Common use of Laufende Versicherung Clause in Contracts

Laufende Versicherung. 7.4.1. Der Inhalt der laufenden Versicherung wird vom Versicherer in der laufenden Police dokumentiert. Die laufende Police enthält den Namen und die Anschrift des Versiche- rungsnehmers, die Arten von Charterverhältnissen und die Arten von Schiffen, die unter der laufenden Versicherung versichert sind, sowie - als Anlage zur laufenden Police - das für die Deklaration (Ziff. 7.4.3) zu verwendende Formular, die durch die Versiche- rung gedeckten Risiken unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Allge- meinen Versicherungsbedingungen, etwaige Zusatzvereinbarungen, die vereinbarten Selbstbehalte und Franchisen sowie den Beginn und das Ende des Versicherungs- schutzes. Sie ist vom Manager zu unterzeichnen und unverzüglich zur Berichtigung zu- rückzugeben, wenn Änderungen erforderlich werden. Die laufende Police ist nicht Po- lice im Sinne des Gesetzes. 7.4.2. Unter der laufenden Versicherung sind alle vom Versicherungsnehmer eingegangenen Charterverhältnisse versichert. Für das einzelne Charterverhältnis kommt der Versiche- rungsvertrag mit Anlieferung des Schiffes unter einer Zeitcharter (Delivery) oder Ab- gabe der Ladebereitschaftsanzeige unter einer Reisecharter (Notice of Readiness) zu- stande. 7.4.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer sämtliche unter die laufende Versicherung fallenden Charterverhältnisse einzeln unverzüglich, spätestens jedoch in- nerhalb von 72 Stunden nach Abschluss, mit dem der laufenden Police beigefügten Formular zu deklarieren. Hat der Versicherungsnehmer die Deklaration unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht verletzt hat und dass er die Deklaration unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers nachgeholt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht vorsätzlich, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag fristlos kündigen. 8.1. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie zu den in der Prämienrechnung angegebe- nen Daten zu zahlen. 8.2. Eine Prämienzulage wird mit der nächsten Quartalsrate gezahlt. 8.3. Die erste Prämienrate muss innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Versicherungs- verhältnisses, die Folgeraten jeweils 10 Tage nach Beginn der 3-Monats-Periode bei dem Manager eingegangen sein. Wird die Zahlung über einen Makler geleitet, so muss sie innerhalb der vorgenannten Frist bei ihm eingegangen sein und von ihm unverzüg- lich weitergeleitet werden, spätestens aber innerhalb weiterer sieben Tage bei dem Ver- sicherer eingegangen sein. 8.4. Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schäden gegen die nächste zu zahlende Prämien- rate zu verrechnen. Dies gilt für alle unter der Versicherungspolice versicherten Char- terverhältnisse.

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Samples: Seehaftpflichtversicherung Für Charterer

Laufende Versicherung. 7.4.1. Der Inhalt der laufenden a) Xxxxx die Versicherung wird vom Versicherer in der laufenden Police dokumentiertWeise genommen, dass die Güter beim Abschluss des Vertrages nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach Entstehung des Interesses dem Versicherer einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung), ist der Versicherer verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über vorge- nannten Versicherungsvertrag dem Versicherungs- nehmer auszuhändigen. Die laufende Police enthält den Namen und die Anschrift des Versiche- rungsnehmers, die Arten von Charterverhältnissen und die Arten von Schiffen, die unter der laufenden Versicherung versichert sind, sowie - Dieser Vertrag gilt nicht als Anlage zur laufenden Police - das für die Deklaration (Ziff. 7.4.3) zu verwendende Formular, die durch die Versiche- rung gedeckten Risiken unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Allge- meinen Versicherungsbedingungen, etwaige Zusatzvereinbarungen, die vereinbarten Selbstbehalte und Franchisen sowie den Beginn und das Ende des Versicherungs- schutzes. Sie ist vom Manager zu unterzeichnen und unverzüglich zur Berichtigung zu- rückzugeben, wenn Änderungen erforderlich werden. Die laufende Police ist nicht Po- lice Polizze im Sinne des GesetzesGesetzes und dieser Bedingungen. Der Inhalt eines solchen Vertrages gilt vom Versiche- rungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unver- züglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. Ist diese Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen; die Kosten hat der Versicherungsnehmer zu tragen. 7.4.2b) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen für den einzelnen Transport eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Zertifikat) auszuhändigen. Unter Eine Nachbildung der laufenden Versicherung sind alle vom Versicherungsnehmer eingegangenen Charterverhältnisse versicherteigenhändigen Unterschrift ge- nügt. Für das einzelne Charterverhältnis kommt der Versiche- rungsvertrag mit Anlieferung des Schiffes unter einer Zeitcharter (Delivery) oder Ab- gabe der Ladebereitschaftsanzeige unter einer Reisecharter (Notice of Readiness) zu- stande. 7.4.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtetWurde ein Zertifikat ausgestellt, dem Versicherer sämtliche unter die laufende Versicherung fallenden Charterverhältnisse einzeln unverzüglich, spätestens jedoch in- nerhalb von 72 Stunden nach Abschluss, mit dem der laufenden Police beigefügten Formular zu deklarieren. Hat der Versicherungsnehmer die Deklaration unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer im Schadenfall nur gegen Vorlage des Zertifikates zur Zahlung verpflichtet. Durch Zahlung an den Inhaber des Zertifikates wird er von der Verpflichtung zur Leistung jeder weiteren Leistungsver- pflichtung frei. Ist das Zertifikat abhandengekommen oder vernichtet, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht verletzt hat und dass er die Deklaration unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers nachgeholt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht vorsätzlich, so ist der Versicherer berechtigtzur Zahlung verpflichtet, den Vertrag fristlos kündigenwenn das Zertifikat für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausge- schlossen. Der Versicherer ist auf Verlangen des Versicherungs- nehmers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde ver- pflichtet; die Kosten hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Hinsichtlich der Prämie gelten – soweit nichts anderes vereinbart ist – generell die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der jeweils letzt- gültigen Fassung. 8.11. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die Prämie zu den in für die Übernahme der Prämienrechnung angegebe- nen Daten zu zahlenGefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn er eine ihm zugegangene Nachricht für unerheblich oder unzuverlässig hält. 8.22. Eine Prämienzulage wird mit Als erheblich gilt insbesondere auch der nächsten Quartalsrate gezahltUmstand, dass die Beschaffenheit der Güter bereits bei einem geringfügigen, durch ein versichertes Ereignis verursachten Schaden den Totalverlust oder einen unverhältnismäßig ausgeweiteten Schadenumfang zur Folge haben kann. 8.3. Die erste Prämienrate muss innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Versicherungs- verhältnisses, die Folgeraten jeweils 10 Tage nach Beginn der 3-Monats-Periode bei dem Manager eingegangen sein. Wird die Zahlung über einen Makler geleitet, so muss sie innerhalb der vorgenannten Frist bei ihm eingegangen sein und von ihm unverzüg- lich weitergeleitet werden, spätestens aber innerhalb weiterer sieben Tage bei dem Ver- sicherer eingegangen sein. 8.4. Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schäden gegen die nächste zu zahlende Prämien- rate zu verrechnen. Dies gilt für alle unter der Versicherungspolice versicherten Char- terverhältnisse.

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Samples: Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen (Aötb 2001)

Laufende Versicherung. 7.4.1. Der Inhalt 53 Anmeldepflicht § 54 Verletzung der laufenden Versicherung wird vom Versicherer in der laufenden Police dokumentiert. Die laufende Police enthält den Namen und die Anschrift des Versiche- rungsnehmers, die Arten von Charterverhältnissen und die Arten von Schiffen, die unter der laufenden Versicherung versichert sind, sowie - als Anlage zur laufenden Police - das für die Deklaration Anmeldepflicht (Ziff. 7.4.31) zu verwendende Formular, die durch die Versiche- rung gedeckten Risiken unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Allge- meinen Versicherungsbedingungen, etwaige Zusatzvereinbarungen, die vereinbarten Selbstbehalte und Franchisen sowie den Beginn und das Ende des Versicherungs- schutzes. Sie ist vom Manager zu unterzeichnen und unverzüglich zur Berichtigung zu- rückzugeben, wenn Änderungen erforderlich werden. Die laufende Police ist nicht Po- lice im Sinne des Gesetzes. 7.4.2. Unter der laufenden Versicherung sind alle vom Versicherungsnehmer eingegangenen Charterverhältnisse versichert. Für das einzelne Charterverhältnis kommt der Versiche- rungsvertrag mit Anlieferung des Schiffes unter einer Zeitcharter (Delivery) oder Ab- gabe der Ladebereitschaftsanzeige unter einer Reisecharter (Notice of Readiness) zu- stande. 7.4.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer sämtliche unter die laufende Versicherung fallenden Charterverhältnisse einzeln unverzüglich, spätestens jedoch in- nerhalb von 72 Stunden nach Abschluss, mit dem der laufenden Police beigefügten Formular zu deklarieren. Hat der Versicherungsnehmer die Deklaration Anmeldung eines versicherten Risikos oder der vereinbarten Prämiengrundlage oder die Beantragung der Deckungszusage unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung nicht zur Leistung freiverpflichtet. Dies gilt nicht, es sei denn, dass wenn der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht Anmelde- oder Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat und dass er die Deklaration Anmeldung oder den Antrag unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers nachgeholt hat. Kenntniserlangung von dem Fehler nachholt oder berichtigt. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht Anmelde- oder Antragspflicht vorsätzlich, so ist kann der Versicherer berechtigt, den Vertrag fristlos kündigen. 8.1. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie zu den in der Prämienrechnung angegebe- nen Daten zu zahlen. 8.2. Eine Prämienzulage wird mit der nächsten Quartalsrate gezahlt. 8.3. Die erste Prämienrate muss innerhalb Versicherung von 10 Tagen nach Beginn des Versicherungs- verhältnissesEinzelrisiken, für die Folgeraten jeweils 10 Tage nach Beginn der 3-Monats-Periode bei Versicherungsschutz begonnen hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das Ende der laufenden Versicherung hinaus bis zu dem Manager eingegangen sein. Wird Zeitpunkt bestehen, zu dem die Zahlung über einen Makler geleitet, so muss sie innerhalb vereinbarte Dauer der vorgenannten Frist bei ihm eingegangen sein und von ihm unverzüg- lich weitergeleitet werden, spätestens aber innerhalb weiterer sieben Tage bei dem Ver- sicherer eingegangen sein. 8.4Versicherung dieser Einzelrisiken endet. Der Versicherer kann ferner die Prämie verlangen, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt hätte. (1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist berechtigtder Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde wird er befreit. (2) Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, fällige Schäden gegen ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet, wenn die nächste zu zahlende Prämien- rate zu verrechnenUrkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle unter die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde. (3) Der Inhalt der Versicherungspolice versicherten Char- terverhältnisseEinzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermittlung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. (1) Abweichend von § 19 Absatz 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war. (2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.

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Samples: Versicherungsvertrag

Laufende Versicherung. 7.4.1. Der Inhalt 53 Anmeldepflicht § 54 Verletzung der laufenden Versicherung wird vom Versicherer in der laufenden Police dokumentiert. Die laufende Police enthält den Namen und die Anschrift des Versiche- rungsnehmers, die Arten von Charterverhältnissen und die Arten von Schiffen, die unter der laufenden Versicherung versichert sind, sowie - als Anlage zur laufenden Police - das für die Deklaration Anmeldepflicht (Ziff. 7.4.31) zu verwendende Formular, die durch die Versiche- rung gedeckten Risiken unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Allge- meinen Versicherungsbedingungen, etwaige Zusatzvereinbarungen, die vereinbarten Selbstbehalte und Franchisen sowie den Beginn und das Ende des Versicherungs- schutzes. Sie ist vom Manager zu unterzeichnen und unverzüglich zur Berichtigung zu- rückzugeben, wenn Änderungen erforderlich werden. Die laufende Police ist nicht Po- lice im Sinne des Gesetzes. 7.4.2. Unter der laufenden Versicherung sind alle vom Versicherungsnehmer eingegangenen Charterverhältnisse versichert. Für das einzelne Charterverhältnis kommt der Versiche- rungsvertrag mit Anlieferung des Schiffes unter einer Zeitcharter (Delivery) oder Ab- gabe der Ladebereitschaftsanzeige unter einer Reisecharter (Notice of Readiness) zu- stande. 7.4.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer sämtliche unter die laufende Versicherung fallenden Charterverhältnisse einzeln unverzüglich, spätestens jedoch in- nerhalb von 72 Stunden nach Abschluss, mit dem der laufenden Police beigefügten Formular zu deklarieren. Hat der Versicherungsnehmer die Deklaration Anmeldung eines versicherten Risikos oder der verein- barten Prämiengrundlage oder die Beantragung der Deckungszusage unterlassen oder fehlerhaft feh- lerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung nicht zur Leistung freiverpflichtet. Dies gilt nicht, es sei denn, dass wenn der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht Anmelde- oder Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat und dass er die Deklaration Anmeldung oder den Antrag unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers nachgeholt hat. Kennt- niserlangung von dem Fehler nachholt oder berichtigt. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht Anmelde- oder Antragspflicht vorsätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Die Versicherung von Einzelrisiken, für die der Versicherungsschutz begonnen hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das En- de der laufenden Versicherung hinaus bis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die verein- xxxxx Xxxxx der Versicherung dieser Einzelrisiken endet. Der Versicherer kann ferner die Prämie verlangen, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt hätte. (1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde wird er befreit. (2) Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine Si- cherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde. (3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermitt- lung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. (1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versi- cherers ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- pflichtet, soweit der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Ein- tritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war. (2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kün- digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit- punkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht. (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet, 1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, 2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder 3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war. (3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag fristlos wegen einer Gefah- rerhöhung zu kündigen. 8.1. Der (1) Verletzt der Versicherungsnehmer hat bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die Prämie zu den in der Prämienrechnung angegebe- nen Daten zu zahlenverletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet. 8.2. Eine Prämienzulage wird (2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag inner- halb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit der nächsten Quartalsrate gezahlteiner Frist von einem Monat kündigen. 8.3. Die erste Prämienrate muss innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Versicherungs- verhältnisses, die Folgeraten jeweils 10 Tage nach Beginn der 3-Monats-Periode bei dem Manager eingegangen sein. Wird die Zahlung über einen Makler geleitet, so muss sie innerhalb der vorgenannten Frist bei ihm eingegangen sein und von ihm unverzüg- lich weitergeleitet werden, spätestens aber innerhalb weiterer sieben Tage bei dem Ver- sicherer eingegangen sein. 8.4. Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schäden gegen die nächste zu zahlende Prämien- rate zu verrechnen. Dies gilt für alle unter der Versicherungspolice versicherten Char- terverhältnisse.

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Samples: Versicherungsvertragsgesetz (Vvg)

Laufende Versicherung. 7.4.1. Der Inhalt 53 Anmeldepflicht § 54 Verletzung der laufenden Versicherung wird vom Versicherer in der laufenden Police dokumentiert. Die laufende Police enthält den Namen und die Anschrift des Versiche- rungsnehmers, die Arten von Charterverhältnissen und die Arten von Schiffen, die unter der laufenden Versicherung versichert sind, sowie - als Anlage zur laufenden Police - das für die Deklaration Anmeldepflicht (Ziff. 7.4.31) zu verwendende Formular, die durch die Versiche- rung gedeckten Risiken unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Allge- meinen Versicherungsbedingungen, etwaige Zusatzvereinbarungen, die vereinbarten Selbstbehalte und Franchisen sowie den Beginn und das Ende des Versicherungs- schutzes. Sie ist vom Manager zu unterzeichnen und unverzüglich zur Berichtigung zu- rückzugeben, wenn Änderungen erforderlich werden. Die laufende Police ist nicht Po- lice im Sinne des Gesetzes. 7.4.2. Unter der laufenden Versicherung sind alle vom Versicherungsnehmer eingegangenen Charterverhältnisse versichert. Für das einzelne Charterverhältnis kommt der Versiche- rungsvertrag mit Anlieferung des Schiffes unter einer Zeitcharter (Delivery) oder Ab- gabe der Ladebereitschaftsanzeige unter einer Reisecharter (Notice of Readiness) zu- stande. 7.4.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer sämtliche unter die laufende Versicherung fallenden Charterverhältnisse einzeln unverzüglich, spätestens jedoch in- nerhalb von 72 Stunden nach Abschluss, mit dem der laufenden Police beigefügten Formular zu deklarieren. Hat der Versicherungsnehmer die Deklaration Anmeldung eines versicherten Risikos oder der vereinbarten Prämiengrundlage oder die Beantragung der Deckungszusage unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung nicht zur Leistung freiverpflichtet. Dies gilt nicht, es sei denn, dass wenn der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht Anmelde- oder Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat und dass er die Deklaration Anmeldung oder den Antrag unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers nachgeholt hat. Kenntniserlangung von dem Fehler nachholt oder berichtigt. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht Anmelde- oder Antragspflicht vorsätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Die Versicherung von Einzelrisiken, für die der Versicherungsschutz begonnen hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das Ende der laufenden Versicherung hinaus bis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die vereinbarte Dauer der Versicherung dieser Einzelrisiken endet. Der Versicherer kann ferner die Prämie verlangen, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt hätte. (1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde wird er befreit. (2) Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde. (3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermittlung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. (1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers ausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war. (2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht. (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen. (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet, 1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, 2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist oder 3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war. (3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht berechtigt, den Vertrag fristlos wegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen. 8.1. Der (1) Verletzt der Versicherungsnehmer hat bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die Prämie zu den in der Prämienrechnung angegebe- nen Daten zu zahlenverletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet. 8.2. Eine Prämienzulage wird (2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit der nächsten Quartalsrate gezahlteiner Frist von einem Monat kündigen. 8.3. Die erste Prämienrate muss innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Versicherungs- verhältnisses, die Folgeraten jeweils 10 Tage nach Beginn der 3-Monats-Periode bei dem Manager eingegangen sein. Wird die Zahlung über einen Makler geleitet, so muss sie innerhalb der vorgenannten Frist bei ihm eingegangen sein und von ihm unverzüg- lich weitergeleitet werden, spätestens aber innerhalb weiterer sieben Tage bei dem Ver- sicherer eingegangen sein. 8.4. Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schäden gegen die nächste zu zahlende Prämien- rate zu verrechnen. Dies gilt für alle unter der Versicherungspolice versicherten Char- terverhältnisse.

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Samples: Versicherungsvertrag