Beitragsrückerstattung Musterklauseln

Beitragsrückerstattung. Eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.
Beitragsrückerstattung. 5.1 Arbeitnehmende, die Mitglied einer der vertragsunterzeichneten Arbeitnehmer- Organisation sind, erhalten beim Vorweisen der Quittung die abgezogenen Berufs- und Vollzugskostenbeiträge von der zuständigen Organisation wieder zurückerstattet. 5.2 Solche Quittungen müssen bis Ende des darauffolgenden Jahres vorgewiesen werden. Spätere Vorweisungen bedürfen einer schriftlichen Begründung.
Beitragsrückerstattung. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht für die Dauer der Anwartschaftsversicherung nicht. Die Dauer der Anwartschaftsversicherung gilt nach Umwand- lung in die Versicherung nach dem vereinbarten Tarif nicht als leistungsfreier Zeitraum für die Berechnung der Höhe der Bei- tragsrückerstattung. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und
Beitragsrückerstattung. 3.1 Bei einer Ausschüttung aus der Rückstellung für erfolgsabhängi- ge Beitragsrückerstattung (BRE) wird jede ganzjährig im abgelau- fenen Kalenderjahr nach diesem Tarif ununterbrochen vollbei- tragspflichtig* oder nach den Besonderen Bedingungen A für Ausbildungszeiten versicherte Person berücksichtigt, die die Vo- raussetzungen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 erfüllt.
Beitragsrückerstattung. Vom 1. des auf den Fortfall folgenden Monats an wird die Versicherung zu den normalen Bedingungen fortgesetzt, so- fern der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Beendigungs- grundes kündigt. Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitrag nach dem dann geltenden Eintrittsalter zu zahlen. Nr. 14 TB 2009 erhält für Versicherte nach Tarif VAIP-2 folgenden Wortlaut: 4) Für die Auszahlung oder Gutschrift von Beitragsteilen ist Voraussetzung, dass a) Versicherungsleistungen während der gesamten Versicherungsdauer nach Tarif VAIP-2 nicht in Anspruch genommen wurden, b) die versicherte Person nach Beendigung des Tarifs VAIP-2 mindestens bis zum 36. Monat nach dessen Versicherungs- beginn mit einer Krankheitskostenvoll- oder Krankheitskostenzusatzversicherung oder einer Optionsversicherung bei der AXA Krankenversicherung versichert bleibt (ausgenommen, wenn die versicherte Person vor Ablauf der 36 Monate verstirbt). Die Auszahlung oder Gutschrift er folgt frühestens im 4. Versicherungsjahr nach Versicherungsbeginn des Tarifes VAIP-2. 5) Für die Höhe der Beitragsrückerstattung ist die monatliche Rate für den Tarif VAIP-2 zu dessen Versicherungsbeginn maß- geblich. Die Absätze (1) bis (3) Nr. 14 TB 2009 bleiben unverändert. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der AXA Kranken- versicherung AG (TB 2009). Gültig ab 07/2010 Portabilität der Alterungsrückstellung ab 1. Januar 2009 Sofern die Versicherung in diesem Tarif durch Kündigung beendet und gleichzeitig ein neuer substitutiver Krankenheitskostenversicherungsvertrag bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wird, werden wir die kalkulierte Alterungsrückstellung entsprechend der Vertragsdauer der jeweiligen versicherten Person in Höhe des nach dem 1. Januar 2009 im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (2009) an den neuen Versicherer übertragen. Sollten allerdings Beitragsrückstände bestehen, können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. Die Portabilität gilt nicht für den Tarif VAIP-2. VG520 VisionStart-N für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
Beitragsrückerstattung. Zur Beitragsrückerstattung werden die in der Bilanz hierfür zurückgestellten Mittel verwendet. Für die Bildung dieser Rück- stellung, die Festlegung der berechtigten Tarife und die Höhe einer Ausschüttung durch Auszahlung oder Gutschrift sind die Grundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen maßgebend, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde überwacht wird. Wird für die festgelegten Tarife eine Beitragsrückerstattung ein- geräumt, so sind alle Personen teilnahmeberechtigt, – die während des ganzen abgelaufenen Geschäftsjahres (Kalenderjahres) nach diesen Tarifen versichert waren und – für das abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen erhalten haben und – während des abgelaufenen Kalenderjahres ohne Beitrags- rückstand versichert waren und – bis 30. Juni des Folgejahres nach diesen Tarifen ohne Beitragsrückstand noch versichert sind. Die Teilnahmeberechtigung bleibt auch dann erhalten, wenn die Versicherung vor dem 30. Juni des Folgejahres durch Tod oder Eintritt der Pflichtversicherung endet. Eine Beitragsrückerstattung und deren Höhe kann jedoch davon abhängig gemacht werden, dass die vorgenannten Voraussetzungen oder Teile davon für mehrere aufeinanderfolgende Kalenderjahre erfüllt sind. Für die Jahre in denen – wenn auch nur vorübergehend – eine Anwartschaftsversicherung bzw. ein beitragsfreies Ruhen besteht oder bestand, entfällt der Anspruch auf Beitragsrück- erstattung. Die Auszahlung oder Gutschrift der Beitragsrückerstattung wird im 2. Halbjahr des Folgejahres vorgenommen. Die ausschließliche Verwendung der in der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammelten Beträge zu Gunsten der Versicherten kann auch geschehen durch Leis- tungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als Einmal- beitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen sowie in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstandes (z. B. Verlustabdeckung). In diesen Fällen bestimmt der Vorstand den jeweils zu verwendenden Betrag, die Art, die teilnahmeberech- tigten Personen und den Zeitpunkt der Verwendung. Die Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichts- gesetzes (VAG) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
Beitragsrückerstattung. Die aus dem Abrechnungsverband private Pflegepflichtversiche- rung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführten Mittel werden insbesondere zur Limitierung der Beiträge der versicherten Personen und zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen ver- wendet. Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen wer- den, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995 bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind oder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Bei- trittsrecht gemäß § 26a Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch gemacht haben, gilt Folgendes: In Abweichung von
Beitragsrückerstattung. 7.1 Arbeitnehmende und Arbeitgeber, die Mitglied einer ver- tragsunterzeichnenden Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeber-Organi- sation des GAV Tankstellenshops sind, erhalten beim Nachweis, den Vollzugskostenbeitrag geleistet zu haben, diesen von der zuständigen Organisation zurückerstattet. Die Rückerstattung beträgt höchstens 80 Prozent des geleisteten Mitgliederbeitrages und darf den geleisteten Vollzugskostenbeitrag nicht übersteigen. 7.2 Die Rückerstattung erfolgt bis spätestens Ende des darauf- folgenden Jahres. Spätere Rückerstattungen sind bis maximal fünf Jahre rückwirkend möglich.
Beitragsrückerstattung. 6.1 An einer Ausschüttung aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (BRE) ist jede ganzjährig im abgelaufenen Kalenderjahr nach diesem Tarif ununterbrochen vollbeitragspflich- tig* oder nach den Besonderen Bedingungen A für Ausbildungs- zeiten (BBA) versicherte Person teilnahmeberechtigt, die die Vo- raussetzungen nach Nr. 6.1.1 bis 6.1.3 erfüllt.
Beitragsrückerstattung. Die aus dem Abrechnungsverband private Pflegepflicht- versicherung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführten Mittel werden insbesondere zur Limitierung der Beiträge der versicherten Personen und zur Finanzie- rung von Leistungsverbesserungen verwendet.