Common use of Leistungen und Leistungsänderungen Clause in Contracts

Leistungen und Leistungsänderungen. 3.1 Die Leistungsverpflichtung von CAISSA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungs- bestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von CAISSA, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von CAISSA unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG. 3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von CAISSA nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informa- tionen nach Art. 250 § 3 EGBG von CAISSA hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den be- stätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern. 3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pau- schalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von CAISSA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichun- gen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. XXXXXX hat den Reisen- den auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Än- derung zu unterrichten. 3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von CAISSA ge- setzten angemessenen Frist die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der beson- deren Vorgabe anzunehmen, ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer von CAISSA gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären. Wenn der Reisende gegenüber CAISSA nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von CAISSA unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobe- ner Weise unterrichtet. 3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Be- schaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern CAISSA bei gleichwer- tiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Leistungen und Leistungsänderungen. 3.1 Die Leistungsverpflichtung von CAISSA Xxxxxx ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungs- bestätigung Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von CAISSAWebsite, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von CAISSA Mil- ler unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise Hin- weise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGEGBGB. 3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.z. B. Fluggesellschaften, HotelsHo- tels) sowie von Reisemittlern sind von CAISSA Xxxxxx nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informa- tionen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG EGBGB von CAISSA Xxxxxx hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den be- stätigten bestätig- ten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern. 3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pau- schalreisevertragesPauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von CAISSA Xxxxxx nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichun- gen Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. XXXXXX Xxxxxx hat den Reisen- den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Än- derung Änderung zu unterrichten. 3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft Eigen- schaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt In- halt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von CAISSA ge- setzten Xxxxxx gesetzten angemessenen Frist Frist a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der beson- deren besonderen Vorgabe anzunehmen, , b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder oder c) die Teilnahme an einer von CAISSA Xxxxxx gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären. Wenn der Reisende gegenüber CAISSA Xxxxxx nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von CAISSA Xxxxxx unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund Ände- rungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobe- ner hervorgehobener Weise unterrichtet. 3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Be- schaffenheitBeschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651651 m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern CAISSA Miller bei gleichwer- tiger Beschaffenheit gleichwertiger Be- schaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag Dif- ferenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Leistungen und Leistungsänderungen. 3.1 Die Leistungsverpflichtung von CAISSA Xxxxxx ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungs- bestätigung Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von CAISSAWebsite, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von CAISSA Xxxxxx unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise Pauschal- reise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGEGBGB. 3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von CAISSA Xxxxxx nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informa- tionen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG EGBGB von CAISSA Xxxxxx hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den be- stätigten bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern. 3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pau- schalreisevertragesPauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von CAISSA Xxxxxx nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichun- gen Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigenbeeinträchti- gen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. XXXXXX Xxxxxx hat den Reisen- den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Än- derung Änderung zu unterrichten. 3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft Eigen- schaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt In- halt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von CAISSA ge- setzten Xxxxxx gesetzten angemessenen Frist Frist a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der beson- deren besonderen Vorgabe anzunehmen, , b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder oder c) die Teilnahme an einer von CAISSA Xxxxxx gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären. Wenn der Reisende gegenüber CAISSA Xxxxxx nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von CAISSA Xxxxxx unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund Ände- rungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobe- ner hervorgehobener Weise unterrichtet. 3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Be- schaffenheitBeschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651651 m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern CAISSA Miller bei gleichwer- tiger gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Leistungen und Leistungsänderungen. 3.1 Die Leistungsverpflichtung von CAISSA a.) Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung im jeweils zum Zeitpunkt der Buchung vorliegenden Produktkatalog des Veranstalters und den Angaben auf der Homepage des Veranstalters www. xxxx.xx sowie dem Inhalt Vertragsexemplar und den Bezug nehmen- den Angaben in der Buchungs- bestätigung in Verbindung mit Reisebestätigung und allen ergänzenden Informationen, soweit diese dem Reisegast bei der Buchung vorliegen. Andere Prospektangaben und Internetausschrei- bungen, die nicht vom Veranstalter unter der Angabe DFSR – Dr. Xxxxx Sprachen und Reisen herausgegeben werden, sind für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von CAISSA, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von CAISSA unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGVeranstalter nicht verbindlich. 3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaftenb.) Der Veranstalter behält sich vor Reisebeginn das Recht vor, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von CAISSA nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informa- tionen nach Art. 250 § 3 EGBG von CAISSA hinausgehen, Änderungen im Widerspruch dazu stehen oder den be- stätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern. 3.3 Programm und dessen Durchführung vorzunehmen, soweit solche Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pau- schalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von CAISSA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichun- gen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Aufenthalts nicht beein- trächtigen und für den Reisenden zumutbar sind. Der Ver- anstalter verpflichtet sich, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund in Textform zu informieren. Eventuelle Ge- währleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die ge- änderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sollte die Änderung eine Kostenersparnis bei dem Veranstalter zur Fol- ge haben, so gilt § 651m Abs. 2 BGB für die Erstattung der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. XXXXXX hat den Reisen- den auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Än- derung zu unterrichtenDifferenz entsprechend. 3.4 c.) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von CAISSA ge- setzten vom Veranstalter im Rahmen der Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist die mitgeteilte Änderung Frist, sich mit der Reiseleistung Annahme der Än- derung einverstanden zu erklären oder Abweichung der beson- deren Vorgabe anzunehmen, ohne Stornokosten unentgeltlich vom Vertrag Reisevertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer von CAISSA gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären. Wenn Sollte der Reisende nicht inner- halb der vom Veranstalter gesetzten Frist diesem gegenüber CAISSA nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiertden Rücktritt vom Reisevertrag erklären, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von CAISSA unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und Auch in hervorgehobe- ner Weise unterrichtet. 3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche diesem Falle bleiben Gewährleis- tungsansprüche unberührt, soweit sollten die geänderten Leistungen Leistun- gen mit Mängeln behaftet sindsein. Sofern Sollte die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich Änderung eine Kostenersparnis bei dem Veranstalter zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Be- schaffenheitFolge haben, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern CAISSA bei gleichwer- tiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß so gilt § 651m Abs. 2 BGB zu erstattenfür die Erstattung der Differenz ent- sprechend.

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Samples: Reisebedingungen Für Gastschulaufenthalte

Leistungen und Leistungsänderungen. 3.1 3.1. Die Leistungsverpflichtung vertraglich vereinbarten Leistungen von CAISSA ergibt Reiseservice Henser ergeben sich ausschließlich im Einzelnen aus dem Inhalt der Buchungs- bestätigung in Verbindung mit dem für Leistungsbeschreibung, den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von CAISSA, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von CAISSA unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGsowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. 3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern 3.2. Soweit Reiseservice Henser außerhalb seines Pauschalangebots zusätzlich eine Leistung erbringt (z.B. Fluggesellschafteninsbesondere zusätzliche Fährverbindungen, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von CAISSA nicht bevollmächtigtFrei- zeitarrangements, Zusicherungen oder Auskünfte zu gebenSportveranstaltungen, sowie Vereinbarungen zu treffenTheaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge etc.), so erbringt Reiseservice Henser Fremdleistungen, die ledig- lich vermittelt werden, wenn hierauf in der Reise- oder Veranstaltungsaus- schreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wurde und diese Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie erkennbar nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages sind. 3.3. Vor Vertragsschluss kann Reiseservice Henser jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informa- tionen nach Art. 250 § 3 EGBG von CAISSA hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den be- stätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändernAnmelder vor Buchung selbstverständlich informiert wird. 3.3 3.4. Änderungen oder Abweichungen einzelner wesentlicher Reiseleistungen von gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Pau- schalreisevertragesReisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und die von CAISSA Reiseservice Henser nicht wider Treu und Glauben Glau- ben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichun- gen sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise Reise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werdenEventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 3.5. XXXXXX hat Reiseservice Xxxxxx ist verpflichtet, den Reisen- den Reisenden über Leistungsände- rungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Än- derung zu unterrichteninformieren. Gegebenenfalls wird Xxxxxxxx- vice Henser dem Reisenden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten. 3.4 3.6. Im Falle Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer der Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer der Abweichung von einer Ihren besonderen Vorgabe des ReisendenVorgaben, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurdegeworden sind, ist der Reisende sind Sie berechtigt, innerhalb in- nerhalb einer von CAISSA ge- setzten Reiseservice Xxxxxx gleichzeitig mit Mitteilung der Än- derung gesetzten angemessenen Frist entweder die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung anzuneh- men oder Abweichung der beson- deren Vorgabe anzunehmen, ohne Stornokosten unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten, Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer von CAISSA gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise Ersatzreise zu erklärenverlangen, wenn Reiseservice Henser Ih- nen eine solche Reise angeboten hat. Sie haben dabei die Xxxx, entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern Ihnen eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende Sie nicht gegenüber CAISSA nicht Reiseservice Henser reagieren oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiertgesetzten Frist, gilt die Änderung bzw. Abweichung mitgeteilte Än- derung als angenommen. HierüberHierauf werden Sie in der Änderungserklärung in klarer, sowie verständlicher und hervorgehobener Weise hingewiesen. 3.7. Bei Schiffs- oder Fährverbindungen entscheidet über die erhebliche Änderung notwendig werden- de Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän. 3.8. Reiseservice Xxxxxx behält sich bei Busreisen vor, das in der Leistungs- beschreibung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird den vorvertraglichen Informationen genannte Beför- derungsunternehmen vor Reisebeginn zu ändern soweit dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung nicht erheblich ist und nicht den Gesamtzu- schnitt der Reisende von CAISSA unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobe- ner Weise unterrichtetReise beeinträchtigt. 3.5 3.9. Eventuelle Gewährleistungsansprüche Mängelansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern Hatte Reiseservice Henser für die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Be- schaffenheitBeschaffenheit geringere Kosten, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern CAISSA bei gleichwer- tiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden Ihnen der Differenzbetrag gemäß entspre- chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen Für Pauschalreisen

Leistungen und Leistungsänderungen. 3.1 Die Leistungsverpflichtung von CAISSA DSI Reisen ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungs- bestätigung Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von CAISSAxxx.xxx-xxxxxx.xx, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von CAISSA DSI Reisen unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGEGBGB. 3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.z. B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von CAISSA DSI Reisen nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, geben sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informa- tionen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG 3, 6 EGBGB von CAISSA DSI Reisen hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den be- stätigten bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern. 3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pau- schalreisevertragesPauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von CAISSA DSI Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichun- gen Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. XXXXXX DSI Reisen hat den Reisen- den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Än- derung Änderung zu unterrichten. 3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von CAISSA ge- setzten DSI Reisen gesetzten angemessenen Frist Frist a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der beson- deren besonderen Vorgabe anzunehmen, , b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder zurückzutreten oder c) die Teilnahme an einer von CAISSA DSI Reisen gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären. Wenn der Reisende gegenüber CAISSA DSI Reisen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von CAISSA DSI Reisen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobe- ner hervorgehobener Weise unterrichtet. 3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Be- schaffenheitBeschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern CAISSA DSI Reisen bei gleichwer- tiger gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen