne Zustimmung der Inhaber, 4.2.4 den Zugriff auf ein bzw. das Abtasten eines Betriebssystems und/oder eines Netzwerks (Scanning) sowie die unerlaubte Überwachung von Datenverkehrsflüssen ohne Zustimmung des Inhabers, 4.2.5 die Verwendung von fremden Mail-Servern (Relay) zum Versand von Mitteilungen ohne Zustimmung des Inhabers, 4.2.6 die Verbreitung von Viren, Würmern, Trojanischen Pferden etc., 4.2.7 überlassene Software auf anderen als den zur Verfügung gestellten und/oder nach den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen Geräten zu installieren, 4.2.8 Kopien der Software für Dritte zu erstellen, weiterzugeben, auf elektronischem Weg auf Computer von Dritten zu übertragen oder Dritten zu gestatten, die Software zu kopieren, 4.2.9 die Software ganz oder teilweise zu verändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verteilen oder als Ausgangsbasis für ähnliche Produkte zu verwenden, 4.2.10 den für die Installation der Software bereitgestellten Autorisierungscode, die Abonnementnummer oder den Registrierungsschlüssel an Dritte weiterzugeben, 4.2.11 die von Vodafone zur Verfügung gestellten Geräte unberechtigten Dritten außerhalb der eigenen Wohnung oder der sonst vereinbarten Räumlichkeiten zugänglich zu machen. 4.3 Nutzt der Kunde ein kundeneigenes Endgerät, ist er selbst für die Konfiguration des Endgeräts ver- antwortlich. Die notwendigen Zugangsdaten erhält der Kunde mit der Auftragsbestätigung. Er ist dafür verantwortlich, die von Vodafone weiter überlassenen Anschlussdaten (sog. SIP-Account(s)) in das kundeneigene Endgerät einzutragen. Ansonsten kann die Telefon- und damit auch die Notruf- funktion nicht genutzt werden. Ferner ist der Kunde insbesondere auch für die Aktualisierung der herstellereigenen Software eines kundeneigenen Endgeräts zur Behebung etwaiger Sicherheits- lücken selbst verantwortlich.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • An- und Abreise 1. Der Xxxx erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt. 2. Gebuchte Zimmer stehen dem Xxxx ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Xxxx hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 3. Gebuchte Zimmer sind vom Xxxx bis spätestens 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Xxxx hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. 4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Xxxx steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.