Beitragsrückerstattung Musterklauseln

Beitragsrückerstattung. 3. Vom 1. des auf den Fortfall folgenden Monats an wird die Versicherung zu den normalen Bedingungen fortgesetzt, sofern der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt eines Beendi- gungsgrundes kündigt. Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitrag nach dem geltenden Eintrittsalter zu zahlen. Die Tarifbedingung Nr. 14 TB 2009, Teil II der AVB MB/KK 2009, erhält für Versicherte nach Tarif ZA 25 IP folgenden Wortlaut: 4) Für die Auszahlung oder Gutschrift von Beitragsteilen ist Voraussetzung, dass a) Versicherungsleistungen während der gesamten Versicherungsdauer nach Tarif ZA 25 IP nicht in Anspruch genommen wurden, b) die versicherte Person nach Beendigung des Tarifs ZA 25 IP mindestens bis zum 36. Monat nach dessen Versicherungs- beginn mit einer Krankheitskostenvoll- oder Krankheitskostenzusatzversicherung oder einer Optionsversicherung bei der AXA Krankenversicherung versichert bleibt (ausgenommen, wenn die versichertePerson vor Ablauf der 36 Monate ver- stirbt). Die Auszahlung oder Gutschrift er folgt frühestens im 4. Versicherungsjahr nach Versicherungsbeginn des Tarifes ZA 25 IP. 5) Für die Höhe der Beitragsrückerstattung ist die monatliche Rate für den Tarif ZA 25 IP zu dessen Versicherungsbeginn maßgeblich. Die Absätze (1) bis (3) der Tarifbedingung Nr. 14 TB 2009 bleiben unverändert. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der AXA Kranken- versicherung AG (TB 2009). Gültig ab 01/2010 Portabilität der Alterungsrückstellung ab 1. Januar 2009 Sofern die Versicherung in diesem Tarif durch Kündigung beendet und gleichzeitig ein neuer substitutiver Krankenheitskostenversicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wird, werden wir die kalkulierte Alterungsrückstellung entsprechend der Vertragsdauer der jeweiligen versicherten Person in Höhe des nach dem 1. Januar 2009 im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (2009) an den neuen Versicherer übertragen. Sollten allerdings Beitragsrückstände bestehen, können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. Die Portabilität gilt nicht für den Tarif ZA 25 IP. VG580 VG580 ZB-N für zahnärztliche Behandlung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
Beitragsrückerstattung. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht für die Dauer der Anwartschaftsversicherung nicht. Die Dauer der Anwartschaftsversicherung gilt nach Umwand- lung in die Versicherung nach dem vereinbarten Tarif nicht als leistungsfreier Zeitraum für die Berechnung der Höhe der Bei- tragsrückerstattung. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und
Beitragsrückerstattung. 3.1 Bei einer Ausschüttung aus der Rückstellung für erfolgsabhängi- ge Beitragsrückerstattung (BRE) wird jede ganzjährig im abgelau- fenen Kalenderjahr nach diesem Tarif ununterbrochen vollbei- tragspflichtig* oder nach den Besonderen Bedingungen A für Ausbildungszeiten versicherte Person berücksichtigt, die die Vo- raussetzungen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 erfüllt.
Beitragsrückerstattung. 5.1 Arbeitnehmende, die Mitglied einer der vertragsunterzeichneten Arbeitnehmer- Organisation sind, erhalten beim Vorweisen der Quittung die abgezogenen Berufs- und Vollzugskostenbeiträge von der zuständigen Organisation wieder zurückerstattet.
Beitragsrückerstattung. 7.1 Arbeitnehmende und Arbeitgeber, die Mitglied einer ver- tragsunterzeichnenden Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeber-Organi- sation des GAV Tankstellenshops sind, erhalten beim Nachweis, den Vollzugskostenbeitrag geleistet zu haben, diesen von der zuständigen Organisation zurückerstattet. Die Rückerstattung beträgt höchstens 80 Prozent des geleisteten Mitgliederbeitrages und darf den geleisteten Vollzugskostenbeitrag nicht übersteigen.
Beitragsrückerstattung. Die aus dem Abrechnungsverband private Pflegepflichtversiche- rung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführten Mittel werden insbesondere zur Limitierung der Beiträge der versicherten Personen und zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen ver- wendet. Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen wer- den, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995 bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind oder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Bei- trittsrecht gemäß § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch gemacht haben, gilt Folgendes: In Abweichung von
Beitragsrückerstattung. Die aus dem „Abrechnungsverband private Pflegepflichtversicherung“ der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung zugeführten Mittel werden insbesondere zur Limitierung der Beiträge der versicherten Personen und zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen verwendet.
Beitragsrückerstattung. 6.1 An einer Ausschüttung aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (BRE) ist jede ganzjährig im abgelaufenen Kalenderjahr nach diesem Tarif ununterbrochen vollbeitragspflich- tig* oder nach den Besonderen Bedingungen A für Ausbildungs- zeiten (BBA) versicherte Person teilnahmeberechtigt, die die Vo- raussetzungen nach Nr. 6.1.1 bis 6.1.3 erfüllt.
Beitragsrückerstattung. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nicht.