Landwirtschaftliche Erzeugnisse Musterklauseln

Landwirtschaftliche Erzeugnisse. (1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wir- kung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Alba- nien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomen- klatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ge- währt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien abgabenfreien Zugang im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 000 Tonnen. (3) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens a) beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; b) beginnt Albanien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhr- zölle auf die in Anhang IIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan; c) beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents. (4) Protokoll Nr. 3 enthält die Regelung für die dort aufge- führten Weine und Spirituosen.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse. 1. Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägun- gen gelten für die im Anhang C aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse folgende Rege- lungen: a) Auf die im Teil I des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse finden die Be- stimmungen des Übereinkommens, unter Berücksichtigung der Vorkehren in Artikel 9, Anwendung. b) Auf die im Teil II oder im Teil III des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse und unter Berücksichtigung der Vorkehren in Artikel 9, finden die Artikel 2, 3, 4 und 7 keine Anwendung. c) Für die im Teil III des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels zu fördern. Um dieses Ziel zu errei- chen, gewährt Island Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz5, wie sie in Tabelle 1 zum An- hang D aufgeführt sind; Norwegen gewährt Zollkonzessionen für landwirt- schaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und der Schweiz6, wie sie in Tabelle 2 zum Anhang D aufgeführt sind; und die Schweiz7 gewährt Zoll- konzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen, wie sie in Tabelle 3 zum Anhang D aufgeführt sind. Artikel 15 des Anhangs A findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die in Teil III des Anhangs C aufgeführt sind. 2. Kapitel IV über Subventionen, Kapitel VI über Wettbewerb und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungswesen finden keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse. (1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt. (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 500 Tonnen Schlachtkörper- gewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind. (3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 12 000 Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang. (4) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens a) beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; b) beginnt Bosnien und Herzegowina mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb, IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort jeweils für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan; c) beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIe aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents. (5) Protokoll Nr. 7 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse. Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen finden die Artikel 2, 3, 4 und 7 sowie Kapitel IV über staatliche Beihilfen, Kapi- tel VI über Wettbewerbsregeln und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungs- wesen keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nach den Kapiteln 1–24 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 19837 über das Har- monisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) oder nach Anhang X, vorbehältlich der Bestimmungen in: (a) Anhang V über Basisagrarprodukte; oder (b) Anhang W über verarbeitete Landwirtschaftsprodukte.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse, auch auf Wochenmärkten sowie aus dem Abernten von Produkten durch Endverbraucher.

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  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.