Laufende Überschussanteile. (5) Ihre Versicherung erhält monatlich ab Beginn der Versicherung Grundüberschussanteile und Zins- überschussanteile. Jeder Grundüberschussanteil wird für jeden Fonds in Prozent des Guthabens dieses Fonds zu Beginn des Monats bemessen und zu Beginn des Monats dem Fondsguthaben entsprechend der Zuführungsaufteilung (siehe § 14 Absatz (2)) gutgeschrieben. Jeder Zinsüberschussanteil wird in Prozent des De- ckungskapitals (siehe § 4 Absatz (4)) zu Beginn des Mo- nats bemessen und zum Ende des Monats dem De- ckungskapital gutgeschrieben. Für Versicherungen mit laufender Beitragszahlung↑ gilt zusätzlich: Ihre beitragspflichtige Versicherung erhält in jedem Ver- sicherungsjahr↑ zusätzliche Grundüberschussanteile. Diese werden bei jeder Beitragsfälligkeit in Prozent des Bruttojahresbeitrags bemessen. Diese zusätzlichen Grundüberschussanteile werden dem Deckungskapital gutgeschrieben.
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Laufende Überschussanteile. (5) Ihre Versicherung erhält monatlich ab Beginn der Versicherung Grundüberschussanteile und Zins- überschussanteileZinsüber- schussanteile. Jeder Grundüberschussanteil wird für jeden Fonds in Prozent des Guthabens dieses Fonds zu Beginn des Monats bemessen und zu Beginn des Monats dem Fondsguthaben der freien Fonds entsprechend der Zuführungsaufteilung Zu- führungsaufteilung (siehe § 14 Absatz (2)) gutgeschriebengutgeschrie- ben. Jeder Zinsüberschussanteil wird in Prozent des De- ckungskapitals (siehe § 4 Absatz (41) a)) zu Beginn des Mo- nats Monats bemessen und zum Ende des Monats dem De- ckungskapital gutgeschrieben. Für Versicherungen mit laufender Beitragszahlung↑ Beitragszahlung ↑ gilt zusätzlich: Ihre beitragspflichtige Versicherung erhält in jedem Ver- sicherungsjahr↑ Versicherungsjahr↑ zusätzliche GrundüberschussanteileGrundüberschussantei- le. Diese werden bei jeder Beitragsfälligkeit in Prozent des Bruttojahresbeitrags bemessen. Diese zusätzlichen Grundüberschussanteile werden dem Deckungskapital gutgeschriebenbe- messen und bei jeder Beitragsfälligkeit zur Reduzierung der beitragsabhängigen Verwaltungskosten (siehe § 8) verwendet.
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