Laufende Überschussbeteiligung Musterklauseln

Laufende Überschussbeteiligung. Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung er- folgt die Überschussbeteiligung im Überschuss-System Bei- tragsverrechnung. Nach vorzeitiger Beitragsfreistellung gilt das Überschuss-System Sofortbonus.
Laufende Überschussbeteiligung. Die Überschussbeteiligung erfolgt im Überschuss-System Bei- tragsverrechnung. Nach vorzeitiger Beitragsfreistellung gilt das Überschuss-System Sofortbonus.
Laufende Überschussbeteiligung. Die laufenden Überschussanteile werden dem einzelnen Versicherungs- vertrag jeweils zum Monatsersten zugewiesen und dem Vertragsgutha- ben zugeführt. Die Überschussanteile werden bemessen a) in Prozent des Absicherungsguthabens zum Beginn des jeweiligen Vormonats. Die Zuweisung erfolgt letztmals zum Rentenbeginn; b) bei beitragspflichtigen Versicherungsverträgen in Prozent des Bei- trags für die fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantie- leistungen zur Basisversorgung, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlus; bei vereinbarten Vierteljahres-, Halbjahres- und Jah- resbeiträgen erfolgt die Zuweisung monatlich anteilig; c) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens zum jeweiligen Monats- beginn; d) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens je Investmentfonds zum jeweiligen Monatsbeginn; die Höhe des Prozentsatzes wird je In- vestmentfonds festgelegt; e) bei Sonderzahlungen in Prozent der Sonderzahlung für die fonds- gebundene Rentenversicherung mit Garantieleistungen zur Basis- versorgung, mit Ausnahme des Beitrags für GarantiePlus der jewei- ligen Sonderzahlung, bei ihrer Fälligkeit. Der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente er- höhen sich durch die Zuweisung nicht.
Laufende Überschussbeteiligung. Die einzelnen Versicherungen erhalten eine laufende Über- schussbeteiligung in folgenden Formen: ▪ Grundüberschussanteil vor Rentenzahlungsbeginn Bezugsgröße ist vor Abruf der Rentenzahlung das zum Zeitpunkt der Zuteilung überschussberechtigte Garantie-Deckungskapital (vgl. § 1 Abs. 4). Es berechnet sich monatlich aus dem am Ende des Vormonats vorhandenen Garantie-Deckungskapital der Versicherung, das mit dem Rechnungszins um einen Monat abgezinst wird. Der Grundüberschussanteil wird monatlich gutgeschrieben. ▪ Beitragsüberschussanteil vor Rentenzahlungsbeginn Bezugsgröße für den Beitragsüberschussanteil ist der mit dem Kunden vereinbarte Bruttobeitrag. Der Beitragsüberschuss- anteil wird jeweils zum Beitragszahlungstermin gutgeschrieben. ▪ Zusatzüberschussanteil vor Rentenzahlungsbeginn Bezugsgröße für den Zusatzüberschussanteil ist der Risikobeitrag des laufenden Monats. Der Zusatzüberschuss wird monatlich gutgeschrieben. ▪ Grundüberschussanteil nach Rentenzahlungsbeginn Je nach vereinbarter Überschussverwendungsform erhalten die einzelnen Versicherungen jährlich eine laufende Überschussbe- teiligung in Form einer zusätzlichen Rente (vgl. Abs. 8).
Laufende Überschussbeteiligung. Sofern von uns eine entsprechende Überschussbeteiligung festgesetzt wird, werden die Überschussanteile dem einzel- nen Versicherungsvertrag monatlich zugewiesen und dem Fondsguthaben unter Berücksichtigung von Verwaltungskos- ten zugeführt. Die Überschussanteile werden bemessen a) in Prozent des Garantieguthabens zum Beginn des jewei- ligen Vormonats. Die Zuweisung erfolgt letztmals zum Ren- tenbeginn; b) bei beitragspflichtigen Versicherungsverträgen in Prozent des Beitrags; bei vereinbarten Vierteljahres-, Halbjahres- und Jahresbeiträgen erfolgt die Zuweisung monatlich an- teilig; c) in Prozent des Fondsguthabens zum Monatsbeginn; d) in Prozent des monatlichen Risikobeitrags ohne Berück- sichtigung von Risikozuschlägen; e) bei Sonderzahlungen in Prozent der Sonderzahlung bei ihrer Fälligkeit.
Laufende Überschussbeteiligung. Sofern von uns eine entsprechende Überschussbeteiligung festgesetzt wird, werden die laufenden Überschussanteile dem einzelnen Versicherungsvertrag zugewiesen ◼ jeweils zum 01. Januar eines Jahres, ◼ bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer, ◼ bei Beitragsfreistellung, ◼ zum Ende einer Tranchenvereinbarung und ◼ bei Rentenbeginn. Umfasst der Zeitraum seit der letzten Zuweisung bzw. dem Versicherungsbeginn (Zuweisungszeitraum) kein volles Ka- lenderjahr, erfolgt die Zuweisung anteilig. Die laufenden Über- schussanteile bestehen aus dem Zinsüberschussanteil, der am Deckungskapital ohne das Deckungskapital der Bonus- renten als Zinsträger bemessen wird. Hierbei wird das De- ckungskapital unter Berücksichtigung des Verrechnungsver- fahrens für die Abschluss- und Vertriebskosten nach § 4 De- ckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) zum Beginn des jeweiligen Zuweisungszeitraums verwendet und um ein Jahr abgezinst. Zu diesem Termin fällige laufende Beiträge werden nicht berücksichtigt. Der Prozentsatz für die Abzinsung be- trägt sieben Prozent p.a. Dieser wurde nach anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik bestimmt.
Laufende Überschussbeteiligung. Sie können bei Vertragsabschluss zwischen den folgenden Überschuss-Systemen wählen: ◼ Überschuss-System Beitragsverrechnung, ◼ Überschuss-System Sofortbonus oder ◼ Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung. Nach vorzeitiger Beitragsfreistellung gilt das Überschuss-Sys- tem Sofortbonus.

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  • Überschussbeteiligung Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantierten temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen." Ziffer 9.4 Absatz 1 wird ersetzt durch: (1) Änderung der Todesfallleistung nach Rentenbeginn

  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Strausberg, Saal 1, Klos­ xxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxx das im Wohnungsgrundbuch von Zepernick Blatt 7015 eingetragene Wohnungseigentum, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 192/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Zepernick, Flur 6, Flurstück 274, Ge­ bäude- und Freifläche, Wohnen, An der Schwanebe­ cker Straße, Größe 1.164 m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdge­ schoss links nebst Xxxxxxxxxx xx Xxxxxxxxxxxxxx (Xxxx 00), Xx. 0 des Aufteilungsplanes incl. Sondernutzungsrecht an dem Xxx-Xxxxxxxxxx Xx. 0 versteigert werden. Der Verkehrswert ist auf 78.000,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.04.2012 eingetragen worden. Die Wohnung befindet sich in 16341 Panketal XX Xxxxxxxxx, Xxxxxxx Xxx. 00. Laut Gutachten: 3-Zimmer-Wohnung, Bj. Mitte der 1990er Jahre, Größe ca. 80,50 m2 (incl. 50 % der Terrasse). 3 Zi., Kü., Xxxxxxxxx, Flur und Terrasse; sowie 1 Pkw-Stell­ platz, beides vermietet. AZ: 3 K 217/12

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.