Landschaftsbild Musterklauseln

Landschaftsbild. Nach den Ergebnissen der UVS entsteht in Bezug auf das Schutzgut „Landschaftsbild“ kein spezifischer Kompensationsbedarf, da es zu keinen wesentlichen Beeinträchti- gungen aufgrund der Wirkfaktoren kommen kann. (ENTERA, 2014).
Landschaftsbild. Durch die Errichtung der geplanten WEA kommt es zu Eingriffen in das Landschaftsbild. Durch quantitative Berechnungsverfahren, welche im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan detailliert erläutert werden, wurde für Kompensationsmaßnahmen eine Flächengröße (3,73 ha) ermittelt, auf der Maßnahmen durchgeführt werden müssen, die sich positiv auf das Landschaftsbild auswirken. Andere als die o.g. Beeinträchtigungen der Umwelt sind durch das geplante Vorhaben nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, Pflanzen sowie den Boden werden durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen.
Landschaftsbild. Das Landschaftsbild innerhalb des Planungsgebietes besteht ausschließlich aus Ackerflächen. Östlich angrenzenden Bereichen (Mönkeberg) ist in Bezug auf das Landschaftsbild eine höhere Bedeutung zuzusprechen. Die Bedeutung eines Landschaftsraumes für die Erholung ergibt sich neben der Qualität des Landschaftsbildes aus der Erreichbarkeit und Erschließung für die Erholungsuchenden. Ein Entfernungsradius von 750 m - er entspricht einem Spaziergang von ca. 15 min. Dauer - wird als Grenzwert für die wohnungsnahe Erholung zu Grunde gelegt. Erfahrungsgemäß suchen Spaziergänger weiter entfernte Ziele für die Naherholung ohne Benutzung eines Verkehrsmittels kaum auf. Innerhalb dieses Radius liegen die Ortslagen von Brokhausen, Wahmbeckerheide und Loßbruch. Das Plangebiet selbst weist hinsichtlich seiner Bedeutung für das Landschaftsbild Defizite auf. Auf Grund seiner Benachbarung zum „Mönkeberg“, welcher als Erholungsgebiet auch für die wohnungsnahe Erholung attraktiv ist, ist dem Plangebiet selbst auch eine bedingte Funktion für die Erholungsnutzung zuzusprechen. Um eine Bewertung des Landschaftsbildes sowie des zu erwartenden Eingriffs durch die geplanten WEA vornehmen zu können, wurde das Verfahren NOHL (1993) „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ in seiner Langfassung angewendet . Die Methodik wird im LBP zum B-Plan ausführlich erläutert. Im Folgenden soll eine kurze Zusammenfassung wiedergegeben werden. Für die Landschaft im Umkreis von 5.000 m um das Plangebiet wird durch eine computergestütze Sichtfeldanalyse der Bereich ermittelt, von denen aus die geplanten Anlagen sichtbar sein werden und somit zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Diese Bereiche werden dann in drei unterschiedliche Wirkzonen eingeteilt: Wirkzone 1 - Eingriffsgebiet und 200 m-Zone um das Eingriffsgebiet (200 m-Zone) Wirkzone 2 - Bereich in einer Entfernung von 200 m bis 1.500 m um das Eingriffsgebiet (= 1.500 m-Zone) Wirkzone 3 - Bereich in einer Entfernung von 1.500 m bis 5.000 m um das Eingriffsgebiet (= 5.000 m-Zone) Das Landschaftsbild innerhalb dieser Wirkzonen wird einzelnen ästhetischen Raumeinheiten zugeordnet. Diese Raumeinheiten wurden bezüglich ihres ästhetischen Eigenwertes (Naturnähe, Vielfalt, Eigenart) und ihrer visuellen Transparenz (Reliefierung, Strukturreichtum und Vegetationsdichte) bewertet (zur Methodik siehe Ausführungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum B-Plan). Zur Kompensation von Eingriffen in das Lan...
Landschaftsbild. Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung typischer Arten, Struk- turen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine große Rolle.
Landschaftsbild. Für den städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen sind u.a. folgende Ziele in die Abwä- gung einzubeziehen: - Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung - Berücksichtigung ortstypischer Gestaltelemente und besonderer Siedlungs- und Freiraumzu- sammenhänge - Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflächen (Dach- und Wandbegrünung, Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu sensiblen Nutzungen) - Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen - Erhalt und Entwicklung prägender Landschaftselemente; Anlage ortsbildprägender Freiflä- chen, begrünter Straßenräume und Stadtplätze bei Siedlungserweiterung Der angrenzende Landschaftspark ist als prägende oder gliedernde Grün- und Freifläche einge- stuft und wird dem Gestalttyp „Heide- und Magerrasen“ zugeordnet.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

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  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

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