Hauptstück. Aufbau der Europäischen Genossenschaft (SCE)
Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen
Hauptstück. Kleine Versicherungsunternehmen
Hauptstück. Vorschriften für bestimmte Versicherungsarten
Hauptstück. Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 52 § A 1. Anwendungsbereich ........................ 52 § A 1a. Sprachliche Gleichbehandlung ......... 52 § A 1b. Unionsbürger, EWR-Angehörige ........ 52 § A 2. Anwendung des Angestelltengesetzes 52 § A 3. Anstellungserfordernisse, Ausschlies- sungsgründe ................................... 52 § A 4. Anstellungsgesuche ......................... 52 § A 5. Stempel- und Rechtsgebühren .......... 52 § A 6. Personalakt ..................................... 52 § A 7. Verständigung der Angestellten (Pen- sionisten)......................................... 52 § A 8. Allgemeine Pflichten ......................... 52 § A 8a. Diensterfindung ............................... 52 § A 9. Normalarbeitszeit der dem AZG unter- liegenden Angestellten ..................... 53 § A 9a. Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Angestellten ............. 53 § A 9b. Teilzeitarbeit .................................... 53 § A 9c. Überstunden ................................... 53 § A 9d. Ruhepausen und Ruhezeiten ............. 53 § A 9e. Feiertage und dienstfreie Werktage ... 53 § A 9f. Wöchentliche Ruhezeit und Feiertags- ruhe ............................................... 53 § A 9g. Nachtschwerarbeit ........................... 53 § A 9h. Altersteilzeit ..................................... 53 § A 10. Dienstverhinderung .......................... 53 Abschnitt II Dienstrecht 52 Abschnitt III Bezugsrecht 62 X. Xxxxxxxxxxxxxx 62 § A 35. Dienstbezüge 62 § A 36. Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung ...................................... 63 § A 37. Einreihung der Verwaltungsangestell- ten und PsychologInnen ................... 63 § A 37a. Hilfsdienst ....................................... 63 § A 37b. Kanzleidienst ................................... 63 § A 37c. Verwaltungsdienst ............................ 64 § A 37d. Mittlerer Dienst ................................ 64 § A 37e. Gehobener Dienst ............................ 65 § A 37f. Höherer Dienst................................. 65 § A 37g. Leitender Dienst ............................... 66 § A 38. Einreihung des Pflegepersonals ......... 66 § A 39. Einreihung der zahntechnischen An- gestellten ........................................ 67 § A 40. Einstufung in das Gehaltsschema, Vor- rückung .......................................... 67 § A 41. Kinderzulage ................................... 67 § A 43. Leitungszulage ................................ 68 § A 45. Funktionszulage ......
Hauptstück. Verlegung des Sitzes einer Europäischen Genossenschaft (SCE) nach Maßgabe des Art. 7 der Verordnung Prüfung der Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat und den Revisor
(1) Der Aufsichtsrat der Europäischen Genossenschaft (SCE) hat die beabsichtigte Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Berichts des Vorstands (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung) zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Die beabsichtigte Sitzverlegung ist durch einen gemäß §§ 2 und 3 des Genossenschaftsrevisions- gesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1999, zu bestellenden Revisor daraufhin zu prüfen, ob sie mit den Belan- gen der Mitglieder und den Belangen der Gläubiger der Europäischen Genossenschaft (SCE) vereinbar ist. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist in der Gene- ralversammlung zu verlesen. Der Revisor ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzuneh- men.
Hauptstück. Schluss- und Übergangsbestimmungen Verweisungen § 31. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Hauptstück. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Hauptstück. Organisationsrecht Organe der Arbeitnehmerschaft § 40 (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 49 Abs. 1) Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
Hauptstück. Vorschriften für einzelne Betriebsarten Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwaltungsstellen juristischer Personen des öffentlichen Rechts § 132 (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken dienen, ferner auf Verwaltungsstellen von juristischen Personen öffentlichen Rechts und der Österreichischen Nationalbank sind die §§ 110 bis 112 nicht anzuwenden. §§ 108 und 109 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden, soweit nicht die besondere Zweckbestimmung betroffen ist. § 109 ist jedenfalls anzuwenden, soweit es sich um Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z. 1 a, 5 und 6 handelt.