Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.
Gegenstand 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. 2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.) 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln. 4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen. 5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. 7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6. 8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein. 9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren. 10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.
Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Teil A beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.
Vertragsgegenstand Mit Abschluss dieser Zusatzvereinbarung erhält der Kunde die Abrechnung der Energie- und Was- serlieferungen für das ausgewählte Vertragskonto als elektronische Rechnung (PDF-Datei im Kun- denportal der Stadtwerke Augsburg). Die elektronische Rechnung oder die Information zum Abrufen der Rechnung im Kundenportal erhält der Kunde als E-Mail. Gleichzeitig entfällt damit eine ge- druckte Rechnung. Wird gemäß § 40 b Abs. 1. Nr. 3 EnWG dennoch eine jährliche Papierrechnung (unentgeltlich) gewünscht, bitten wir um Kontaktaufnahme an: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Kundencenter, Xxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Tel. 0000 0000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-xxxxxxxx.xx. Sofern der Kunde eine unterjährige Rechnung wählt, ist er ver- pflichtet, bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des Abrechnungsmonats, bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des dritten Abrechnungsmonats, bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des sechsten Abrechnungsmo- nats bis zum dritten Werktag des Folgemonats – nach Aufforderung durch die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH – mitzuteilen. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch nach §40 a Abs. 2 EnWG auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Nach zwei Schätzungen ist die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH berechtigt, die Ablesung durch einen Beauftragten durch- führen zu lassen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats (monatliche Abrechnung, d. h. jeweils zum 1. eines Monats), eines Kalendervierteljahres (vierteljährliche Ab- rechnung, d. h. zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) oder eines Kalenderhalbjahres (halb- jährliche Abrechnung, d. h. zum 1. Januar und 1. Juli) aufgenommen werden.
Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.
Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.
Gegenstand des Auftrags Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.
Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine