Laufender Betrieb und Instandhaltung. 6.1 Der Partner hat die zu seinen Betriebsanlagen gehörenden elektrischen, baulichen und sonstigen Teile entsprechend den geltenden technischen Regeln zu betreiben und instand zu halten. Der Partner hat insbesondere dafür zu sorgen, dass durch seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz der APG oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
6.2 Bei nachweislich unzulässigen Netzrückwirkungen (z.B. unzulässige Beeinträchtigungen der Spannungsqualität) kann APG vom Partner die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Partners selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen damit verbundene Kosten zu Lasten des Partners. Weitere Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung, Zutrittsrechte und Verwendung von Materialien und Geräten, sind gesondert vertraglich (z.B. in Betriebsführungsübereinkommen) zu vereinbaren.
6.3 Der Partner hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von und/oder mit Auswirkungen auf Anlagen und/oder das Netz der APG durchführt oder durchführen lässt, spätestens 2 (zwei) Wochen vor deren Inangriffnahme mit APG in Verbindung zu setzen. APG wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterlässt der Partner die Verständigung oder beachtet er diese Sicherungsmaßnahmen nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
6.4 Alle Versicherungsangelegenheiten, die die Anlagen der APG und/oder des Partners betreffen, sind vom jeweiligen Eigentümer der Anlage bzw. des Anlagenteils zu erledigen. Sowohl die APG als auch der Partner haben für eine entsprechende Haftpflichtversicherungseindeckung zu sorgen.
Laufender Betrieb und Instandhaltung. 6.1 Der Partner hat die in seinem Eigentum stehende neue Verbindungsleitung sowie alle zugehörigen Anlagenteile (elektrische, bauliche und sonstige Anlagenteile) entsprechend den geltenden technischen Regeln instand zu halten und gegebenenfalls zu betreiben.
6.2 APG hat das Recht, die neue Verbindungsleitung sowie die zugehörigen elektrischen Anlagenteile des Partners auf österreichischem Staatsgebiet im Sinne der Netzbetriebsführung zu steuern bzw. zu schalten. Die Steuerung bzw. Schaltung beinhaltet demgemäß sowohl Schaltauftragsberechtigung als auch Schaltungsdurchführung. Der Partner beauftragt APG entsprechend mit der Steuerung bzw. Schaltung dieser in seinem Eigentum stehenden Betriebsmittel auf österreichischem Staatsgebiet. Der Partner hat daher die entsprechenden steuer- bzw. leittechnischen Einrichtungen gemäß den technischen und organisatorischen Vorgaben der APG zu errichten.
6.3 Arbeiten an Primär- und Sekundärteilen der Anlagen dürfen nur nach erfolgter Freigabe durch APG durchgeführt werden. Die Abschaltkoordinierung, die Durchführung von Abschaltungen, die erforderliche „Freigabe zur Arbeit“ und der „Widerruf der Freigabe zur Arbeit“ erfolgen nach APG internen Richtlinien bzw. nach den einschlägigen Vorschriften.
6.4 Weitere Festlegungen im Hinblick auf die betriebliche Koordinierung sowie Rechte und Pflichten, etwa hinsichtlich Anlagenverantwortung, Zutrittsrechte und Verwendung von Materialien und Geräten, sind gesondert im Operation Agreement zu vereinbaren.
6.5 Der Partner hat dafür zu sorgen, dass durch seine Anlagen und Betriebsmittel auf die Anlagen oder das Netz der APG oder auch mit diesen verbundene Anlagen und Netze Dritter keine Netzrückwirkungen in einem Ausmaß verursacht werden, das mit den in den geltenden technischen Regeln festgesetzten oder vereinbarten Grenzwerten nicht in Einklang steht.
6.6 Bei nachweislich unzulässigen Netzrückwirkungen (z.B. unzulässige Beeinträchtigungen der Spannungsqualität) kann APG vom Partner die Vornahme von Schutzvorkehrungen verlangen oder nach Verständigung des Partners selbst vornehmen. In beiden Fällen gehen damit verbundene Kosten zu Lasten des Partners.
6.7 Der Partner hat sich, wenn er Arbeiten im Bereich von und/oder mit Auswirkungen auf Anlagen und/oder das Netz der APG durchführt oder durchführen lässt, spätestens 2 (zwei) Wochen vor deren Inangriffnahme mit APG in Verbindung zu setzen. APG wird dann gegebenenfalls entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchführen oder anordnen. Unterläs...