Common use of Leistungen gegen gesonderte Berechnung Clause in Contracts

Leistungen gegen gesonderte Berechnung. 4.1 Soweit die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sind in den Pflege- und Supportleistungen insbesondere nicht enthalten: (i) Beratungs- und Schulungsleistungen jedweder Art; (ii) Leistungen, die durch Gründe erforderlich werden, die außerhalb der Vertragssoftware liegen und die Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware beeinträchtigen, insbesondere Wasser, Feuer, Blitzschlag, Missbrauch, Viren und andere Formen höherer Gewalt; (iii) Leistungen, die wegen der vertragswidrigen Nutzung der Vertragssoftware durch den Kunden erforderlich werden; (iv) Leistungen, die (a) durch unsachgemäße und/oder vertragswidrige Handhabung und/oder Verwendung der Vertragssoftware durch den Kunden, (b) durch Handlungen (z. B. Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen) an der Ver- tragssoftware, die von durch TA nicht autorisierten Dritten durchgeführt wurden, (c) durch Nichtbeachtung von Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der TA und/oder deren Vorlieferanten und/oder des Herstellers, (d) durch Verwendung von nicht durch TA und/oder deren Vorlieferanten und/oder den Hersteller freigegebenen Software-Komponenten in Verbindung mit der Vertrags- software oder (e) durch die nicht rechtzeitige oder unterlassene Installation von durch TA zur Behe- bung von Fehlern bereitgestellten Bugfixes oder Software-Updates notwendig werden; (v) Leistungen beim Kunden vor Ort, es sei denn, dass diese nach billigem Ermessen von TA zur Erbringung der Softwarepflege- und Supportleistungen erforderlich sind; (vi) individuelle, vom Kunden geforderte Anpassungen und Modifikationen der Vertrags- software oder Systemumgebung; (vii) Datensicherung der mittels der Vertragssoftware verarbeiteten Daten sowie im Falle des Datenverlusts Wiederherstellung dieser Daten; (viii) Einspielung von Software-Updates beim Kunden. 4.2 Erbringt TA für den Kunden Leistungen nach Ziffer II.4.1, so sind diese vom Kunden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung gemäß den im TA Dienstleistungskatalog festgelegten Vergütungssätzen zu vergüten.

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Samples: MDS Service Und Managementvertrag, MDS Service Und Managementvertrag

Leistungen gegen gesonderte Berechnung. 4.1 Soweit die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sind in den Pflege- und Supportleistungen insbesondere nicht enthalten: (i) Beratungs- und Schulungsleistungen jedweder Art; (ii) Leistungen, die durch Gründe erforderlich werden, die außerhalb der Vertragssoftware liegen und die Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware beeinträchtigen, insbesondere Wasser, Feuer, Blitzschlag, Missbrauch, Viren und andere Formen höherer Gewalt; (iii) Leistungen, die wegen der vertragswidrigen Nutzung der Vertragssoftware durch den Kunden LN erforderlich werden; (iv) Leistungen, diedie notwendig werden (a) durch unsachgemäße und/oder vertragswidrige Handhabung und/oder Verwendung Verwen- dung der Vertragssoftware durch den KundenLN, (b) durch Handlungen (z. B. Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen) an der Ver- tragssoftwareVertragssoftware, die von durch TA den LG nicht autorisierten Dritten durchgeführt wurden, (c) durch Nichtbeachtung von Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der TA des LG und/oder deren dessen Vorlieferanten und/oder des Herstellers, (d) durch Verwendung von nicht durch TA den LG und/oder deren dessen Vorlieferanten und/oder den Hersteller freigegebenen Software-Komponenten in Verbindung mit der Vertrags- software Vertragssoftware oder (e) durch die nicht rechtzeitige oder unterlassene Installation von durch TA den LG zur Behe- bung Behebung von Fehlern bereitgestellten Bugfixes oder Software-Updates notwendig werdenUpdates; (v) Leistungen beim Kunden LN vor Ort, es sei denn, dass diese nach billigem Ermessen von TA des LG zur Erbringung der Softwarepflege- und Supportleistungen erforderlich sind; (vi) individuelle, vom Kunden LN geforderte Anpassungen und Modifikationen der Vertrags- software Vertragssoftware oder Systemumgebung; (vii) Datensicherung der mittels der Vertragssoftware verarbeiteten Daten sowie im Falle des Datenverlusts Wiederherstellung dieser Daten; (viii) Einspielung von Software-Updates beim KundenLN. 4.2 Erbringt TA der LG für den Kunden LN Leistungen nach Ziffer II.4.1III.4.1, so sind diese vom Kunden LN zusätzlich zur vereinbarten Vergütung gemäß den im TA Dienstleistungskatalog festgelegten Vergütungssätzen zu vergüten.

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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement

Leistungen gegen gesonderte Berechnung. 4.1 Soweit die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sind in den Pflege- und Supportleistungen insbesondere nicht enthalten: (i) Beratungs- und Schulungsleistungen jedweder Art; (ii) Leistungen, die durch Gründe erforderlich werden, die außerhalb der Vertragssoftware liegen und die Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware beeinträchtigen, insbesondere Wasser, Feuer, Blitzschlag, Missbrauch, Viren und andere Formen höherer Gewalt; (iii) Leistungen, die wegen der vertragswidrigen Nutzung der Vertragssoftware durch den Kunden Mieter erforderlich werden; (iv) Leistungen, diedie notwendig werden (a) durch unsachgemäße und/oder vertragswidrige Handhabung und/oder Verwendung der Vertragssoftware durch den KundenMieter, (b) durch Handlungen (z. B. Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen) an der Ver- tragssoftwareVertragssoftware, die von durch TA den Vermieter nicht autorisierten Dritten durchgeführt wurden, (c) durch Nichtbeachtung von Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der TA des Vermieters und/oder deren dessen Vorlieferanten und/oder des Herstellers, (d) durch Verwendung von nicht durch TA den Vermieter und/oder deren dessen Vorlieferanten und/oder den Hersteller freigegebenen Software-Komponenten in Verbindung mit der Vertrags- software Vertragssoftware oder (e) durch die nicht rechtzeitige oder unterlassene Installation von durch TA den Vermieter zur Behe- bung Behebung von Fehlern bereitgestellten Bugfixes oder Software-Updates notwendig werdenUpdates; (v) Leistungen beim Kunden Mieter vor Ort, es sei denn, dass diese nach billigem Ermessen von TA des Vermieters zur Erbringung der Softwarepflege- und Supportleistungen erforderlich sind; (vi) individuelle, vom Kunden Mieter geforderte Anpassungen und Modifikationen der Vertrags- software Vertragssoftware oder Systemumgebung; (vii) Datensicherung der mittels der Vertragssoftware verarbeiteten Daten sowie im Falle des Datenverlusts Wiederherstellung dieser Daten; (viii) Einspielung von Software-Updates beim KundenMieter. 4.2 Erbringt TA der Vermieter für den Kunden Mieter Leistungen nach Ziffer II.4.1III.4.1, so sind diese vom Kunden Mieter zusätzlich zur vereinbarten Vergütung gemäß den im TA Dienstleistungskatalog festgelegten Vergütungssätzen zu vergüten.

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Samples: Mietvertrag

Leistungen gegen gesonderte Berechnung. 4.1 Soweit die Parteien nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sind in den Pflege- und Supportleistungen insbesondere nicht enthalten: (i) Beratungs- und Schulungsleistungen jedweder Art; (ii) Leistungen, die durch Gründe erforderlich werden, die außerhalb der Vertragssoftware liegen und die Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware beeinträchtigen, insbesondere Wasser, Feuer, Blitzschlag, Missbrauch, Viren und andere Formen höherer Gewalt; (iii) Leistungen, die wegen der vertragswidrigen Nutzung der Vertragssoftware durch den Kunden Mieter erforderlich werden; (iv) Leistungen, diedie notwendig werden (a) durch unsachgemäße und/oder vertragswidrige Handhabung und/oder Verwendung der Vertragssoftware durch den KundenMieter, (b) durch Handlungen Xxxxxxxxxx (z. B. Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen) an der Ver- tragssoftwareVertragssoftware, die von durch TA den Vermieter nicht autorisierten Dritten durchgeführt wurden, (c) durch Nichtbeachtung von Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der TA des Vermieters und/oder deren dessen Vorlieferanten und/oder des Herstellers, (d) durch Verwendung von nicht durch TA den Vermieter und/oder deren dessen Vorlieferanten und/oder den Hersteller freigegebenen Software-Komponenten in Verbindung mit der Vertrags- software Vertragssoftware oder (e) durch die nicht rechtzeitige oder unterlassene Installation von durch TA den Vermieter zur Behe- bung Behebung von Fehlern bereitgestellten Bugfixes oder Software-Updates notwendig werdenUpdates; (v) Leistungen beim Kunden Mieter vor Ort, es sei denn, dass diese nach billigem Ermessen von TA des Vermieters zur Erbringung der Softwarepflege- und Supportleistungen erforderlich sind; (vi) individuelle, vom Kunden Mieter geforderte Anpassungen und Modifikationen der Vertrags- software Vertragssoftware oder Systemumgebung; (vii) Datensicherung der mittels der Vertragssoftware verarbeiteten Daten sowie im Falle des Datenverlusts Wiederherstellung dieser Daten; (viii) Einspielung von Software-Updates beim KundenMieter. 4.2 Erbringt TA der Vermieter für den Kunden Mieter Leistungen nach Ziffer II.4.1III.4.1, so sind diese vom Kunden Mieter zusätzlich zur vereinbarten Vergütung gemäß den im TA Dienstleistungskatalog festgelegten Vergütungssätzen zu vergüten.

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Samples: Mietvertrag