Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. 8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter. 8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen. 8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt). 8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns. 8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht: 8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; 8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; 8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst; 8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; 8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; 8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend. 8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt. 8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten Be- schaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen Be- schreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unse- rerseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftli- che Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbei- ten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung Ge- nehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten Instandsetzungs- arbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher un- erheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser die- ser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung Nach- erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer ei- ner neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig unverhält- nismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner Ver- tragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem ei- nem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhener- höhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ent- spricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen aus- führen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter schuld- hafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger end- gültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit Unzumut- barkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und PflichtverletzungenPflichtverletzun- gen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere ins- besondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der LiefergegenständeLiefer- gegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseitsunse- rerseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen Erfüllungsge- hilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Die Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln im Zusammenhang stehen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche – nach den folgenden Regelungen Ziff. 8.78.8.1 bis einschließlich Ziff. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:8.8.4.
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4Bestimmungen unbeschränkt: . bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztVorsatz;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter. Ebenfalls wird keine Gewähr übernommen, solange keine ordnungsgemäße und wartungsgerechte Maschinenwartung erfolgt.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter. Ebenfalls wird keine Gewähr übernommen, solange keine ordnungsgemäße und wartungsgerechte Maschinenwartung erfolgt.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.4. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. 8.1 Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.28.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich bei uns zu rügen. Es Versteckte Mängel muss der Vertragspartner unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen. Verstößt der Vertragspartner gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge, gilt unsere Lieferung und Leistung als genehmigt.
8.3 Soweit dem Vertragspartner Mängel erkennbar sind, hat er uns innerhalb von 10 Tagen Muster mit behaupteten Mängel zur Analyse zur Verfügung zu stellen. Stellen sich Mängelrügen des Vertragspartners als unberechtigt heraus, hat uns der Vertragspartner auf Anforderung die uns bei der Prüfung angefallenen Kosten zu erstatten.
8.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir den Mangel beseitigen oder eine neue mangelfreie Sache liefern. Hierzu ist uns vom Vertragspartner angemessene Zeit zu gewähren. Ist Nachbesserung aus technischen Gründen nicht möglich, wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete sie von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder unsachgemäße dem Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Nimmt der Vertragspartner selbst Nachbesserungen vor, ohne dass die genannten Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann er Ansprüche gegen uns geltend machen, soweit wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
8.5 Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte fehlerhafter Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche AbnutzungAbnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen Änderung oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei In diesen Fällen kommt eine Haftung von uns nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen vorausin Betracht, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange wenn der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhennachweist, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. z.B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.19.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.29.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete BetriebsmittelMittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.39.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.49.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.59.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.69.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.79.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.89.8. und Ziff. 8.99.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.89.8. Der vorstehend Ziff. 8.79.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:.
8.8.19.8.1. für Für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.29.8.2. für Für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.39.8.3. iIm Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.49.8.4. bei Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.59.8.5. für Für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.69.8.6. für Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.99.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.89.8. entsprechend.
8.109.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 89., insbesondere Ziffern 8.79.7. bis 8.99.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: General Terms and Conditions
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen Vertragsdokumenten aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen Diese sind im Zweifel lediglich Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Unsere Äußerungen und Erklärungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder DritteVerwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische unsachgemäße oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners Kunden oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner Kunden ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. die Vertragsregelungen zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.
8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Die Ansprüche des VertragspartnersKunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in im Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere Schadensersatzansprüche auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für – nach den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnsfolgenden Regelungen Ziff. 8.8.1 bis einschließlich Ziff. 8.8.4.
8.88.8.1. Der Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt: - bei Vorsatz; - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; - bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind, oder - bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit abgegeben worden ist.
8.8.2. Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei unsere Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch .) auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, begrenzt ist: - bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen; - bei leichter Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegtgesetzlichen Vertreter, ist leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese wesentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die Schadensersatzhaftung jedoch ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztderen Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.
8.98.8.3. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.8.4. Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.8. entsprechendetwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
8.108.9. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Geschäftsbedingungen dieser Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.19.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.29.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete BetriebsmittelMittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.39.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.49.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.59.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.69.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.79.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.89.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.19.8.1. für Für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.29.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.39.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.49.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.59.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.69.8.6. für Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.99.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.109.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend ab- schließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen Be- schaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Er- klärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschär- fung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete unge- eignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige nach- lässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß ord- nungsgemäß nachgekommen ist. Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigtberech- tigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig un- verhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Ver- tragspartner die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Vertragspartner die erforderlichen Auf- wendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Diese Auf- wendungsersatzpflicht gilt, soweit sich diese die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Er- setzte Teile werden unser Eigentum. Der Vertragspartner ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nacherfül- lung gegen Kostenerstattung und gemäß unseren Anweisungen verpflichtet. Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden oder Gefährdung der Betriebssicherheit, ist der Vertragspartner berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns unverzüglich zu informieren und unsere Einwilligung hierzu einzuholen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn er uns nicht rechtzeitig erreichen konnte.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer unzumut- barer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziffdiese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung. Für den Rückgriff des Vertragspartners gegen uns wegen von ihm im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getä- tigten Aufwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Die Ansprüche des VertragspartnersVertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in im Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere Schadensersatzansprüche auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für – nach den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnsfolgenden Regelungen Ziff. 8.8.1 bis einschließlich Ziff. 8.8.4.
8.8. Der 8.8.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt: ⮚ bei Vorsatz; ⮚ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; ⮚ bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind, oder ⮚ bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Be- schaffenheit abgegeben worden ist.
8.8.2 Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei unsere Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens) auf den vorhersehbaren, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, vertragstypischen Schaden begrenzt ist: ⮚ bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen; ⮚ bei leichter Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese we- sentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhal- tung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.
8.8.2. 8.8.3 Eine aufgrund Gesetzes für unser Unternehmen zwingend geltende Haftung, insbe- sondere die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztbleibt unberührt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt 8.8.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.8. entsprechendetwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere An- sprüche ausgeschlossen.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich. Der Vertragspartner hat alle von uns zur Verfügung gestellten Daten auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität zu prüfen. Alle unsere Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Werkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter. Wir liefern im Regelfall Reifen, die bis zu drei Jahre nach dem Herstellungsdatum beim Hersteller liegen. Dies akzeptiert der Vertragspartner ausdrücklich. Wir übernehmen keine Gewährleistung bzw. Garantie für die Richtigkeit der angegebenen technischen Daten, soweit uns nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes trifft. Zu den technischen Daten gehören insbesondere Angaben bezüglich Reifenlabel, Reifenfreigabe, Zuordnungen bei Alu- und Stahlfelgen sowie bei Kompletträdern. Felgen, Kompletträder und bereits montierte Ware sind von jedweder Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Wir halten uns bei der Definition eines Neureifens an die Empfehlung des Bundesverbands für Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk, die besagt, dass Reifen bis zu einem Alter von 3 Jahren als Neureifen gelten. Reifen, die älter als diese 3 Jahre sind, werden auf unserer Plattform gesondert mit dem Produktionsjahr ausgewiesen.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen Die Parteien vereinbaren zum Prozedere der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung was folgt: Der Vertragspartner meldet etwaige Warenreklamation bei uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner an. Er ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartnershierbei verpflichtet, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehenfür die Einreichung der Reklamation notwendigen Unterlagen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungenwie beispielsweise vollständig ausgefüllte Reklamationsformulare der jeweiligen Lieferanten, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb Kostenübernahmen oder Bilder der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8Ware zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus Lieferant kann die Bearbeitung der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, Reklamation bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch unvollständigen Unterlagen des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hatablehnen. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührtFalle einer berechtigten Reklamation veranlassen wir die Abholung der Ware über den jeweiligen Lieferanten beim Vertragspartner zur Weitergabe an die jeweilige Prüfstelle des Lieferanten. Diese Prüfung findet entweder direkt beim Hersteller selbst statt oder wird im Namen der Industrie durch den dazu autorisierten Lieferanten durchgeführt. Bei einer Ablehnung der Reklamation durch die entsprechende Prüfstelle erhält der Vertragspartner die Ware auf Wunsch zurück, die angefallenen Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann werden durch uns ersetzt werdendem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Bei einer Anerkennung der Reklamation erhält der Vertragspartner den durch die Prüfstelle festgelegten Betrag in Form einer Gutschrift durch uns. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, wenn wir schuldhaft gehandelt habendass eine Reklamationsbearbeitung unter Umständen drei bis vier Monate in Anspruch nehmen kann, was der Vertragspartner bereits jetzt akzeptiert. Die Kosten sind in einem solchen Falle Eine Vorabauszahlung von eventuellen Ansprüchen vor Beendigung der Höhe Prüfung ist nicht möglich. Der Vertragspartner ist zur Mitwirkung bei der Bearbeitung der jeweiligen Reklamation verpflichtet, Je nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- Einzelfall hat der Vertragspartner bspw. Fotos zu schicken, ein Reklamationsformular auszufüllen oder anderweitige Handlungen und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar warErklärungen vorzunehmen.
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Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend ab- schließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen Be- schaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Er- klärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschär- fung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete unge- eignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige nach- lässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen Änderun- gen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß ord- nungsgemäß nachgekommen ist. Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigtberech- tigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig un- verhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Ver- tragspartner die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Vertragspartner die erforderlichen Auf- wendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Diese Auf- wendungsersatzpflicht gilt, soweit sich diese die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Er- setzte Teile werden unser Eigentum. Der Vertragspartner ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nacherfül- lung gegen Kostenerstattung und gemäß unseren Anweisungen verpflichtet. Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden oder Gefährdung der Betriebssicherheit, ist der Vertragspartner berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns unverzüglich zu informieren und unsere Einwilligung hierzu einzuholen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn er uns nicht rechtzeitig erreichen konnte.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer unzumut- barer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziffdiese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung. Für den Rückgriff des Vertragspartners gegen uns wegen von ihm im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getätigten Aufwendungen gel- ten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Die Ansprüche des VertragspartnersVertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in im Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere Schadensersatzansprüche auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für – nach den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnsfolgenden Regelungen Ziff. 8.8.1 bis einschließlich Ziff. 8.8.4.
8.8. Der 8.8.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt: ⮚ bei Vorsatz; ⮚ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; ⮚ bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind, oder ⮚ bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Be- schaffenheit abgegeben worden ist.
8.8.2 Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei unsere Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch ) auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden vertragstypischen Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, begrenzt ist: ⮚ bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen; ⮚ bei leichter Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegtgesetzlichen Vertreter, ist leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese we- sentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die Schadensersatzhaftung jedoch ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztderen Einhal- tung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt 8.8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.8.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.8. entsprechendetwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere An- sprüche ausgeschlossen.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden. Bei von uns verlangter Rücksendung hat der Vertragspartner die gleiche Versendungsform zu verwenden, die wir bei der Zusendung gewählt hatten.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Vertragspartner die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Diese Aufwendungsersatzpflicht gilt, soweit sich diese die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziffdiese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung. Für den Rückgriff des Vertragspartners gegen uns wegen von ihm im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getätigten Aufwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Die Ansprüche des VertragspartnersVertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in im Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere Schadensersatzansprüche auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für – nach den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnsfolgenden Regelungen Ziff. 8.8.1 bis einschließlich Ziff. 8.8.4.
8.8. Der 8.8.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt: ⮚ bei Vorsatz; ⮚ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; ⮚ bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind, oder ⮚ bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit abgegeben worden ist.
8.8.2 Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei unsere Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch ) auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden vertragstypischen Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, begrenzt ist: ⮚ bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen; ⮚ bei leichter Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegtgesetzlichen Vertreter, ist leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese wesentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die Schadensersatzhaftung jedoch ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztderen Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt 8.8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.8.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.8. entsprechendetwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. 7.1 Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. 7.2 Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung Lieferung von der vereinbarten Beschaffenheit gebrauchter Ware. Mängelansprüche stehen dem Vertragspartner auch dann nicht zu, wenn Vertragsgegenstände falsch oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzwunsachgemäß gelagert werden. LeistungenDer Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, sich vor Verwendung über die Vertragsprodukte ei- gene Kenntnis zu verschaffen, so beispielsweise bezüglich Sicherheitsdatenblätter.
8.4. 7.3 Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. 7.4 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung Nacher- füllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser un- ser Eigentum.
8.6. 7.5 Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen herabzu- setzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. 7.6 Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. die Vertragsregelungen zu Voraussetzungen und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibtFolgen der Nacherfüllung, sind weitere der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.
7.7 Die Ansprüche des VertragspartnersVertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in im Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere Schadensersatzansprüche auch in Bezug auf An- sprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für – nach den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnsfolgenden Regelungen Ziff. 7.7.1 bis einschließlich Ziff. 7.8.
8.8. Der 7.7.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen: bei Vorsatz; bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten; im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind oder bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abge- geben worden ist.
7.7.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten durch unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen; die Haftung ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
7.7.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.7.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.77.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebensetwas Abweichendes geregelt ist, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztsind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. 7.8 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 87.7. unbe- rührt., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.17.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.37.2. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung Lieferung von gebrauchter Ware. Mängelansprüche stehen dem Vertragspartner auch dann nicht zu, wenn Vertragsgegenstände falsch oder unsachgemäß durch den Vertragspartner gelagert werden. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, sich vor Verwendung über die Vertragsprodukte eigene Kenntnis zu verschaffen, so beispielsweise bezüglich Sicherheitsdatenblätter oder sonstigen Angaben unsererseits. Wir weisen auch darauf hin, dass sich Material bei der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. LeistungenVerarbeitung verändern kann, insbesondere betreffend einer möglichen Verfärbung.
8.47.3. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.57.4. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.67.5. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.77.6. Soweit sich nachstehend aus Ziffdie Vertragsregelungen zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.
7.7. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Die Ansprüche des VertragspartnersVertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in im Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere Schadensersatzansprüche auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für – nach den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnsfolgenden Regelungen Ziff. 7.7.1 bis einschließlich Ziff. 7.8.
8.87.7.1. Der Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen: bei Vorsatz; bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten; im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind oder bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben worden ist.
7.7.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen; die Haftung ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
7.7.3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.7.4. Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.77.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebensetwas Abweichendes geregelt ist, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztsind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.107.8. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.77.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungs- verschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten Instandsetzungs- arbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung Beein- trächtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß ordnungs- gemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien mangel freien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen AufwendungenAufwen- dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner Vertrags- partner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf AufwendungsersatzAufwen- dungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des VertragspartnersVertragspart- ners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen Beschaffenheitsverein- barungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusi- cherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unse- rerseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete ungeeig- nete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige BehandlungBehand- lung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens sei- tens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten Zah- lungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere ins- besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Vertrags- partner die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine an- dere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, soweit sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Vertragspartner die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Diese Aufwendungsersatzpflicht gilt, so- weit sich diese die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen ande- ren Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Vertragspartner ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nacherfüllung gegen Kostenerstattung und gemäß unseren Anweisungen verpflichtet. Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden oder Ge- fährdung der Betriebssicherheit, ist der Vertragspartner berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns unverzüglich zu informieren und unsere Ein- willigung hierzu einzuholen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn er uns nicht rechtzeitig erreichen konnte.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichen- den Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten An- wendung. Für den Rückgriff des Vertragspartners gegen uns wegen von ihm im Zusam- menhang mit der Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getätigten Aufwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.8. Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Män- geln im Zusammenhang stehen, richten sich nachstehend aus ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des An- spruchs – insbesondere auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverlet- zungen, sowie deliktische Ansprüche – nach den folgenden Regelungen Ziff. 8.8.1 bis ein- schließlich Ziff. 8.8.4.
8.8.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt: • bei Vorsatz; • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; • bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind, oder • bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaf- fenheit abgegeben worden ist.
8.8.2 Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei un- sere Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 8.8.1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt ist: • bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen; • bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese wesentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner re- gelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.
8.8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.8.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibtetwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
. 8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich. Der Vertragspartner hat alle von uns zur Verfügung gestellten Daten auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität zu prüfen. Alle unsere Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Werkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter. Wir liefern im Regelfall Reifen, die bis zu drei Jahre nach dem Herstellungsdatum beim Hersteller liegen. Dies akzeptiert der Vertragspartner ausdrücklich. Wir übernehmen keine Gewährleistung bzw. Garantie für die Richtigkeit der angegebenen technischen Daten, soweit uns nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes trifft. Zu den technischen Daten gehören insbesondere Angaben bezüglich Reifenlabel, Reifenfreigabe, Zuordnungen bei Alu- und Stahlfelgen sowie bei Kompletträdern.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden. Bei von uns verlangter Rücksendung hat der Vertragspartner die gleiche Versendungsform zu verwenden, die wir bei der Zusendung gewählt hatten.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Vertragspartner die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Diese Aufwendungsersatzpflicht gilt, soweit sich diese die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Vertragspartner ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nacherfüllung gegen Kostenerstattung und gemäß unseren Anweisungen verpflichtet. Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden oder Gefährdung der Betriebssicherheit, ist der Vertragspartner berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns unverzüglich zu informieren und unsere Einwilligung hierzu einzuholen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn er uns nicht rechtzeitig erreichen konnte.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziffdiese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung. Für den Rückgriff des Vertragspartners gegen uns wegen von ihm im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getätigten Aufwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Die Ansprüche des VertragspartnersVertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in im Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere Schadensersatzansprüche auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für – nach den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnsfolgenden Regelungen Ziff. 8.8.1 bis einschließlich Ziff. 8.8.4.
8.8. Der 8.8.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt: ♦ bei Vorsatz; ♦ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; ♦ bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind, oder ♦ bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit abgegeben worden ist.
8.8.2 Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei unsere Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch ) auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden vertragstypischen Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, begrenzt ist: ♦ bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen; ♦ bei leichter Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegtgesetzlichen Vertreter, ist leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese wesentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die Schadensersatzhaftung jedoch ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztderen Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt 8.8.3 Eine aufgrund Gesetzes für unser Unternehmen zwingend geltende Haftung, insbesondere die Haftung nach Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
8.8.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.8. entsprechendetwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen Liefe- rungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Leis- tungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen Beschaffenheitsvereinbarun- gen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklä- rungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Ver- trag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusiche- rungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Über- nahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen Grün- den übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung Verwen- dung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner Ver- tragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder o- der nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemischemangelhafte Bauarbeiten, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind)ungeeigneter Baugrund, Aus- tauschwerkstoffe, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung Ge- nehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten Instandset- zungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit Beschaffen- heit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit Brauch- barkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Vertragspartners setzen Vertragspart- ners voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten geschulde- ten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob zu- zuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden. Wir können mit der Überprüfung vor Ort auch einen Sachverständigen und/oder unsere Unter- lieferanten beauftragen. Bei von uns verlangter Rücksendung hat der Vertragspartner die gleiche Versendungsform zu ver- wenden, die wir bei der Zusendung gewählt hatten.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung Liefe- rung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigernver- weigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten er- brachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen erfor- derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwen- dungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine an- dere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfül- lung verpflichtet, dem Vertragspartner die erforderlichen Auf- wendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Ein- bau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Diese Aufwendungsersatz- pflicht gilt, soweit sich diese die Aufwendungen nicht dadurch erhöhenerhö- hen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort Er- füllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ent- spricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner Vertrags- partner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziffdiese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Min- derung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung. Für den Rückgriff des Vertrags- partners gegen uns wegen von ihm im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getätigten Aufwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Die Ansprüche des VertragspartnersVertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang ste- hen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des An- spruchs – insbesondere auch in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für – nach den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinnsfolgenden Regelungen Ziff. 8.8.1 bis einschließlich Ziff. 8.8.4.
8.8. Der 8.8.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmun- gen unbeschränkt: ⮚ bei Vorsatz; ⮚ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Ge- sundheit; ⮚ bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglis- tig verschwiegen worden sind, oder ⮚ bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder so- weit eine Garantie für die Beschaffenheit abgegeben worden ist.
8.8.2 Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmun- gen für Schäden, wobei unsere Schadensersatzhaftung je- doch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens) auf den vor- hersehbaren, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, vertragstypischen Schaden begrenzt ist: ⮚ bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Ver- treter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfül- lungsgehilfen; ⮚ bei leichter Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;gesetzlichen Ver- treter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfül- lungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese wesentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.
8.8.2. für die zwingende 8.8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztProdukthaftungsgesetz bleibt unbe- rührt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt 8.8.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.8. entsprechendetwas Abweichendes gere- gelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung. 8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Werkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter. Wir liefern im Regelfall Reifen, die bis zu drei Jahre nach dem Herstellungsdatum beim Hersteller liegen. Dies akzeptiert der Vertragspartner ausdrücklich. Wir übernehmen keine Gewährleistung bzw. Garantie für die Richtigkeit der angegebenen technischen Daten, soweit uns nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes trifft. Zu den technischen Daten gehören insbesondere Angaben bezüglich Reifenlabel, Reifenfreigabe, Zuordnungen bei Alu- und Stahlfelgen sowie bei Kompletträdern.
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Xxxx berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.4. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8., insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt. Kosten für Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache müssen nur dann durch uns ersetzt werden, wenn wir schuldhaft gehandelt haben. Die Kosten sind in einem solchen Falle der Höhe nach begrenzt auf die Kosten für den Ein- und Ausbau an dem Ort, an dem die Lieferung erfolgte und begrenzt auf den Umfang des Ein- und Ausbaus, der für uns vorhersehbar war.
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