Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglistigen Verschweigens. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gemäß Ziff. 1 und 2 oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können den Versicherer unter den Voraussetzungen des § 26 VVG berechti- gen, den Versicherungsschutz zu versagen.
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Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglistigen Verschweigens. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gemäß Ziff. 1 Zif- fer 2.1 und 2 2.2 oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können den Versicherer unter den Voraussetzungen Vor- aussetzungen des § 26 VVG berechti- genberechtigen, den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz zu versagen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglistigen Verschweigens. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gemäß Ziff. 1 nach Ziffern 2.1 und 2 2.2 oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können den Versicherer unter den Voraussetzungen Vorausset- zungen des § 26 VVG berechti- genberechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen.
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Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglistigen Verschweigens. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gemäß Ziff. 1 Ziffer 2.1 und 2 2.2 oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können den Versicherer Versiche- rer unter den Voraussetzungen des § 26 VVG berechti- genWG berechtigen, den Versicherungsschutz Versicherungs- schutz zu versagen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglistigen Verschweigens. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gemäß Ziff. 1 2.1 und 2 2.2 oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können den Versicherer unter den Voraussetzungen des § 26 VVG berechti- genberechtigen, den Versicherungsschutz zu versagenver- sagen.
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