Leistungsfristen/-termine. 4.1 Die im Vertrag genannten Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, die Leistungsfristen und -termine sind in dem Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
4.2 Der Auftraggeber kann wegen Leistungsverzögerungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit TÜV die Leistungsverzögerung zu vertreten hat. Etwaige gesetzliche Kündigungsrechte (z.B. nach §§ 648 f. BGB) bleiben hiervon unberührt. Der TÜV hat eine Leistungsverzögerung insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5.1 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist und insbesondere dem TÜV nicht alle im Vertrag genannten für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt hat.
4.3 Verzögert sich die Leistungserbringung des TÜV durch unvorhersehbare Umstände wie z.B. Streik, Betriebsstörungen, behördliche Bestimmungen, Transporthindernisse u. a., ist der TÜV berechtigt, die Leistungserbringung um einen angemessenen Zeitraum aufzuschieben, der mindestens der Dauer der Behinderung zuzüglich einer ggf. zur Wiederaufnahme der Leistungserbringung erforderlichen Zeitraums entspricht.
4.4 Sofern der Auftraggeber verpflichtet ist, gesetzliche, behördlich vorgegebene und/oder durch den Akkreditierer vorgegebene Fristen einzuhalten, obliegt es dem Auftraggeber, mit dem TÜV Leistungstermine zu vereinbaren, die es dem Auftraggeber ermöglichen, die gesetzlichen und/oder behördlichen Fristen einzuhalten. Der TÜV übernimmt insofern keine Verantwortung.
Leistungsfristen/-termine. 5.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine
5.2 Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber der TEU alle erforderli- chen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für ver- einbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von der TEU nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.
Leistungsfristen/-termine. 5.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schät- zungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich als verbind- lich bestätigt werden.
5.2 Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.
Leistungsfristen/-termine. 5.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbind- lich, wenn sie von der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH schriftlich als ver- bindlich bestätigt werden.
5.2 Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH nicht zu vertreten- den Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.
Leistungsfristen/-termine. Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen diese erst zu laufen, wenn der Auftraggeber dem TÜV alle hierfür erforderlichen Unterlagen und/oder Informationen vorgelegt hat sowie sämtliche hierfür notwendigen Mitwirkungshandlungen und/oder Beistellungen erbracht hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer vom TÜV nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.
Leistungsfristen/-termine. (1) Die im Vertrag genannten Leistungsfristen und -termine sind unver- bindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als ver- bindlich vereinbart. PwC Cert kommt mit einer Leistungspflicht erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber PwC Cert zuvor schriftlich ab- gemahnt und erfolglos eine angemessene Frist zur Leistungserbrin- gung gesetzt hat.
(2) Der Auftraggeber kann wegen Leistungsverzögerungen nach Maß- gabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit PwC Cert die Leistungsverzögerung zu vertreten hat. Etwaige gesetzliche Kündigungsrechte (z. B. nach §§ 648 f. BGB) bleiben hier- von unberührt. Die PwC Cert hat eine Leistungsverzögerung insbe- sondere dann nicht zu vertreten, wenn der Auftraggeber seinen Mit- wirkungspflichten nach Ziffer 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachge- kommen ist und insbesondere der PwC Cert nicht alle im Vertrag ge- nannten für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt hat. PwC Certification Services GmbH | Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00-00 |00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx
(3) Wird die Leistungserbringung durch Umstände verzögert oder vo- rübergehend unmöglich, die für PwC Cert auch unter Anwendung bil- ligerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vorhersehbar waren (z. B. Epidemie, Pandemie, Brände, Explosionen, Stromausfälle, Erdbeben, Überschwemmungen, schwere Stürme, Streiks, Embargos, Handlun- gen von Zivil- oder Militärbehörden, Krieg, Terrorismus (einschließ- lich Cyber-Terrorismus), ein nicht von PwC Cert zu vertretender Netzwerkausfall) (nachfolgend „höhere Gewalt“), so verlängern sich Leistungsfristen um einen der Dauer des Vorliegens der höheren Ge- walt entsprechenden Zeitraum. PwC Cert wird den Auftraggeber über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich schriftlich informieren.
(4) Sofern der Auftraggeber verpflichtet ist, gesetzliche, behördlich vor- gegebene und/oder durch den Akkreditierer vorgegebene Fristen ein- zuhalten, obliegt es dem Auftraggeber, mit der PwC Cert Leistungs- termine zu vereinbaren, die es dem Auftraggeber ermöglichen, die ge- setzlichen und/oder behördlichen Fristen einzuhalten. Die PwC Cert übernimmt insofern keine Verantwortung.
Leistungsfristen/-termine. 5.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Erfahrungen und Schätzungen des Arbeitsum- fangs aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von TÜV ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
5.2 Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber des TÜV alle erforderli- chen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für ver- einbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von TÜV nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.
Leistungsfristen/-termine. Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Mitteilungen des Vertragspartners der imatec. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden und beginnen erst dann zu laufen, wenn der Vertragspartner der imatec alle von ihm zuvor zu bewirkenden Mitwirkungsbehandlungen (siehe Ziffer 5) erbracht hat.
Leistungsfristen/-termine. 5.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine be- ruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der An- gaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE schriftlich als ver- bindlich bestätigt werden.
5.2 Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber der BAU UNTERNEHMENS- GRUPPE alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von der BAU UNTERNEHMENSGRUPPE nicht zu vertre- tenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.
Leistungsfristen/-termine. 4.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von der TRC schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
4.2 Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber der TRC alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen unternommen hat, insbesondere alle Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von der TRC nicht zu ver- tretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.
4.3 Werden verbindlich vereinbarte Leistungstermine nicht mindestens 14 Kalendertage vorher schriftlich abgesagt, ist die TRC berechtigt, 60 % der Vergütung der nicht erbrachten Leistung zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner weist der TRC einen geringeren Schaden oder das Ausbleiben eines Schadens nach.
4.4 Weitere Schadensersatzforderungen behält sich die TRC vor.