Common use of Lehrlinge Clause in Contracts

Lehrlinge. Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt im 1. Lehrjahr ... € 520,20 im 2. Lehrjahr ... € 717,99 im 3. Lehrjahr ... € 888,93 im 4. Lehrjahr ... € 1224,25 Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I - V und MI - MIII: Für Angestellte, die am 1.1.2004 mindestens die Stufe "nach 12 VwGr.J" erreicht haben, gilt, solange das Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber aufrecht bleibt, anstelle der Stufe "nach 15 VwGr.J" folgendes: Wird nach dem 31.12.2004 die (bisherige) Stufe "nach 18 Vw.Gr.J" erreicht, erhöht sich der jeweilige monatliche KV- Mindestgrundgehalt "nach 12 VwGr.J" in VwGr. I u. II um € 180, in VwGr.III u. MI um € 200,- in VwGr. IV, MII u. MIII um € 220,- in VwGr. V um € 240,- Erreicht der durch die Übergangsbestimmungen festgelegte Grundgehalt nicht den in der jeweiligen Gehaltstabelle ausgewiesenen Grundgehalt, so ist jedenfalls der Gehalt laut aktueller Gehaltstabelle anzuwenden. Für den Bereich Fachverband Finanzdienstleister gilt zusätzlich folgendes: Verwendungsgruppe II z.B.: Eingangskontrolle und Kontrolle auf Vollständigkeit von Anträgen und Identitätsnachweisen, Weiterleitung und Erfassung von Kundenanträgen, Erfassung von Provisionslisten, Vertragsverwaltung, FinanzdienstleistungsassistenIn (ohne Auswahlberatungstätigkeit). Verwendungsgruppe III z.B.: KundenberaterIn (mit Auswahlberatung), Vertriebsbeauftragte (mit Auswahlberatung), Kundenkontakte (RechercheurIn). Verwendungsgruppe IV z.B.: GeschäftsleiterIn mit Kreditauskünften, Compliance Officer und interne Revision, Controlling im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe IV, Risk Manager im Leasing oder Finanzbereich, VerkäuferIn mit Beratung im Bereich Vermögensberatung und Wertpapierdienstleistung. Verwendungsgruppe V z.B. LeiterIn des Back-office, Rechnungswesen, Controlling oder Compliance Abteilungen, LeiterIn im Bereich Produktauswahl, Marketing, LeiterIn Abrechnungswesen und Statistik, LeiterIn Sales force und Ausbildung von Mitarbeitern oder Verkaufsbeauftragten oder von FinanzdienstleistungsassistentInnen, LeiterIn von Personalabteilungen, LeiterIn der Verwaltung von Settlement und Veranlagung, Auswahl von Finanzprodukten (Anlagenbeirat), LeiterIn Rechnungswesen. Verwendungsgruppe VI z.B. GeschäftsleiterIn im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes bzw. des Bankwesengesetzes. Für den Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister gilt zusätzlich folgendes: Verwendungsgruppe II PflegehelferIn ZahnarztassistenIn Verwendungsgruppe III PflegehelferIn ZahnarztassistenIn Hebamme TherapeutIn DiätassistenIn ErnährungsberaterIn MTA/F DGKS/P Verwendungsgruppe IV Hebamme TherapeutIn DiätassistenIn ErnährungsberaterIn MTA/F DGKS/P: leitendes Personal Verwendungsgruppe V DGKS/P: PflegedirektorIn Als Geltungstermin wird das Inkrafttreten der Novelle zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GUKG), am 06. Juli 2005, das die Überlassung von Arbeitsnehmern in diese Einrichtungen regeln soll, vereinbart.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Im Handwerk Und Gewerbe, in Der Dienstleistung in Information Und Consulting, Kollektivvertrag Für Angestellte Im Handwerk Und Gewerbe, in Der Dienstleistung in Information Und Consulting

Lehrlinge. Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt monatlichen Lehrlingseinkommen betragen Lehrjahr Euro im 1. Lehrjahr ... € 520,20 642,45 im 2. Lehrjahr ... € 717,99 845,88 im 3. Lehrjahr ... € 888,93 1006,49 im 4. Lehrjahr ... € 1224,25 1338 ,42 Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I - V und MI - MIII: Für Angestellte, die am 1.1.2004 mindestens die Stufe "nach 12 VwGr.J" erreicht haben, gilt, solange das Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber aufrecht bleibt, anstelle der Stufe "nach 15 VwGr.J" folgendes: Wird nach dem 31.12.2004 die (bisherige) Stufe "nach 18 Vw.Gr.J" erreicht, erhöht sich der jeweilige monatliche KV- KV-Mindestgrundgehalt "nach 12 VwGr.J" in VwGr. I u. II um € 180, 180,- in VwGr.III u. MI um € 200,- in VwGr. IV, MII u. MIII um € 220,- in VwGr. V um € 240,- Erreicht der durch die Übergangsbestimmungen festgelegte Grundgehalt nicht den in der jeweiligen Gehaltstabelle ausgewiesenen Grundgehalt, so ist jedenfalls der Gehalt laut aktueller Gehaltstabelle anzuwenden. Für den Bereich Fachverband Finanzdienstleister gilt zusätzlich folgendes: Verwendungsgruppe II z.B.: Eingangskontrolle und Kontrolle auf Vollständigkeit von Anträgen und Identitätsnachweisen, Weiterleitung und Erfassung von Kundenanträgen, Erfassung von Provisionslisten, Vertragsverwaltung, FinanzdienstleistungsassistenIn (ohne Auswahlberatungstätigkeit). Verwendungsgruppe III z.B.: KundenberaterIn (mit Auswahlberatung), Vertriebsbeauftragte (mit Auswahlberatung), Kundenkontakte (RechercheurIn). Verwendungsgruppe IV z.B.: GeschäftsleiterIn mit Kreditauskünften, Compliance Officer und interne Revision, Controlling im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe IV, Risk Manager im Leasing oder Finanzbereich, VerkäuferIn mit Beratung im Bereich Vermögensberatung und Wertpapierdienstleistung. Verwendungsgruppe V z.B. LeiterIn des Back-office, Rechnungswesen, Controlling oder Compliance Abteilungen, LeiterIn im Bereich Produktauswahl, Marketing, LeiterIn Abrechnungswesen und Statistik, LeiterIn Sales force und Ausbildung von Mitarbeitern oder Verkaufsbeauftragten oder von FinanzdienstleistungsassistentInnen, LeiterIn von Personalabteilungen, LeiterIn der Verwaltung von Settlement und Veranlagung, Auswahl von Finanzprodukten (Anlagenbeirat), LeiterIn Rechnungswesen. Verwendungsgruppe VI z.B. GeschäftsleiterIn im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes bzw. des Bankwesengesetzes. Für den Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen Gewerblichen Dienstleister gilt zusätzlich folgendes: Verwendungsgruppe II PflegehelferIn ZahnarztassistenIn Verwendungsgruppe III PflegehelferIn ZahnarztassistenIn Hebamme TherapeutIn DiätassistenIn ErnährungsberaterIn MTA/F DGKS/P Verwendungsgruppe IV Hebamme TherapeutIn DiätassistenIn DiätassistentIn ErnährungsberaterIn MTA/F DGKS/P: leitendes Personal Verwendungsgruppe V DGKS/P: PflegedirektorIn Als Geltungstermin wird das Inkrafttreten der Novelle zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GUKG), am 066. Juli 2005, das die Überlassung von Arbeitsnehmern in diese Einrichtungen regeln soll, vereinbart.

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Samples: Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk Und Dienstleistung

Lehrlinge. Die Das monatliche Lehrlingsentschädigung Lehrlingseinkommen beträgt im ab dem 1. Jänner 2022: Lehrjahr 1. Lehrjahr ... € 520,20 im lt. Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes § 27a 2. Lehrjahr ... € 717,99 im lt. Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes § 27a 3. Lehrjahr ... € 888,93 im lt. Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes § 27a 4. Lehrjahr ... € 1224,25 Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I - V und MI - MIII: Für Angestelltelt. Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes § 27a (1) Praktikanten bzw Praktikantinnen, die am 1.1.2004 mindestens die Stufe "nach 12 VwGr.J" erreicht haben, gilt, solange das Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber aufrecht bleibt, anstelle der Stufe "nach 15 VwGr.J" folgendes: Wird nach dem 31.12.2004 die zur Berufs- findung ein Praktikum absolvieren (bisherige) Stufe "nach 18 Vw.Gr.J" erreicht, erhöht sich der jeweilige monatliche KV- Mindestgrundgehalt "nach 12 VwGr.J" in VwGrmax. I u. II um € 180, in VwGr.III u. MI um € 200,- in VwGr. IV, MII u. MIII um € 220,- in VwGr. V um € 240,- Erreicht der durch die Übergangsbestimmungen festgelegte Grundgehalt nicht den in der jeweiligen Gehaltstabelle ausgewiesenen Grundgehalt, so ist jedenfalls der Gehalt laut aktueller Gehaltstabelle anzuwenden. Für den Bereich Fachverband Finanzdienstleister gilt zusätzlich folgendes: Verwendungsgruppe II z.B.: Eingangskontrolle und Kontrolle auf Vollständigkeit von Anträgen und Identitätsnachweisen, Weiterleitung und Erfassung von Kundenanträgen, Erfassung von Provisionslisten, Vertragsverwaltung, FinanzdienstleistungsassistenIn (ohne Auswahlberatungstätigkeit). Verwendungsgruppe III z.B.: KundenberaterIn (mit Auswahlberatung), Vertriebsbeauftragte (mit Auswahlberatung), Kundenkontakte (RechercheurIn). Verwendungsgruppe IV z.B.: GeschäftsleiterIn mit Kreditauskünften, Compliance Officer und interne Revision, Controlling im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe IV, Risk Manager im Leasing oder Finanzbereich, VerkäuferIn mit Beratung ein Jahr im Bereich Vermögensberatung des Rettungs- und Wertpapierdienstleistung. Verwendungsgruppe V z.B. LeiterIn Krankentransportdienstes oder des Back-officeGesundheits- und Sozialdienstes) erhalten ein Entgelt in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze, Rechnungswesen, Controlling oder Compliance Abteilungen, LeiterIn das sind im Bereich Produktauswahl, Marketing, LeiterIn Abrechnungswesen und Statistik, LeiterIn Sales force und Ausbildung von Mitarbeitern oder Verkaufsbeauftragten oder von FinanzdienstleistungsassistentInnen, LeiterIn von Personalabteilungen, LeiterIn der Verwaltung von Settlement und Veranlagung, Auswahl von Finanzprodukten Jahr 2022 € 485,85 monatlich. (Anlagenbeirat), LeiterIn Rechnungswesen. Verwendungsgruppe VI z.B. GeschäftsleiterIn 2) Davon ausgenommen sind jedenfalls Praktikanten bzw Praktikantinnen die im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes bzw. des Bankwesengesetzes. Für den Berufszweig jeweils gültigen Ausbildungsgesetzes/der Arbeitskräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister gilt zusätzlich folgendes: Verwendungsgruppe II PflegehelferIn ZahnarztassistenIn Verwendungsgruppe III PflegehelferIn ZahnarztassistenIn Hebamme TherapeutIn DiätassistenIn ErnährungsberaterIn MTAjeweils gültigen Ausbil- dungsverordnung/F DGKS/P Verwendungsgruppe IV Hebamme TherapeutIn DiätassistenIn ErnährungsberaterIn MTA/F DGKS/P: leitendes Personal Verwendungsgruppe V DGKS/P: PflegedirektorIn Als Geltungstermin wird das Inkrafttreten der Novelle Studienordnung ein (Pflicht)Prakti- kum zu absolvieren haben (zB Ausbildung zum Geho- benen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GUKG)Krankenpflege, am 06. Juli 2005Di- plom-, das die Überlassung von Arbeitsnehmern in diese Einrichtungen regeln sollFachsozialbetreuer bzw Fachsozialbetreuerin- nen Altenarbeit, vereinbartHeimhelfer bzw Heimhelferinnen, Ärz- te bzw Ärztinnen, Sanitäter bzw Sanitäterinnen) bzw Ferialpraktikanten bzw Ferialpraktikantinnen.

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Samples: Kollektivvertrag