Leistungen des AN. 4.1 Der AN schuldet die gesamte Errichtung des Bauvorhabens nach Maßgabe der unter Ziff. 3.1 aufgelisteten Vertragsbestandteile, also insbesondere nach den Regelungen in diesem Vertrag, den Vergabeunterlagen und den für den AN verbindlichen Planun- gen des Auftraggebers. 4.2 Der AN konnte sich während des Vergabeverfahrens durch Augenscheinnahme um- fassend über die örtliche Situation und den derzeitigen Zustand der von den Baumaß- nahmen tangierten Grundstücke, die umliegende Bebauung, die unmittelbar angren- zende Bahnstrecke, die Zufahrtswege und deren Beschaffenheit einschließlich des Verlaufs der benachbarten Straßen informieren und dies bei seiner Angebotserstellung und Preiskalkulation berücksichtigen. Für den vertraglichen Leistungsumfang gilt auf dieser Grundlage folgendes: 4.2.1 Maßstab für die vertraglichen Leistungsinhalte ist, was von einem verständigen Fachunternehmen nach Maßgabe der Verkehrsauffassung der beteiligten Ver- kehrskreise für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aus den dem AN bei Vertragsschluss vorliegenden Informationen – insbesondere aus den ihm zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen (Gutachten, Pläne, Pla- nungsunterlagen, Korrespondenz etc.) sowie der Augenscheinnahme der ver- tragsgegenständlichen Grundstücke und Objekte – nach Inhalt und Umfang erkannt wurde und/oder erkennbar war. 4.2.2 Hinsichtlich behördlicher Anforderungen oder hinsichtlich der Anforderungen sonstiger Dritter (z. B. Prüfsachverständige) wird zum Maßstab der Erkenn- barkeit klargestellt, dass der AN von einem gesetzeskonformen Handeln der Behörden ausgehen darf. 4.3 Die vertragliche Leistungsverpflichtung des AN umfasst sämtliche Lieferungen, Monta- gen und Leistungen, die zur Vorbereitung, Organisation, Ausführung und Herstellung erforderlich sind, um die durch den Vertragsgegenstand (Ziffer 2) und die Vertragsbe- standteile (Ziffer 3.1) definierten Werkerfolge zu erreichen. Den Vertragsparteien ist dabei bewusst, dass in den Vertragsbestandteilen nicht alle erforderlichen Leistungen im Einzelnen beschrieben sind, die für die vom AN geschul- dete Leistung erforderlich werden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die derzeit noch nicht abgeschlossene Planung des Bauvorhabens und die lediglich funktionale Darstel- lung der Leistung in den Vergabeunterlagen (Anlage 3.1.2). Soweit der Leistungsinhalt nicht bestimmt ist, gehören zum Leistungsumfang des AN daher auch nicht beschriebene oder bestimmte Leistungen, soweit sie erforderlich sind, um das Bauvorhaben fristgerecht, mängelfrei, vollständig, schlüsselfertig und zur ver- traglich vorgesehenen Nutzung uneingeschränkt funktions- und betriebsbereit herzu- stellen, und soweit sie nicht ausdrücklich als vom Auftraggeber oder von einem Dritten zu erbringende Leistung bezeichnet sind. Auch diese Leistungen sind von der unter Ziffer 8.1 vereinbarten Vergütung umfasst. 4.4 Die Leistungsverpflichtung des AN umfasst insbesondere auch alle erforderlichen Ne- benleistungen und die besonderen Leistungen gemäß den einschlägigen DIN 18299 ff., soweit diese für die Erbringung des Werkerfolges erforderlich sind und soweit nicht einzelne der dort bezeichneten Leistungen in diesem Vertrag ausdrücklich aus dem Leistungsumfang des AN ausgenommen sind. 4.5 Materialauswahl, technische und konstruktive Lösungen und Gestaltungen sowie tech- nischer und optischer Standard aller Planungs- und Bauleistungen werden unter Ein- haltung der unter Ziffer 3.1 genannten Vertragsbestandteile erbracht. 4.6 Der AN hat als Fachfirma selbständig zu ermitteln, welche Regelwerke und Bestim- mungen für seine Leistungen einschlägig sind und diese bei seiner Leistungserbrin- gung zugrunde zu legen. 4.7 Soweit sich zwischen dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und dem Zeitpunkt der Ab- nahme die nach Ziffer 3.1 jeweils maßgeblichen technischen Regelwerke, Richtlinien, Bestimmungen, Vorschriften, Normen, Standards etc. ändern, hat der AN den AG da- rauf jeweils unverzüglich hinzuweisen. 4.8 Der AN schuldet insbesondere alle Planungsleistungen, die auf Basis der Vertragsbe- standteile für die Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind, soweit diese nach dem Vertrag nicht ausdrücklich vom AG erbracht werden. Die Parteien vereinbaren, dass der AG außer den Vergabeunterlagen, Anlage 3.1.2, keine weiteren Unterlagen oder Planungen beistellt, soweit in den Vertragsbestandtei- len (Ziffer 3.1) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zu den vom AN geschuldeten Planungsleistungen zählen demnach neben den in den Vertragsbestandteilen nach Ziffer 3.1 aufgeführten Planungsleistungen auch alle sons- tigen Planungsleistungen, die für die Herstellung des Bauvorhabens erforderlich wer- den, auch soweit es sich um geänderte oder wiederholte Leistungen zu den bereits als Vertragsbestandteilen beigestellten Planungsleistungen handelt. Insbesondere schuldet der AN auch die technische und inhaltliche Prüfung, Fortschrei- bung und erforderlichenfalls Fehlerbehebung der Planungsleistungen und -unterlagen, die vom AG als Vertragsbestandteile beigestellt worden sind. Der AN über- nimmt das Risiko von erkennbaren Fehlern und Unvollständigkeiten dieser vom AG beigestellten Planungsleistungen und -unterlagen und kann insoweit dem AG kein Mit- verschulden nach § 254 BGB entgegen halten. 4.9 Der AN ist für Wirtschaftlichkeit der Planung verantwortlich, die sich dabei nicht nur mit Blick auf die Baukosten, sondern auch auf die Kosten der späteren Bewirtschaftung des Bauvorhabens sowie sonstige berechtigte wirtschaftliche Interessen des AG be- misst. Die termingerechte Planungskoordination obliegt dem AN. 4.10 Der AN trägt das Risiko der Umsetzbarkeit seiner Planung, der Einhaltung des Quali- tätsstandards und aller sonstigen vertraglichen Anforderungen. Die Freigabe durch den AG entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der vertragli- chen Anforderungen. 4.11 Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, alle vom AN nach diesem Vertrag ggf. zu liefernden/zu erstellenden und zu übergebenden Planungsunterlagen etc. zu prüfen. 4.12 Auch soweit der AG oder von diesem beauftragte Personen Planungsunterlagen etc. prüfen oder ggf. freigeben, bleibt die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Leis- xxxx beim AN. Eine Freigabe entbindet den AN nicht von seiner Prüfpflicht auf Über- einstimmung der übermittelten Unterlagen mit den Vorgaben dieses Vertrages ein- schließlich seiner Bestandteile und ferner nicht von seiner Verantwortung für die tech- nische und maßliche Richtigkeit, Mangelfreiheit und Vollständigkeit der Planung und Ausführung. Insbesondere begründet eine Prüfung und ggf. Freigabe der vom AN vor- gelegten Unterlagen durch den AG und/oder von ihm Beauftragten kein Mitverschul- den, § 254 BGB. Der AN kann sich nicht auf Fachkunde des Auftraggebers berufen. 4.13 Soweit der AN Unterlagen übermittelt, die von den Vorgaben dieses Vertrages und/o- der dessen Bestandteilen abweichen, hat er den AG hierauf ausdrücklich und unmiss- verständlich selbst dann hinzuweisen, wenn er die Abweichung für offensichtlich hält, und die Zustimmung des AG zu der von ihm vorgesehenen Änderung einzuholen. Er- folgt ein solch ausdrücklicher Hinweis nicht, kann der AG davon ausgehen, dass die übermittelten Unterlagen den Vorgaben der vereinbarten Vertragsbestandteile entspre- chen. 4.14 Generell wird der AN, soweit er für seine Leistungserbringung eine Mitwirkung bzw. Entscheidung des AG benötigt, den AG so rechtzeitig davon unterrichten und dem AG entsprechende schriftliche Entscheidungsvorlagen mit Begründung und Entschei- dungsempfehlung zukommen lassen, dass der AG nicht zu Überraschungsentschei- dungen gezwungen wird. Der AG muss die Möglichkeit haben, sorgfältig abgewogene Entscheidungen zu treffen, bei welchen der AN im Rahmen seiner Fachkunde den AG zu beraten hat. Hierbei ist bei verschiedenen Varianten insbesondere darzulegen, wel- che Kosten und zeitlichen Auswirkungen die einzelnen Varianten verursachen werden.
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Samples: Construction Contract
Leistungen des AN. 4.1 2.1 Der AN schuldet die gesamte Errichtung des Bauvorhabens nach Maßgabe der unter Ziff. 3.1 aufgelisteten Vertragsbestandteile, also insbesondere nach den Regelungen in diesem Vertrag, den Vergabeunterlagen und den für den AN verbindlichen Planun- gen des Auftraggebers.
4.2 Der AN konnte sich während des Vergabeverfahrens durch Augenscheinnahme um- fassend über die örtliche Situation und den derzeitigen Zustand der von den Baumaß- nahmen tangierten Grundstücke, die umliegende Bebauung, die unmittelbar angren- zende Bahnstrecke, die Zufahrtswege und deren Beschaffenheit einschließlich des Verlaufs der benachbarten Straßen informieren und dies bei seiner Angebotserstellung und Preiskalkulation berücksichtigen. Für den vertraglichen Leistungsumfang gilt auf dieser Grundlage folgendes:
4.2.1 Maßstab für die vertraglichen Leistungsinhalte ist, was von einem verständigen Fachunternehmen nach Maßgabe der Verkehrsauffassung der beteiligten Ver- kehrskreise für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aus den dem AN bei Vertragsschluss vorliegenden Informationen – insbesondere aus den ihm zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen (Gutachten, Pläne, Pla- nungsunterlagen, Korrespondenz etc.) sowie der Augenscheinnahme der ver- tragsgegenständlichen Grundstücke und Objekte – nach Inhalt und Umfang erkannt wurde und/oder erkennbar war.
4.2.2 Hinsichtlich behördlicher Anforderungen oder hinsichtlich der Anforderungen sonstiger Dritter (z. B. Prüfsachverständige) wird zum Maßstab der Erkenn- barkeit klargestellt, dass der AN von einem gesetzeskonformen Handeln der Behörden ausgehen darf.
4.3 Die vertragliche Leistungsverpflichtung des AN umfasst sämtliche Lieferungen, Monta- gen und erbringt alle Leistungen, die zur Vorbereitungvollständigen, Organisationbetriebsbereiten Herstellung der von ihm geschuldeten Leistungen/Leistungsbereich not- wendig sind und zwar auch dann, Ausführung und Herstellung wenn diese in den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich erwähnt oder nur lückenhaft beschrieben sind. Mit dem vereinbarten Preis abgegolten sind deshalb auch alle diejenigen Leistun- gen, die zwar nicht ausdrücklich in den Vertragsbestandteilen erfasst sind, aber erforderlich sind, um die durch geschuldeten Leistungen vollständig zu er- bringen.
2.2 Der AN verpflichtet sich, die Leistungen anderer betroffener Vor- und Nach- unternehmer zu koordinieren, um einen reibungslosen Ablauf des Projekts sicherzustellen. Etwaige für den Vertragsgegenstand (Ziffer 2) AN nicht selbst lösbare Koordinations- schwierigkeiten mit diesen Gewerken hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit seitens des AG die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen getroffen werden können.
2.3 Der AN sichert zu, dass die von ihm ausgeführte Leistung nicht gegen Gesetze, Verordnungen oder sonstige behördliche Anordnungen und Fest- setzungen verstößt sowie dass seine Leistung keine gewerblichen Schutz- rechte Dritter beeinträchtigt. Im Falle von Beförderungen verpflichtet sich der AN die Bestimmungen des GüKG zu beachten; die Erlaubnis, Berechti- gung oder Lizenz nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu ver- wenden bzw. nur einen Frachtführer einzusetzen, der die Erlaubnis, Be- rechtigung oder Lizenz ordnungsgemäß verwendet. Aus der möglichen In- anspruchnahme aus Verstößen der vorgenannten Verpflichtungen stellt der AN den AG frei.
2.4 Ausführungszeichnungen des AN sind in der erforderlichen Anzahl zur Frei- gabe vorzulegen. Die zur Erstellung der Ausführungszeichnungen notwendi- gen Unterlagen werden dem AN auf sein Verlangen vom AG gegen Kosten- ersatz zur Verfügung gestellt.
2.5 Der AN schuldet eine Ausführung, die den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht. Auf Änderungen dieser Regeln, die während der Bauzeit eintreten und die Vertragsbe- standteile (Ziffer 3.1) definierten Werkerfolge zu erreichen. Den Vertragsparteien ist dabei bewusst, dass in den Vertragsbestandteilen der vertraglichen Leistungsbe- schreibung nicht alle erforderlichen Leistungen im Einzelnen beschrieben berücksichtigt worden sind, die für die vom AN geschul- dete Leistung erforderlich werden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die derzeit noch nicht abgeschlossene Planung des Bauvorhabens und die lediglich funktionale Darstel- lung der Leistung in den Vergabeunterlagen (Anlage 3.1.2). Soweit der Leistungsinhalt nicht bestimmt ist, gehören zum Leistungsumfang des AN daher auch nicht beschriebene oder bestimmte Leistungen, soweit sie erforderlich sind, um das Bauvorhaben fristgerecht, mängelfrei, vollständig, schlüsselfertig und zur ver- traglich vorgesehenen Nutzung uneingeschränkt funktions- und betriebsbereit herzu- stellen, und soweit sie nicht ausdrücklich als vom Auftraggeber oder von einem Dritten zu erbringende Leistung bezeichnet sind. Auch diese Leistungen sind von der unter Ziffer 8.1 vereinbarten Vergütung umfasst.
4.4 Die Leistungsverpflichtung des AN umfasst insbesondere auch alle erforderlichen Ne- benleistungen und die besonderen Leistungen gemäß den einschlägigen DIN 18299 ff., soweit diese für die Erbringung des Werkerfolges erforderlich sind und soweit nicht einzelne der dort bezeichneten Leistungen in diesem Vertrag ausdrücklich aus dem Leistungsumfang des AN ausgenommen sind.
4.5 Materialauswahl, technische und konstruktive Lösungen und Gestaltungen sowie tech- nischer und optischer Standard aller Planungs- und Bauleistungen werden unter Ein- haltung der unter Ziffer 3.1 genannten Vertragsbestandteile erbracht.
4.6 Der AN hat als Fachfirma selbständig zu ermitteln, welche Regelwerke und Bestim- mungen für seine Leistungen einschlägig sind und diese bei seiner Leistungserbrin- gung zugrunde zu legen.
4.7 Soweit sich zwischen dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und dem Zeitpunkt der Ab- nahme die nach Ziffer 3.1 jeweils maßgeblichen technischen Regelwerke, Richtlinien, Bestimmungen, Vorschriften, Normen, Standards etc. ändern, hat der AN den AG da- rauf jeweils unverzüglich unverzüg- lich hinzuweisen.
4.8 2.6 Der AN schuldet insbesondere alle Planungsleistungenhat unter Zugrundelegung der Bauangaben des AG oder dessen Pla- ner und einvernehmlich mit diesen die erforderlichen Schlitze, Aussparun- gen und Durchbrüche für Leitungsführungen sowie Angaben für sonstige Montagebehelfe planlich zu erfassen und die Pläne auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Sollten diese Angaben nicht vollständig oder nicht richtig sein und durch nachträgliche Abänderungen oder Ergänzungen Kosten erwach- sen, gehen diese zu Lasten des AN.
2.7 Die vom AN zu erstellenden Ausführungszeichnungen, Ausführungspläne, Dokumentationen und Unterlagen sind mit allen betroffenen Gewerken ab- zustimmen und so rechtzeitig den Planern zur Freigabe vorzulegen, dass die Leistung termingerecht fertig gestellt werden kann. Mehrkosten, die dem AG infolge fehlerhafter und nicht termingerechter Angaben oder Unterla- gen des AN entstehen, gehen zu Lasten des AN. Mit der Vorlage der Pläne geht das Eigentum auf Basis der Vertragsbe- standteile für die Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind, soweit diese nach dem Vertrag nicht ausdrücklich vom den AG erbracht werden. Die Parteien vereinbarenüber.
2.8 Der AN sichert zu, dass der AG außer den Vergabeunterlagen, Anlage 3.1.2, keine weiteren Unterlagen oder Planungen beistellt, soweit in den Vertragsbestandtei- len (Ziffer 3.1) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zu den vom AN geschuldeten Planungsleistungen zählen demnach neben den in den Vertragsbestandteilen nach Ziffer 3.1 aufgeführten Planungsleistungen auch alle sons- tigen Planungsleistungener nur Baustoffe verwendet und Verfahren durch- führt, die für die Herstellung des Bauvorhabens erforderlich wer- den, auch soweit es sich um geänderte oder wiederholte Leistungen zu Gesundheit und für die Umwelt unbedenklich sind und den bereits als Vertragsbestandteilen beigestellten Planungsleistungen handelt. Insbesondere schuldet der AN auch die technische gültigen Vorschriften und inhaltliche Prüfung, Fortschrei- bung und erforderlichenfalls Fehlerbehebung der Planungsleistungen und -unterlagen, die vom AG als Vertragsbestandteile beigestellt worden sind. Der AN über- nimmt das Risiko von erkennbaren Fehlern und Unvollständigkeiten dieser vom AG beigestellten Planungsleistungen und -unterlagen und kann insoweit dem AG kein Mit- verschulden nach § 254 BGB entgegen haltenGesetzen entsprechen.
4.9 2.9 Der AN ist für Wirtschaftlichkeit der Planung verantwortlichverpflichtet, die sich dabei nicht nur mit Blick auf die Baukosten, sondern auch auf die Kosten der späteren Bewirtschaftung des Bauvorhabens seinen gesamten Bauschuttanfall sowie sonstige berechtigte wirtschaftliche Interessen des AG be- misstdurch ihn verursachte Verschmutzungen arbeitstäglich aufzuräumen und zur Entsor- gung abzufahren. Die termingerechte Planungskoordination obliegt dem AN.
4.10 Der Baustelle sowie zur Anfahrt genutzte private und öf- fentliche Straßen sind in einem ordnungsgemäß geräumten Zustand zu hin- terlassen und verursachte Verschmutzungen zu beseitigen. Weiterhin sind vom AN trägt das Risiko der Umsetzbarkeit seiner Planung, der Einhaltung des Quali- tätsstandards ausgeführten Leistungen und aller sonstigen vertraglichen Anforderungen. Die Freigabe durch den AG entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung die ihm für die Einhaltung der vertragli- chen Anforderungen.
4.11 Ausführung übergebe- nen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung, Diebstahl, Winter- schäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Für diese Nebenleistungen steht dem AN keine gesonderte Vergütung zu. Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, alle vom berechtigt nach einmaliger Aufforderung unter Fristsetzung an den AN nach diesem Vertrag ggf. zu liefernden/zu erstellenden und zu übergebenden Planungsunterlagen etc. zu prüfenzur Reinigung des Arbeitsplatzes eine Ersatzvornahme durchzufüh- ren.
4.12 Auch soweit der AG 2.10 Soweit aus oder von diesem beauftragte Personen Planungsunterlagen etcim Zusammenhang mit seinen Leistungen erforderlich, ist es Sache des AN die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Aufrecht- erhaltung des Baustellenverkehrs durchzuführen und die hieraus entstehen- den Gebühren und Kosten zu übernehmen. prüfen oder ggf. freigebenDies gilt auch für alle Maßnah- men zur Sicherung des Verkehrs und des Verkehrsflusses auf den angren- zenden öffentlichen Straßen, bleibt die volle Verantwortung insbesondere für die vertragsgemäße Leis- xxxx beim Vornahme einer möglich- erweise notwendigen Verkehrslenkung, soweit durch die Leistungen des AN veranlasst.
2.11 Nach den anerkannten Regeln der Technik vermeidbare Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen und sonstige Störungen des öffentlichen Verkehrs o- der Dritter sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Hierfür anfal- lende Kosten trägt der AN. Eine Freigabe entbindet den Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung er- forderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der AN nicht von zu treffen und sicherzu- stellen, dass die Sicherheitsmaßnahmen während seiner Prüfpflicht auf Über- einstimmung gesamten Leis- tungserbringung aufrechterhalten bleiben. Anforderungen aus der übermittelten Unterlagen mit den Vorgaben dieses Vertrages ein- schließlich seiner Bestandteile und ferner nicht von seiner Verantwortung für die tech- nische und maßliche Richtigkeit, Mangelfreiheit und Vollständigkeit der Planung und Ausführung. Insbesondere begründet eine Prüfung Baustel- lenverordnung und ggf. Freigabe der vom AN vor- gelegten Unterlagen durch den AG und/oder von ihm Beauftragten kein Mitverschul- den, § 254 BGB. Der AN kann sich nicht auf Fachkunde des Auftraggebers berufen.
4.13 Soweit der AN Unterlagen übermittelt, die von den Vorgaben dieses Vertrages und/o- der dessen Bestandteilen abweichen, aus für das Bauvorhaben erstellten SiGe-Plänen hat er den AG hierauf ausdrücklich und unmiss- verständlich selbst dann hinzuweisen, wenn er die Abweichung für offensichtlich hält, und die Zustimmung des AG zu der von ihm vorgesehenen Änderung einzuholen. Er- folgt ein solch ausdrücklicher Hinweis nicht, kann der AG davon ausgehen, dass die übermittelten Unterlagen den Vorgaben der vereinbarten Vertragsbestandteile entspre- chen.
4.14 Generell wird der AN, soweit sein Gewerk davon betroffen ist, kostenlos zu erfüllen. Von aus der Nichtbeachtung sämtlicher vorgenannter Verpflichtungen herrüh- renden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG freizustellen.
2.12 Sind erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. für Schichtbetrieb, Spezialtransporte etc., durch den AN herbeizufüh- ren und wird diese Genehmigung nicht rechtzeitig erteilt, um eine termin- gerechte Ausführung sicherzustellen so hat der AN diesen Umstand nur dann nicht zu vertreten, wenn er nachweist, dass er die erforderlichen Anträge rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt hat.
2.13 Der AN ist verpflichtet, Xxxxxx für seine Leistungserbringung eine Mitwirkung bzwLeistungen und Materialien in aus- reichendem Umfang kostenlos zu liefern, anzufertigen, zu montieren und wieder zu entfernen. Entscheidung Die Zustimmung des AG benötigt, den AG so rechtzeitig davon unterrichten und ist vor Ausführung einzuholen. Muster sind dem AG entsprechende schriftliche Entscheidungsvorlagen mit Begründung auf Verlangen ohne weiteres Entgelt zu überlassen.
2.14 Gerüste des AN sind auf Verlangen dem AG und Entschei- dungsempfehlung zukommen lassenanderen Unternehmern während des Einsatzes für die eigene Leistung des AN kostenlos beizustel- len; für deren Sicherheit haftet der AN. Er ist verpflichtet, dass der seine Gerüstun- gen dem AG nicht und anderen Unternehmern gegen Kostenersatz auch nach Fer- tigstellung seiner Leistung weiter zur Verfügung zu Überraschungsentschei- dungen gezwungen wirdstellen. Der AN hat dem AG muss die Möglichkeit haben, sorgfältig abgewogene Entscheidungen zu treffen, bei welchen der AN im Rahmen seiner Fachkunde den AG zu beraten hat. Hierbei ist bei verschiedenen Varianten insbesondere darzulegen, wel- che Kosten und zeitlichen Auswirkungen die einzelnen Varianten verursachen werden.beabsichtigten Abbau des Gerüstes rechtzeitig schriftlich
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Für Nachunternehmer
Leistungen des AN. 4.1 3.1 Vom AN sind sämtliche für die Herbeiführung des werkvertragli- chen Erfolges erforderliche Leistungen zu erbringen. Insbeson- dere schuldet der AN die sich aus den Vertragsgrundlagen er- gebenden Leistungen.
3.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind vom AN sämtliche für seine Leistungen erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zu bringen. Der AG stellt keine Arbeits- und Schutzgerüste zur Ver- fügung. Gerüste, die der AN bringt, haben mindestens sämtlichen ge- setzlichen, untergesetzlichen und behördlichen Anforderungen, insbesondere sämtlichen Sicherheitsbestimmungen, zu genü- gen. Der AG und andere am Bauvorhaben Tätige sind berechtigt, die Gerüste während der Zeit, in der der AN die Gerüste für seine Leistung vorhält, in Abstimmung mit dem AN kostenfrei mit zu benutzen. Der AN schuldet teilt dem AG mit ausreichender Vorlaufzeit mit, zu welchem Zeitpunkt er seine Gerüste abbaut und unter- breitet - soweit nicht bereits erfolgt – dem AG ein Angebot über eine vom AG ggf. gewünschte längere Vorhaltedauer. Sollte für die gesamte Errichtung Leistungen des Bauvorhabens nach Maßgabe AN ein Fassadengerüst erforder- lich sein, hat der unter Ziff. 3.1 aufgelisteten Vertragsbestandteile, also insbesondere nach AN den Regelungen in diesem Vertrag, den Vergabeunterlagen und den für den AN verbindlichen Planun- gen des AuftraggebersAG darauf hinzuweisen; die Parteien werden dann eine gesonderte Vereinbarung hierüber treffen.
4.2 Der AN konnte sich während des Vergabeverfahrens durch Augenscheinnahme um- fassend über die örtliche Situation und den derzeitigen Zustand 3.3 Soweit in der von den Baumaß- nahmen tangierten Grundstücke, die umliegende Bebauung, die unmittelbar angren- zende Bahnstrecke, die Zufahrtswege und deren Beschaffenheit einschließlich des Verlaufs der benachbarten Straßen informieren und dies bei seiner Angebotserstellung und Preiskalkulation berücksichtigen. Für den vertraglichen Leistungsumfang gilt auf dieser Grundlage folgendes:
4.2.1 Maßstab für die vertraglichen Leistungsinhalte ist, was von einem verständigen Fachunternehmen nach Maßgabe der Verkehrsauffassung der beteiligten Ver- kehrskreise für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aus den dem AN bei Vertragsschluss vorliegenden Informationen – insbesondere aus den ihm zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen (Gutachten, Pläne, Pla- nungsunterlagen, Korrespondenz etc.) sowie der Augenscheinnahme der ver- tragsgegenständlichen Grundstücke und Objekte – nach Inhalt und Umfang erkannt wurde und/Leistungsbeschreibung oder erkennbar war.
4.2.2 Hinsichtlich behördlicher Anforderungen oder hinsichtlich der Anforderungen sonstiger Dritter (z. B. Prüfsachverständige) wird zum Maßstab der Erkenn- barkeit klargestellt, dass der AN von einem gesetzeskonformen Handeln der Behörden ausgehen darf.
4.3 Die vertragliche Leistungsverpflichtung des AN umfasst sämtliche Lieferungen, Monta- gen und Leistungen, die zur Vorbereitung, Organisation, Ausführung und Herstellung erforderlich sind, um die durch den Vertragsgegenstand (Ziffer 2) und die Vertragsbe- standteile (Ziffer 3.1) definierten Werkerfolge zu erreichen. Den Vertragsparteien ist dabei bewusst, dass in den Vertragsbestandteilen nicht alle erforderlichen Leistungen im Einzelnen beschrieben sind, die für die vom AN geschul- dete Leistung erforderlich werden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die derzeit noch Verhandlungspro- tokoll nicht abgeschlossene Planung des Bauvorhabens und die lediglich funktionale Darstel- lung der Leistung in den Vergabeunterlagen (Anlage 3.1.2). Soweit der Leistungsinhalt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gehören zum Leistungsumfang des AN daher auch nicht beschriebene oder bestimmte Leistungen, soweit sie erforderlich sind, um das Bauvorhaben fristgerecht, mängelfrei, vollständig, schlüsselfertig und zur ver- traglich vorgesehenen Nutzung uneingeschränkt funktions- und betriebsbereit herzu- stellen, und soweit sie nicht ausdrücklich als vom Auftraggeber oder von einem Dritten zu erbringende Leistung bezeichnet sind. Auch diese folgende Leistungen sind von der unter Ziffer 8.1 vereinbarten Vergütung umfasst.
4.4 Die Leistungsverpflichtung des AN umfasst insbesondere auch alle erforderlichen Ne- benleistungen und die besonderen Leistungen gemäß den einschlägigen DIN 18299 ff., soweit - so- weit diese für die Erbringung vertragsgemäße und endfertige Ausführung seiner Leistungen erkennbar erforderlich sind:
(1) Rechtzeitige und ausreichende Einweisung des Werkerfolges erforderlich Bedie- nungspersonals des AG in die Bedienung aller techni- schen Anlagen. Soweit diese Einweisung nicht bis zur Abnahme (Ziff. 10.1) erfolgt ist, stellt der AN bis zur Einweisung das er- forderliche Personal für die Bedienung der technischen Anlagen selbst. Soweit die Einweisung aus vom AG nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig erfolgt ist, sind und soweit nicht einzelne die Kosten mit den Vertragspreisen abgegolten; wenn der dort bezeichneten Leistungen in diesem Vertrag ausdrücklich aus dem Leistungsumfang des AN ausgenommen sindAG die Gründe zu vertreten hat, trägt er die entsprechenden Kosten auf Nachweis.
4.5 Materialauswahl(2) Zusammenstellung, technische Aufstellung und konstruktive Lösungen Überlassung aller Bestands- und Gestaltungen Revisionspläne sowie tech- Aushändigung der Bedienungsunterlagen und -vorschriften für Betrieb, Un- terhalt und Wartung aller technischer Anlagen und sons- tiger wartungsbedürftiger Gebäudeteile in 2-facher Aus- fertigung und ein Satz sämtlicher Unterlagen in elektro- nischer Form auf Speichermedium nach Xxxx des AG und optischer Standard aller Planungs- und Bauleistungen werden unter Ein- haltung der unter Ziffer 3.1 genannten Vertragsbestandteile erbracht- soweit beim vertragsgegenständlichen Bauvorha- ben vorhanden - über die internetbasierte Plattform.
4.6 Der AN hat als Fachfirma selbständig zu ermitteln(3) Herbeiführung der erforderlichen Abnahmen und Über- nahmeprüfungen durch Behörden, welche Regelwerke Verbände, Sachver- ständigenorganisationen und Bestim- mungen für seine Leistungen einschlägig sonstige zuständige Stel- len - einschließlich aller notwendigen Materialüberprü- fungen, einschließlich der Tragung der hierfür entste- henden Kosten und Gebühren. Ausgenommen sind und diese bei seiner Leistungserbrin- gung zugrunde zu legen- soweit nichts anderes vereinbart - die Gebühren der Gebrauchsabnahme durch die zuständige Bauauf- sichtsbehörde.
4.7 Soweit sich zwischen dem Zeitpunkt (4) Sicherung aller erbrachten Leistungen bis zur Abnahme, auch während etwaiger Unterbrechungen der Auftragserteilung und dem Zeitpunkt der Ab- nahme die nach Ziffer 3.1 jeweils maßgeblichen technischen Regelwerke, Richtlinien, Bestimmungen, Vorschriften, Normen, Standards etcBaumaß- nahme.
(5) Wahrnehmung aller gem. ändern, hat der AN öffentlich-rechtlichen Vor- schriften den AG da- rauf jeweils unverzüglich hinzuweisentreffenden Anzeigepflichten (insbeson- dere gemäß Landesbauordnung), Führung aller von den Behörden, insbesondere auf Grund der Landesbauord- nung, geforderter Nachweise.
4.8 Der AN schuldet insbesondere alle Planungsleistungen, (6) Übernahme aller sich aus der jeweiligen Landesbauord- nung im Abschnitt über die auf Basis der Vertragsbe- standteile am Bau Beteiligten für die Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind, soweit diese nach dem Vertrag nicht ausdrücklich vom AG erbracht werden. Die Parteien vereinbaren, dass der AG außer den Vergabeunterlagen, Anlage 3.1.2, keine weiteren Unterlagen oder Planungen beistellt, soweit in den Vertragsbestandtei- len (Ziffer 3.1) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zu den vom AN geschuldeten Planungsleistungen zählen demnach neben den in den Vertragsbestandteilen nach Ziffer 3.1 aufgeführten Planungsleistungen auch alle sons- tigen Planungsleistungen, die für die Herstellung des Bauvorhabens erforderlich wer- den, auch soweit es sich um geänderte oder wiederholte Leistungen „Unternehmer“ ergebenden Verpflichtungen sowohl im Verhältnis zu den bereits Behörden als Vertragsbestandteilen beigestellten Planungsleistungen handelt. Insbesondere schuldet der AN auch die technische und inhaltliche Prüfung, Fortschrei- bung und erforderlichenfalls Fehlerbehebung der Planungsleistungen und -unterlagen, die vom AG als Vertragsbestandteile beigestellt worden sind. Der AN über- nimmt das Risiko von erkennbaren Fehlern und Unvollständigkeiten dieser vom AG beigestellten Planungsleistungen und -unterlagen und kann insoweit dem AG kein Mit- verschulden nach § 254 BGB entgegen haltenim Verhältnis zum AG.
4.9 Der AN ist für Wirtschaftlichkeit der Planung verantwortlich(7) Bereitstellung von qualifiziertem Führungspersonal in ausreichender Personenzahl, das die sich dabei nicht nur mit Blick auf die Baukosten, sondern auch auf die Kosten der späteren Bewirtschaftung des Bauvorhabens sowie sonstige berechtigte wirtschaftliche Interessen des AG be- misstdeutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Die termingerechte Planungskoordination obliegt dem AN.
4.10 Der AN trägt das Risiko der Umsetzbarkeit seiner Planung, der Einhaltung des Quali- tätsstandards und aller sonstigen vertraglichen Anforderungen. Die Freigabe durch den AG entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der vertragli- chen Anforderungen.
4.11 Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtetdie sofortige Ablösung eines ver- antwortlichen Mitarbeiters des AN zu verlangen, alle vom AN nach diesem Vertrag ggf. zu liefernden/zu erstellenden und zu übergebenden Planungsunterlagen etc. zu prüfenwenn der AG gegen dessen Eignung begründete Bedenken hat.
4.12 Auch soweit (8) Zeitgerechte Vorlage der AG oder von diesem beauftragte Personen Planungsunterlagen etc. prüfen oder ggf. freigebenseitens des AN anzufertigen- den Pläne sowie Bemusterungsvorschläge, bleibt die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Leis- xxxx beim AN. Eine Freigabe entbindet den AN nicht von seiner Prüfpflicht auf Über- einstimmung der übermittelten Unterlagen mit den Vorgaben dieses Vertrages ein- schließlich seiner Bestandteile und ferner nicht von seiner Verantwortung für die tech- nische und maßliche Richtigkeit, Mangelfreiheit und Vollständigkeit der Planung und Ausführung. Insbesondere begründet eine so dass ei- ne Prüfung und ggf. Freigabe behördliche Genehmigung erfolgen kann, ohne dass der vom AN vor- gelegten Unterlagen durch den AG und/oder von ihm Beauftragten kein Mitverschul- den, § 254 BGBBaufortschritt gehemmt wird. Der AN kann sich nicht hat auf Fachkunde des Auftraggebers berufenVerlangen diese Pläne dem Bau- und Pla- nungsfortschritt anzupassen und fortzuschreiben.
4.13 Soweit der AN Unterlagen übermittelt(9) Teilnahme an den Baubesprechungen, die von im Regelfall in wöchentlichen, soweit erforderlich auch in kürzeren Abständen stattfinden. Die Baubesprechungen finden an einem vom AG nach billigem Ermessen zu bestim- menden Ort statt.
(10) Größtmögliche Rücksichtnahme auf den Vorgaben dieses Vertrages und/o- Straßenverkehr und Unterlassung jeder vermeidbaren Lärm- und Staub- belästigung im Zuge der dessen Bestandteilen abweichen, hat er den AG hierauf ausdrücklich und unmiss- verständlich selbst dann hinzuweisen, wenn er die Abweichung für offensichtlich hält, und die Zustimmung des AG zu Ausführung der von ihm vorgesehenen Änderung einzuholenübernomme- nen Leistungen. Er- folgt ein solch ausdrücklicher Hinweis nicht, kann der AG davon ausgehenDer AN stellt sicher, dass durch die übermittelten Unterlagen den Vorgaben der vereinbarten Vertragsbestandteile entspre- chenvorgesehenen Baumaßnahmen und ihrer Durchführung Dritten, insbesondere Nachbarn, kein Schaden und Xxxxxx Xxxxxx (Sprecher) Verwaltungs GmbH GmbH & Co. KG Commerzbank AG, Mannheim Xxxxxxx Xxxxxxxxx 00000 Xxxxxxxxxx 00000 Xxxxxxxxxx BLZ 670 800 50 auch keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung zugefügt wird.
4.14 Generell wird der AN, soweit er für seine Leistungserbringung eine Mitwirkung bzw. Entscheidung des AG benötigt, den AG so rechtzeitig davon unterrichten und dem AG entsprechende schriftliche Entscheidungsvorlagen mit Begründung und Entschei- dungsempfehlung zukommen lassen, dass der AG nicht zu Überraschungsentschei- dungen gezwungen wird. Der AG muss die Möglichkeit haben, sorgfältig abgewogene Entscheidungen zu treffen, bei welchen der (11) Dem AN obliegt im Rahmen seiner Fachkunde den AG zu beraten hatTätigkeit die Verant- wortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierbei hat er alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen Einrichtungen zu schaf- fen, die notwendig sind, Arbeitssicherheit und Gesund- heitsschutz zu gewährleisten. Er ist verpflichtet, seine betrieblichen Abläufe so festzulegen, dass keine Ge- fährdungen entstehen. Alle gesetzlichen, behördlichen Vorgaben, sowie Vorgaben des AG an den Arbeits- und Gesundheitsschutz sind vollumfänglich zu beachten.
(12) Soweit nicht abweichend vereinbart: Tragung sämtlicher Energie- und Wasserkosten für seine Leistungen bis zur Abnahme; wegen der Stromkosten wird auf Ziff. 5.6 verwiesen.
(13) Aufbau und Vorhalten, Er- und Unterhaltung, Abbau und Transport der Baustelleneinrichtung für seine Leistung.
(14) Regelmäßige Reinigung der Baustelle betreffend die Verschmutzungen durch den AN und betreffend den Leistungsbereich des AN. Auf Ziff. 5.4 wird verwiesen.
(15) Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle für seine Leistung - einschließlich der erforder- lichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung, insbesonde- re zur Sicherung gegen Unfallgefahren.
3.3 Wenn der AN bei verschiedenen Varianten insbesondere darzulegender Erbringung seiner Leistungen Produkte einsetzt, wel- che Kosten die auch bei Unternehmen der HeidelbergCement Gruppe erhältlich sind, so hat der AN diese Produkte von den Unternehmen der HeidelbergCement Gruppe zu beziehen. Aus- nahmen von dieser Bezugspflicht sind nur aus wichtigem Grund zulässig und zeitlichen Auswirkungen die einzelnen Varianten verursachen werdenbedürfen der besonderen Begründung durch den AN.
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Samples: Bauvertrag
Leistungen des AN. 4.1 2.1 Der AN schuldet die gesamte Errichtung schlüsselfertige und betriebsbereite Erstellung des Bauvorhabens nach Maßgabe des Vertrages seiner Anlagen sowie der unter ZiffBaugenehmigung. 3.1 aufgelisteten VertragsbestandteileDies bedeutet, also insbesondere nach den Regelungen dass die zu errichtenden Gebäude und sonstigen Leistun- gen vollständig, fertig, funktions- und betriebsbereit sein müssen, so dass sie dem AG uneingeschränkt zur vorgese- henen Nutzung zur Verfügung stehen, soweit die Vertrags- unterlagen nichts abweichendes regeln.
2.2 Die Pflicht des AN zur schlüsselfertigen und betriebsberei- ten Erstellung umfasst auch solche Lieferungen und Leistun- gen, die in diesem VertragVertrag und seinen Vertragsbestandteilen nicht vollständig aufgeführt sind, den Vergabeunterlagen zur schlüsselfertigen und den betriebsbereiten Gesamterstellung aber erforderlich sind. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die betreffenden Leistungen für den AN verbindlichen Planun- gen des Auftraggebersauch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind.
4.2 Der AN konnte sich während 2.3 Die Leistungen haben alle zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens durch Augenscheinnahme um- fassend über die örtliche Situation Vertragsschlus- ses vorliegenden oder zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Genehmigungen einschließlich Bedingungen und den derzeitigen Zustand der von den Baumaß- nahmen tangierten Grundstücke, die umliegende Bebauung, die unmittelbar angren- zende Bahnstrecke, die Zufahrtswege und deren Beschaffenheit einschließlich des Verlaufs der benachbarten Straßen informieren und dies bei seiner Angebotserstellung und Preiskalkulation berücksichtigen. Für den vertraglichen Leistungsumfang gilt auf dieser Grundlage folgendes:
4.2.1 Maßstab für die vertraglichen Leistungsinhalte ist, was von einem verständigen Fachunternehmen nach Maßgabe der Verkehrsauffassung der beteiligten Ver- kehrskreise für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aus den dem AN bei Vertragsschluss vorliegenden Informationen – insbesondere aus den ihm zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen (Gutachten, Pläne, Pla- nungsunterlagen, Korrespondenz etc.) sowie der Augenscheinnahme der ver- tragsgegenständlichen Grundstücke und Objekte – nach Inhalt und Umfang erkannt wurde und/oder erkennbar war.
4.2.2 Hinsichtlich behördlicher Anforderungen oder hinsichtlich der Anforderungen sonstiger Dritter (z. B. Prüfsachverständige) wird zum Maßstab der Erkenn- barkeit klargestellt, dass der AN von einem gesetzeskonformen Handeln der Behörden ausgehen darf.
4.3 Die vertragliche Leistungsverpflichtung des AN umfasst sämtliche Lieferungen, Monta- gen und Leistungen, die zur Vorbereitung, Organisation, Ausführung und Herstellung erforderlich sind, um die durch den Vertragsgegenstand (Ziffer 2) und die Vertragsbe- standteile (Ziffer 3.1) definierten Werkerfolge Auflagen zu erreichen. Den Vertragsparteien ist dabei bewusst, dass in den Vertragsbestandteilen nicht alle erforderlichen Leistungen im Einzelnen beschrieben sind, die für die vom AN geschul- dete Leistung erforderlich werdenentsprechen. Dies gilt vor allem auch, wenn diese erst nach Vertrags- schluss erteilt werden. Ansprüche auf Mehrvergütung stehen dem AN nur zu, soweit solche Genehmigungen bei Vertrags- schluss nicht erkennbar waren.
2.4 Zum Vertragsumfang des AN im Hinblick auf Rahmen des vereinbarten Pauschalfestpreises gehören insbesondere auch:
2.4.1 Die Herbeiführung aller Abnahmen, Gutachten und Prüfungen sowie die derzeit noch nicht abgeschlossene Planung Beschaffung mängelfreier Abnahme- und Prüfbe- scheinigungen, z. B. der Bauordnungsbehörden und des Bauvorhabens TÜV, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und die lediglich funktionale Darstel- lung seiner angestrebten Nutzung stehen, einschließlich der Leistung in den Vergabeunterlagen (Anlage 3.1.2)Übernah- me der hierdurch entstehenden Kosten;
2.4.2 soweit der AG keine generelle Ver- und Entsorgung der Bau- stelle mit Wasser, Energie usw. Soweit der Leistungsinhalt nicht bestimmt ist, gehören zum Leistungsumfang des AN daher auch nicht beschriebene oder bestimmte Leistungen, soweit sie erforderlich sind, um das Bauvorhaben fristgerecht, mängelfrei, vollständig, schlüsselfertig und zur ver- traglich vorgesehenen Nutzung uneingeschränkt funktions- und betriebsbereit herzu- stellen, und soweit sie nicht ausdrücklich als vom Auftraggeber oder von einem Dritten zu erbringende Leistung bezeichnet sind. Auch diese Leistungen sind von der unter Ziffer 8.1 vereinbarten Vergütung umfasst.
4.4 Die Leistungsverpflichtung des AN umfasst insbesondere auch alle erforderlichen Ne- benleistungen und die besonderen Leistungen gemäß den einschlägigen DIN 18299 ff., soweit diese für die Erbringung des Werkerfolges erforderlich sind und soweit nicht einzelne der dort bezeichneten Leistungen in diesem Vertrag ausdrücklich aus dem Leistungsumfang des AN ausgenommen sind.
4.5 Materialauswahl, technische und konstruktive Lösungen und Gestaltungen sowie tech- nischer und optischer Standard aller Planungs- und Bauleistungen werden unter Ein- haltung der unter Ziffer 3.1 genannten Vertragsbestandteile erbracht.
4.6 Der AN hat als Fachfirma selbständig zu ermitteln, welche Regelwerke und Bestim- mungen für seine Leistungen einschlägig sind und diese bei seiner Leistungserbrin- gung zugrunde zu legen.
4.7 Soweit sich zwischen dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und dem Zeitpunkt der Ab- nahme die nach Ziffer 3.1 jeweils maßgeblichen technischen Regelwerke, Richtlinien, Bestimmungen, Vorschriften, Normen, Standards etc. ändernsicherstellt, hat der AN den AG da- rauf jeweils unverzüglich hinzuweisen.sämtliche Energie, Wasser- und Abwasserkosten für die Aus- führung seiner vertraglichen Leistungen bis zur Gesamtfer- tigstellung des Objektes zu tragen. Die Ver- und Entsorgung gehört zum Leistungsbereich des AN;
4.8 Der AN schuldet insbesondere alle Planungsleistungen2.4.3 die gesamte erforderliche Verkehrsregelung im Bereich der Baustelle und der Zufahrten für die Dauer der Bauzeit ein- schließlich ggf. erforderlicher Inanspruchnahme von öffent- lich-rechtlichen Sondernutzungen;
2.4.4 sämtliche Verkehrssicherungs-, Reinigungs-, Beräumungs- und Streupflicht die Bauflächen, die auf Basis der Vertragsbe- standteile für Baustelleneinrichtungs- flächen und die Herstellung angrenzenden öffentlichen Straßen und Wege bis zur endgültigen Fertigstellung und Übergabe des Bauvorhabens erforderlich sind, soweit diese nach dem Vertrag nicht ausdrücklich vom AG erbracht werden. Die Parteien vereinbaren, dass der AG außer den Vergabeunterlagen, Anlage 3.1.2, keine weiteren Unterlagen oder Planungen beistellt, soweit in den Vertragsbestandtei- len (Ziffer 3.1) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zu den vom AN geschuldeten Planungsleistungen zählen demnach neben den in den Vertragsbestandteilen nach Ziffer 3.1 aufgeführten Planungsleistungen auch alle sons- tigen Planungsleistungen, die für die Herstellung des Bauvorhabens erforderlich wer- den, auch soweit es sich um geänderte oder wiederholte Leistungen zu den bereits als Vertragsbestandteilen beigestellten Planungsleistungen handelt. Insbesondere schuldet der AN auch die technische und inhaltliche Prüfung, Fortschrei- bung und erforderlichenfalls Fehlerbehebung der Planungsleistungen und -unterlagen, die vom AG als Vertragsbestandteile beigestellt worden sind. Der AN über- nimmt das Risiko von erkennbaren Fehlern und Unvollständigkeiten dieser vom AG beigestellten Planungsleistungen und -unterlagen und kann insoweit dem AG kein Mit- verschulden nach § 254 BGB entgegen halten.Objekts;
4.9 Der AN ist für Wirtschaftlichkeit der Planung verantwortlich, die sich dabei nicht nur mit Blick auf die Baukosten, sondern auch auf die Kosten der späteren Bewirtschaftung des Bauvorhabens sowie sonstige berechtigte wirtschaftliche Interessen des AG be- misst. Die termingerechte Planungskoordination obliegt dem AN.
4.10 Der AN trägt das Risiko der Umsetzbarkeit seiner Planung, der Einhaltung des Quali- tätsstandards und aller sonstigen vertraglichen Anforderungen. Die Freigabe durch den AG entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der vertragli- chen Anforderungen.
4.11 Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, alle vom AN nach diesem Vertrag 2.4.5 ggf. zu liefernden/zu erstellenden und zu übergebenden Planungsunterlagen etc. zu prüfen.erforderliche Winterbaumaßnahmen;
4.12 Auch soweit 2.4.6 die Vorbereitung der AG oder von diesem beauftragte Personen Planungsunterlagen etc. prüfen oder Inbetriebnahme einschließlich Schulung des Nutzers;
2.4.7 ggf. freigebenAbstimmung mit anderen Teilprojekten des AG, bleibt die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Leis- xxxx beim AN. Eine Freigabe entbindet den AN nicht von seiner Prüfpflicht auf Über- einstimmung der übermittelten Unterlagen sofern und soweit mit den Vorgaben Leistungen dieses Vertrages ein- schließlich seiner Bestandteile und ferner nicht von seiner Verantwortung für die tech- nische und maßliche Richtigkeit, Mangelfreiheit und Vollständigkeit der Planung und Ausführung. Insbesondere begründet eine Prüfung und ggf. Freigabe der vom AN vor- gelegten Unterlagen durch den AG und/oder von ihm Beauftragten kein Mitverschul- den, § 254 BGB. Der AN kann sich nicht auf Fachkunde des Auftraggebers berufenAuftrags Schnittstel- len bestehen;
2.4.8 Übergabe einer vollständigen Bestandsdokumentation.
4.13 Soweit der AN Unterlagen übermittelt, die von den Vorgaben dieses Vertrages und/o- der dessen Bestandteilen abweichen, hat er den AG hierauf ausdrücklich und unmiss- verständlich selbst dann hinzuweisen, wenn er die Abweichung für offensichtlich hält, und die Zustimmung des AG zu der von ihm vorgesehenen Änderung einzuholen. Er- folgt ein solch ausdrücklicher Hinweis nicht, kann der AG davon ausgehen, dass die übermittelten Unterlagen den Vorgaben der vereinbarten Vertragsbestandteile entspre- chen.
4.14 Generell wird der AN, soweit er für seine Leistungserbringung eine Mitwirkung bzw. Entscheidung des AG benötigt, den AG so rechtzeitig davon unterrichten und dem AG entsprechende schriftliche Entscheidungsvorlagen mit Begründung und Entschei- dungsempfehlung zukommen lassen, dass der AG nicht zu Überraschungsentschei- dungen gezwungen wird. Der AG muss die Möglichkeit haben, sorgfältig abgewogene Entscheidungen zu treffen, bei welchen der AN im Rahmen seiner Fachkunde den AG zu beraten hat. Hierbei ist bei verschiedenen Varianten insbesondere darzulegen, wel- che Kosten und zeitlichen Auswirkungen die einzelnen Varianten verursachen werden.
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Samples: Generalunternehmervertrag