Landarbeiter, Viehwartungsarbeiter Musterklauseln

Landarbeiter, Viehwartungsarbeiter. In diese Kategorie fallen Landarbeiter, die keine Qualifikation für die Einreihung in eine der obe- ren Kategorien besitzen.
Landarbeiter, Viehwartungsarbeiter. In diese Kategorie fallen Landarbeiter, die keine Qualifikation für die Einreihung in eine der obe- ren Kategorien besitzen. ohne Verpflegung mit Verpflegung € 96,20 € 83,40 Vorstehende Taglohnsätze gelten für fallweise beschäftigte Xxxxxxxxx während der sechs Som- mermonate für eine neunstündige Arbeitsleistung. Im Tag- und Stundenlohn der fallweise beschäftigten Taglöhner sind die Sonderzahlungen (Ur- laubszuschuss und Weihnachtsgeld) mit abgegolten. Bei vorstehenden Lohnsätzen handelt es sich um Bruttolöhne, von denen die gesetzlichen Abzüge (Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, Landarbeiterkammerumlage und allenfalls Lohnsteu- er) in Abzug gebracht werden können. Für männliche und weibliche Lehrlinge der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 6 des OÖ land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, ausgenommen die Ausbildungs- gebiete Gartenbau, Forstwirtschaft, Forstgarten und Forstpflegewirtschaft und die landwirtschaftli- che Lagerhaltung: Die Anschlusslehre ermöglicht dem "Anschlusslehrling" nach einer bereits absolvierten Lehraus- bildung eine zweite Ausbildung in einem anderen Fachgebiet zu absolvieren, zB. Lehrausbildung Landwirtschaft drei Jahre, Facharbeiterprüfung, im Anschluss ein Jahr Anschlusslehre als Forstar- beiter und Forstfacharbeiterprüfung, oder Lehre Hauswirtschaft drei Jahre, Facharbeiterprüfung, Anschlusslehre ein Jahr Landwirtschaftslehre. Vorstehende Lehrlingsentschädigungen sind Bruttobeträge, von denen jeweils allfällige Sozialver- sicherungsbeiträge einbehalten werden können. Sie gebühren allen Lehrlingen, gleichgültig ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht. Bei Gewährung der freien Station oder Teilen der selben, kann von den vorstehenden Sätzen der jeweils von der Finanzlandesdirektion festgesetzte Betrag (Gesamtbetrag 196,20 Euro) oder Teil- betrag abgezogen werden (gemäß der Anlage IV). Während des Besuches der Berufsschule wird die volle Lehrlingsentschädigung weiterbezahlt. Weiters trägt der Dienstgeber die gesamten Internatskosten während des Schulbesuches. Wird die Lehrabschlussprüfung vor der Beendigung des Lehrverhältnisses abgelegt, so gebührt bereits ab dem Zeitpunkt der bestandenen Prüfung der Facharbeiterlohn (Kategorie 2). Wird die Lehrabschlussprüfung erst nach Beendigung des Lehrverhältnisses abgelegt, so gebührt ab dem Ende der Lehrzeit der Lohn für eine angelernte Arbeitskraft (Kategorie 3) und ab dem Zeitpunkt der bestandenen Prüfung der Facharbeiterlohn (Katego...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.