Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Ver- sicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst @ – die Prüfung der Haftpflichtfrage, @ – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und @ – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtig- ten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Ent- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsneh- mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis- ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versi- cherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevoll- mächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Ver- sicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst @ – umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, @ – ,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und @ – und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtig- ten Schadensersatzverpflichtungenberechtigten Scha- densersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses Anerkennt- nisses oder Vergleiches Vergleichs zur Ent- schädigung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Versi- cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers mit bindender bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugebenab- zugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche gegen den Versicherungsneh- merVersicherungsnehmer, ist der Versicherer Versiche- rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis- sesSchadenereig- nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- pflichtanspruch Haftpflicht- anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versi- cherer Versicherer gewünscht oder genehmigtgeneh- migt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte mitversicher- te Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevoll- mächtigtbevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Ver- sicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst @ – - die Prüfung der Haftpflichtfrage, @ – ; - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und @ – - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtig- ten be- rechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches Vergleichs zur Ent- schädigung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfest- gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellenfreizustel- len.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprü- che zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Rechts- streit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsneh- merVersi- cherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis- sesSchadenser- eignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- pflichtanspruch fal- lenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung Be- stellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versi- cherer Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des VerteidigersVer- teidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevoll- mächtigtbe- vollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Ver- sicherers. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst @ – die Prüfung der Haftpflichtfrage, @ – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und @ – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtig- ten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches Vergleichs zur Ent- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsneh- merVersicherungs- nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis- Schadensereignis- ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versi- cherer Ver- sicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevoll- mächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung