Laufende Überschussbeteiligung Musterklauseln

Laufende Überschussbeteiligung. Bei Versicherungsverträgen mit laufender Beitragszahlung er- folgt die Überschussbeteiligung im Überschuss-System Bei- tragsverrechnung. Nach vorzeitiger Beitragsfreistellung gilt das Überschuss-System Sofortbonus.
Laufende Überschussbeteiligung. Die Überschussbeteiligung erfolgt im Überschuss-System Bei- tragsverrechnung. Nach vorzeitiger Beitragsfreistellung gilt das Überschuss-System Sofortbonus.
Laufende Überschussbeteiligung. Die laufenden Überschussanteile werden dem einzelnen Versicherungs- vertrag jeweils zum Monatsersten zugewiesen und dem Vertragsgutha- ben zugeführt. Die Überschussanteile werden bemessen a) in Prozent des Absicherungsguthabens zum Beginn des jeweiligen Vormonats. Die Zuweisung erfolgt letztmals zum Rentenbeginn; b) bei beitragspflichtigen Versicherungsverträgen in Prozent des Bei- trags für die fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantie- leistungen zur Basisversorgung, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlus; bei vereinbarten Vierteljahres-, Halbjahres- und Jah- resbeiträgen erfolgt die Zuweisung monatlich anteilig; c) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens zum jeweiligen Monats- beginn; d) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens je Investmentfonds zum jeweiligen Monatsbeginn; die Höhe des Prozentsatzes wird je In- vestmentfonds festgelegt; e) bei Sonderzahlungen in Prozent der Sonderzahlung für die fonds- gebundene Rentenversicherung mit Garantieleistungen zur Basis- versorgung, mit Ausnahme des Beitrags für GarantiePlus der jewei- ligen Sonderzahlung, bei ihrer Fälligkeit. Der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente er- höhen sich durch die Zuweisung nicht.
Laufende Überschussbeteiligung. Die laufenden Überschussanteile werden dem einzelnen Ver- sicherungsvertrag jeweils zum Monatsersten zugewiesen und dem Fondsguthaben unter Berücksichtigung von Verwaltungs- kosten zugeführt. Die Überschussanteile werden bemessen a) bei beitragspflichtigen Versicherungsverträgen in Prozent des Beitrags für die fondsgebundene Rentenversicherung, mit Ausnahme von Beiträgen für GarantiePlus; bei verein- barten Vierteljahres-, Halbjahres- und Jahresbeiträgen er- folgt die Zuweisung monatlich anteilig; b) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens zum Monats- beginn; c) in Prozent des Wertes des Fondsguthabens je Investment- fonds zum Monatsbeginn (die Höhe des Prozentsatzes wird je Investmentfonds festgelegt); d) in Prozent des monatlichen Risikobeitrags ohne Berück- sichtigung von Risikozuschlägen; e) bei Sonderzahlungen in Prozent der Sonderzahlung für die fondsgebundene Rentenversicherung, mit Ausnahme des Beitragsanteils für GarantiePlus, bei ihrer Fälligkeit.
Laufende Überschussbeteiligung. Die einzelnen Versicherungen erhalten eine laufende Über- schussbeteiligung in Form eines ▪ Grundüberschussanteils vor Rentenzahlungsbeginn Bezugsgröße ist das zum Zeitpunkt der Zuteilung überschussbe- rechtigte Garantie-Deckungskapital (vgl. § 1 Abs. 4). Es berech- net sich monatlich aus dem am Ende des Vormonats vorhande- nen Garantie-Deckungskapital der Versicherung, das mit dem Rechnungszins um einen Monat abgezinst wird. Der Grundüber- schussanteil wird monatlich gutgeschrieben. Beitragsüberschussanteils vor Rentenzahlungsbeginn Bezugsgröße für den Beitragsüberschussanteil ist der mit dem Kunden vereinbarte Bruttobeitrag. Der Beitragsüberschussanteil wird jeweils zum Beitragszahlungstermin gutgeschrieben. ▪ Zusatzüberschussanteils vor Rentenzahlungsbeginn Bezugsgröße für den Zusatzüberschussanteil ist der Risikobeitrag des laufenden Monats. Der Zusatzüberschuss wird monatlich gutgeschrieben. ▪ Grundüberschussanteils nach Rentenzahlungsbeginn Je nach vereinbarter Überschussverwendungsform erhalten die einzelnen Versicherungen jährlich eine laufende Überschussbe- teiligung in Form einer zusätzlichen Rente (vgl. Abs. 7).
Laufende Überschussbeteiligung. Sofern von uns eine entsprechende Überschussbeteiligung festgesetzt wird, werden die laufenden Überschussanteile dem einzelnen Versicherungsvertrag zugewiesen ◼ jeweils zum 01. Januar eines Jahres, ◼ bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer, ◼ bei Beitragsfreistellung, ◼ zum Ende einer Tranchenvereinbarung und ◼ bei Rentenbeginn. Umfasst der Zeitraum seit der letzten Zuweisung bzw. dem Versicherungsbeginn (Zuweisungszeitraum) kein volles Ka- lenderjahr, erfolgt die Zuweisung anteilig. Die laufenden Über- schussanteile bestehen aus dem Zinsüberschussanteil, der am Deckungskapital ohne das Deckungskapital der Bonus- renten als Zinsträger bemessen wird. Hierbei wird das De- ckungskapital unter Berücksichtigung des Verrechnungsver- fahrens für die Abschluss- und Vertriebskosten nach § 4 De- ckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) zum Beginn des jeweiligen Zuweisungszeitraums verwendet und um ein Jahr abgezinst. Zu diesem Termin fällige laufende Beiträge werden nicht berücksichtigt. Der Prozentsatz für die Abzinsung be- trägt sieben Prozent p.a. Dieser wurde nach anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik bestimmt.
Laufende Überschussbeteiligung. Sie können bei Vertragsabschluss zwischen den folgenden Überschuss-Systemen wählen: ◼ Überschuss-System Beitragsverrechnung, ◼ Überschuss-System Sofortbonus oder ◼ Überschuss-System Verzinsliche Ansammlung. Nach vorzeitiger Beitragsfreistellung gilt das Überschuss-Sys- tem Sofortbonus.

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  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.