Late Trading und Market Timing. Sollte der Verdacht bestehen, dass ein Antragsteller wie hierin beschrieben Late Trading oder Market Timing betreibt, können die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle die Annahme von Zeichnungs-, Umwandlungs- oder Rücknahmeanträgen so lange verweigern, bis der Zeichner jegliche Zweifel in Bezug auf die Zeichnung, Umwandlung oder Rücknahme ausgeräumt hat. Unter Late Trading ist die Annahme eines Zeichnungs-, Umwandlungs- oder Rücknahmeauftrags zu verstehen, der nach Annahmeschluss für die Anträge (cut-off time) des betreffenden Tages eingeht, mit der Maßgabe, dass der Antrag zu einem Preis ausgeführt wird, der zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags berechnet und bekannt ist. Durch Late Trading kann ein Anleger von der Kenntnis von Ereignissen oder von Informationen, die nach dem Annahmeschluss der Aufträge veröffentlicht werden, profitieren. Dieser Anleger ist infolgedessen im Vorteil gegenüber den Anlegern, die den offiziellen Annahmeschluss einhalten. Der Vorteil dieses Anlegers ist noch bedeutender, wenn er Late Trading und Market Timing kombinieren kann. Unter Market Timing ist ein Arbitragegeschäft zu verstehen, mit dem ein Anleger kurzfristig systematisch Anteile desselben Teilfonds bzw. derselben Anteilklasse zeichnet, zurückgibt oder umwandelt, und damit die Zeitunterschiede und/oder Fehler oder Schwächen des Systems zur Berechnung des Nettoinventarwerts eines Fonds und/oder einer Anteilklasse ausnutzt.
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