Leistungsfristen/-termine Musterklauseln

Leistungsfristen/-termine. 4.1 Die im Vertrag genannten Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, die Leistungsfristen und -termine sind in dem Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
Leistungsfristen/-termine. 5.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schät- zungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich als verbind- lich bestätigt werden.
Leistungsfristen/-termine. 5.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbind- lich, wenn sie von der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH schriftlich als ver- bindlich bestätigt werden.
Leistungsfristen/-termine. 2.1 Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber dem TÜV alle hierfür erforderlichen Unterlagen und/oder Informationen vorgelegt hat sowie sämtliche hierfür notwendigen Mitwirkungshandlungen und/oder Beistellungen erbracht hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer vom TÜV nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.
Leistungsfristen/-termine. 4.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von der TRC schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
Leistungsfristen/-termine. Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Mitteilungen des Vertragspartners von DEGA. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden und beginnen erst dann zu laufen, wenn der Vertragspartner von DEGA alle von ihm zuvor zu bewirkenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat.
Leistungsfristen/-termine. 5.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von der LGA schriftlich als verbind- lich bestätigt werden.
Leistungsfristen/-termine. 5.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Erfahrungen und Schätzungen des Arbeitsum- fangs aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von TÜV ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
Leistungsfristen/-termine. Die im Vertrag genannten Leistungsfristen und -termine beru- hen nur auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Mitteilungen des Kunden. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden und beginnen erst dann zu laufen, wenn der Kunde alle von ihm zuvor zu bewirkenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Bei Überschreitung von Terminen durch höhere Gewalt (wozu auch ein Geräteausfall gehört) können, soweit nicht schriftlich festgehalten, keine Ansprüche geltend gemacht wer- den. Bei höherer Gewalt sowie Arbeits-, Energie- oder Roh- stoffmangel, behördlichen Maßnahmen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen oder ähnliche Prüfungshindernissen ist MSD GmbH für die Dauer der Behinderung von der Pflicht der Prüfungsdurchführung frei, so- weit sie an der Ausführung ihres Auftrag deshalb gehindert ist. Das Gleiche gilt, wenn MSD GmbH unverschuldet von Liefe- ranten nicht oder nicht ordnungsgemäß mit Geräten oder Ma- terialien beliefert wird, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind.
Leistungsfristen/-termine. Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Mitteilungen des Vertragspartners der imatec. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden und beginnen erst dann zu laufen, wenn der Vertragspartner der imatec alle von ihm zuvor zu bewirkenden Mitwirkungsbehandlungen (siehe Ziffer 5) erbracht hat.