Leistungen der INTER. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz ein schließlich Implantaten und Kieferorthopädie im tariflichen Umfang. Die Leistungen der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers werden von den tariflichen Leistungen abgezogen. Sofern die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leis tungen erbringt, werden bei Einlagefüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahnersatz 40% des erstattungsfähi gen Rechnungsbetrags als fiktive Vorleistung der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers von den tariflichen Leistun gen abgezogen. Bei Implantaten (Nr. 2) erfolgt kein Ab zug, auch wenn die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leistungen erbringt. - für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetz te Zähne sowie - für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen.
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Samples: Inter Zahnzusatzversicherung Allgemeine Vertragsbedingungen, Inter Zahnzusatzversicherung Allgemeine Vertragsbedingungen
Leistungen der INTER. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz ein schließlich Implantaten und Kieferorthopädie im tariflichen Umfang. Die Leistungen der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers werden von den tariflichen Leistungen abgezogen. Sofern die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leis tungen erbringt, werden bei Einlagefüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahnersatz 40% des erstattungsfähi gen Rechnungsbetrags Rechnungsbetrages als fiktive Vorleistung der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers von den tariflichen Leistun gen abgezogen. Bei Implantaten (Nr. 2) erfolgt kein Ab zug, auch wenn die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leistungen erbringt. - für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetz te Zähne sowie - für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen.
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Samples: Inter Zahnzusatzversicherung Allgemeine Vertragsbedingungen, Inter Zahnzusatzversicherung Allgemeine Vertragsbedingungen
Leistungen der INTER. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz ein ein- schließlich Implantaten und Kieferorthopädie im tariflichen Umfang. Die Leistungen der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers werden von den tariflichen Leistungen Leis- tungen abgezogen. Sofern die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leis tungen Leistungen erbringt, werden bei Einlagefüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahnersatz Zahner- satz 40% des erstattungsfähi gen Rechnungsbetrags erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als fiktive Vorleistung der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers von den tariflichen Leistun gen Leistungen abgezogen. Bei Implantaten (Nr. 2) erfolgt kein Ab zugAbzug, auch wenn die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leistungen erbringt. - für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetz ersetz- te Zähne sowie - für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Krankheitskostenzusatzversicherung