Leistungshindernisse bei der Einbringung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Funktionsprüfung oder Einweisung. 7.1 Unvorhergesehene Hindernisse oder technische Störungen sind umgehend vom Kunden zu beseitigen. Über die geschuldeten Leistungen hinaus erforderliche Mehrleistungen oder nicht anderweitig zu verwendende Wartezeiten von TRUMPF sind vom Kunden gemäß der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von TRUMPF gesondert zu bezahlen; Mehrkosten des durch TRUMPF beauftragten Dritten sind vom Kunden zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrleistungen, Wartezeiten oder Mehrkosten auf von TRUMPF oder von dem durch TRUMPF beauftragten Dritten zu vertretenden Umständen beruhen. 7.2 Verzögert sich die Ausführung der Leistungen aus Gründen, die weder von TRUMPF noch von dem durch TRUMPF beauftragten Dritten zu vertreten sind, so kann TRUMPF dem Kunden eine angemessene Frist zur Behebung der Hindernisse bestimmen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann TRUMPF die Ausführung der Leistungen verweigern; der Kunde kann sich nicht darauf berufen, dass die Leistungen nicht erbracht seien. TRUMPF kann die Bezahlung der vereinbarten Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen und der Einkünfte aus etwaiger anderweitiger Verwendung der eigenen Arbeitskraft verlangen.
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Samples: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungshindernisse bei der Einbringung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Funktionsprüfung oder Einweisung. 7.1 Unvorhergesehene Hindernisse oder technische Störungen sind umgehend vom Kunden zu beseitigen. Über die geschuldeten Leistungen hinaus erforderliche Mehrleistungen oder nicht anderweitig zu verwendende Wartezeiten von TRUMPF sind vom Kunden gemäß der zum Leistungszeitpunkt gültigen TRUMPF- Preisliste von TRUMPF gesondert zu bezahlen; Mehrkosten des durch TRUMPF beauftragten Dritten sind vom Kunden zur Gänze zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrleistungen, Wartezeiten oder Mehrkosten auf von TRUMPF oder von dem durch TRUMPF beauftragten Dritten zu vertretenden Umständen beruhen.
7.2 Verzögert sich die Ausführung der Leistungen aus Gründen, die weder von TRUMPF noch von dem durch TRUMPF beauftragten Dritten zu vertreten sind, so kann TRUMPF dem Kunden eine angemessene Frist zur Behebung der Hindernisse bestimmen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann TRUMPF die Ausführung der Leistungen verweigern; der Kunde kann sich nicht darauf berufen, dass die Leistungen nicht erbracht seien. TRUMPF kann die Bezahlung der vereinbarten Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen und der Einkünfte aus etwaiger anderweitiger Verwendung der eigenen Arbeitskraft verlangen.
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