Common use of Leistungen der INTER Clause in Contracts

Leistungen der INTER. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz ein­ schließlich Implantaten und Kieferorthopädie im tariflichen Umfang. Die Leistungen der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers werden von den tariflichen Leistungen abgezogen. Sofern die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leis­ tungen erbringt, werden bei Einlagefüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahnersatz 40% des erstattungsfähi­ gen Rechnungsbetrags als fiktive Vorleistung der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers von den tariflichen Leistun­ gen abgezogen. Bei Implantaten (Nr. 2) erfolgt kein Ab­ zug, auch wenn die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leistungen erbringt. - für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetz­ te Zähne sowie - für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen.

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Samples: ws.huvecdn.com, app.dzvs.de

Leistungen der INTER. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz ein­ schließlich Implantaten und Kieferorthopädie im tariflichen Umfang. Die Leistungen der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers werden von den tariflichen Leistungen abgezogen. Sofern die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leis­ tungen erbringt, werden bei Einlagefüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahnersatz 40% des erstattungsfähi­ gen Rechnungsbetrags Rechnungsbetrages als fiktive Vorleistung der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers von den tariflichen Leistun­ gen abgezogen. Bei Implantaten (Nr. 2) erfolgt kein Ab­ zug, auch wenn die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leistungen erbringt. - für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetz­ te Zähne sowie - für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen.

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Leistungen der INTER. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz ein­ ein- schließlich Implantaten und Kieferorthopädie im tariflichen Umfang. Die Leistungen der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers werden von den tariflichen Leistungen Leis- tungen abgezogen. Sofern die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leis­ tungen Leistungen erbringt, werden bei Einlagefüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahnersatz Zahner- satz 40% des erstattungsfähi­ gen Rechnungsbetrags erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als fiktive Vorleistung der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers von den tariflichen Leistun­ gen Leistungen abgezogen. Bei Implantaten (Nr. 2) erfolgt kein Ab­ zugAbzug, auch wenn die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leistungen erbringt. - für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetz­ ersetz- te Zähne sowie - für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen.

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