Leistungen bei Krankheit und Unfall. 1Für laufende Arbeitsunfähigkeiten infolge Krankheit und Unfall, deren Beginn zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Januar 2016 liegt, wird die Lohnfortzahlung gemäss den am Falldatum geltenden Regelungen zur Lohnfortzahlung ausgerichtet. 2Bei Krankheiten gilt als Falldatum gemäss Abs. 1 das Datum der ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer neuen Krankheit bzw. ein Datum, das maximal fünf Kalendertage vor der erst- maligen ärztlichen Behandlung liegt. Bei Unfällen sind die gesetzlichen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetztes UVG massgebend.
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