Common use of Leistungsmerkmale Sprachanschlüsse kostenpflichtig Clause in Contracts

Leistungsmerkmale Sprachanschlüsse kostenpflichtig. Diese aufgeführten Leistungsmerkmale sind nicht im Standardleistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig. Gerne erhalten Sie hierüber ein Angebot. • Fangschaltung Bei belästigenden und bedrohenden Anrufen kann die Gesellschaft für den Kunden auf schriftlichen Antrag und bei schlüssigem Nachweis der Bedrohung oder Belästigung eine entsprechende Schaltung einrichten, um den Quellanschluss ankommender Telefonverbindungen festzustellen. Die Einrichtung einer Fangschaltung ist kostenpflichtig. • Anschlusssperre (abgehend) Auf Wunsch des Kunden kann ein Anschluss von der Gesellschaft für alle abgehenden Verbindungen gesperrt werden. Zusätzlich zu dieser Sperre kann der Kunde auch ankommende Verbindungen (Vollsperre) für einen vereinbarten Zeitraum sperren lassen. Abgehende Verbindungen zu Notrufanschlüssen der Polizei und der Feuerwehr werden nicht gesperrt. Die Einrichtung und Aufhebung dieses Leistungsmerkmals sind jeweils kostenpflichtig. • Änderung der Rufnummer Auf Wunsch des Kunden kann bei einem Anschluss der Gesellschaft eine neue Rufnummer aus dem Rufnummernkreis der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Die Änderung der Rufnummer ist kostenpflichtig.

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Samples: www.datel-dessau.de, www.datel-dessau.de

Leistungsmerkmale Sprachanschlüsse kostenpflichtig. Diese aufgeführten Leistungsmerkmale sind nicht im Standardleistungsumfang Standard- leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig. Gerne erhalten Sie hierüber ein Angebot. • Fangschaltung Bei belästigenden und bedrohenden Anrufen kann die Gesellschaft für den Kunden auf schriftlichen Antrag und bei schlüssigem Nachweis der Bedrohung oder Belästigung eine entsprechende Schaltung einrichten, um den Quellanschluss ankommender Telefonverbindungen festzustellen. Die Einrichtung Ein- richtung einer Fangschaltung ist kostenpflichtig. • Anschlusssperre (abgehend) Auf Wunsch des Kunden kann ein Anschluss von der Gesellschaft für alle abgehenden Verbindungen gesperrt werden. Zusätzlich zu dieser Sperre kann der Kunde auch ankommende Verbindungen (Vollsperre) für einen vereinbarten Zeitraum sperren lassen. Abgehende Verbindungen zu Notrufanschlüssen der Polizei und der Feuerwehr werden nicht gesperrt. Die Einrichtung und Aufhebung dieses Leistungsmerkmals sind jeweils kostenpflichtigkosten- pflichtig. • Änderung der Rufnummer Auf Wunsch des Kunden kann bei einem Anschluss der Gesellschaft eine neue Rufnummer aus dem Rufnummernkreis der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Die Änderung der Rufnummer ist kostenpflichtig. Nach § 119 Abs. 2 TKG setzt die Gesellschaft auf Wunsch des Kunden Rufnummern unentgeltlich auf die Sperrliste für R- Gespräche. Der Kunde muss die Gesellschaft diesbezüglich schriftlich informieren.

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Samples: synvia.de

Leistungsmerkmale Sprachanschlüsse kostenpflichtig. Diese aufgeführten aufgeführten Leistungsmerkmale sind nicht im Standardleistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig. Gerne erhalten Sie hierüber hierüber ein Angebot. • Fangschaltung Bei belästigenden belästigenden und bedrohenden Anrufen kann die Gesellschaft für für den Kunden auf schriftlichen Antrag und bei schlüssigem schlüssigem Nachweis der Bedrohung oder Belästigung Belästigung eine entsprechende Schaltung einrichten, um den Quellanschluss ankommender abgehender Telefonverbindungen festzustellen. Die Einrichtung einer Fangschaltung ist kostenpflichtig. • Anschlusssperre (abgehend) Auf Wunsch des Kunden kann ein Anschluss von der Gesellschaft für für alle abgehenden Verbindungen gesperrt werden. Zusätzlich zu dieser Sperre kann der Kunde auch ankommende Verbindungen (Vollsperre) für einen vereinbarten Zeitraum sperren lassen. Abgehende Verbindungen zu Notrufanschlüssen Notrufanschlüssen der Polizei und der Feuerwehr werden nicht gesperrt. Die Einrichtung und Aufhebung dieses Leistungsmerkmals sind jeweils kostenpflichtig. • Änderung der Rufnummer Auf Wunsch des Kunden kann bei einem Anschluss der Gesellschaft eine neue Rufnummer aus dem Rufnummernkreis der Gesellschaft zur Verfügung Verfügung gestellt werden. Die Änderung der Rufnummer ist kostenpflichtig. • Sperre von R-Gesprächen (Rückruf) Nach § 118 Abs. 2 TKG setzt die Gesellschaft standardmäßig Rufnummern auf die Sperrliste für R-Gespräche. Damit wird verhindert, dass der Kunde kostenpflichtige, eingehende Gespräche vermittelt bekommt und diese ihm zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden können.

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Samples: www.ggew-net.de