Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. 1.11.1. Der Anbieter ist von seiner Leistungspflicht befreit, sofern die Nichterfüllung auf Umstände höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene und nicht vom Anbieter zu vertretenden Umständen zurückzuführen ist (z.B. Pandemien, Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Systemausfälle im Internet oder Sabotage durch Schadsoftware). Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Betreibers, z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Lieferantenpflichten oder mangelnde Verfügbarkeit lieferantenseitiger IT-Einrichtungen mit zugehörigen Schnittstellen. 1.11.2. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung den Vertrag zu kündigen. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen den Anbieter bestehen in solchen Fällen nicht. 1.11.3. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in dieser Ziffer 1.11. genannter Umstände informiert der Anbieter den Betreiber unverzüglich nach Kenntniserlangung.
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Samples: Saas Agreement, Saas Agreement, Saas Agreement
Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. 1.11.1. Der Anbieter ist von seiner Leistungspflicht befreit, sofern die Nichterfüllung auf Umstände höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene und nicht vom Anbieter zu vertretenden Umständen vertretende Umstände zurückzuführen ist (z.B. Pandemien, Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Systemausfälle im Internet oder Sabotage durch Schadsoftware). Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Betreibers, z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Lieferantenpflichten oder mangelnde Verfügbarkeit lieferantenseitiger IT-Einrichtungen mit zugehörigen Schnittstellen.
1.11.2. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung den Vertrag zu kündigen. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen den Anbieter bestehen in solchen Fällen nicht.
1.11.3. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in dieser Ziffer 1.11. genannter Umstände informiert der Anbieter den Betreiber informieren sich die Parteien unverzüglich nach Kenntniserlangung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. 1.11.1. Der Anbieter ist von seiner Leistungspflicht befreit, sofern die Nichterfüllung auf Umstände höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene und nicht vom Anbieter zu vertretenden Umständen vertretende Umstände zurückzuführen ist (z.B. Pandemien, Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Systemausfälle im Internet oder Sabotage durch Schadsoftware). Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Betreibers, z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Lieferantenpflichten oder mangelnde Verfügbarkeit lieferantenseitiger IT-Einrichtungen mit zugehörigen Schnittstellen.
1.11.2. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung den Vertrag zu kündigen. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen den Anbieter bestehen in solchen Fällen nicht.
1.11.3. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in dieser Ziffer 1.11. genannter Umstände informiert informieret der Anbieter den Betreiber unverzüglich nach Kenntniserlangung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. 1.11.1. 9.1 Der Anbieter ist von seiner Leistungspflicht befreit, sofern die Nichterfüllung auf Umstände höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene und nicht vom Anbieter zu vertretenden Umständen vertretende Umstände zurückzuführen ist (z.B. Pandemien, Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Systemausfälle im Internet oder Sabotage durch Schadsoftware). Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des BetreibersKunden, z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Lieferantenpflichten Kundenpflichten oder mangelnde Verfügbarkeit lieferantenseitiger kundenseitiger IT-Einrichtungen mit zugehörigen Schnittstellen.
1.11.2. 9.2 Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung den Vertrag zu kündigen. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen den Anbieter bestehen in solchen Fällen nicht.
1.11.3. 9.3 Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in dieser Ziffer 1.11. 9 genannter Umstände informiert der Anbieter den Betreiber informieren sich die Parteien unverzüglich nach Kenntniserlangung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. 1.11.1. Der Anbieter ist von seiner Leistungspflicht befreit, sofern die Nichterfüllung auf Umstände höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene und nicht vom Anbieter zu vertretenden Umständen vertretende Umstände zurückzuführen ist (z.B. Pandemien, Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Systemausfälle im Internet oder Sabotage durch Schadsoftware). Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Betreibers, z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Lieferantenpflichten oder mangelnde Verfügbarkeit lieferantenseitiger IT-Einrichtungen mit zugehörigen Schnittstellen.
1.11.2. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung den Vertrag zu kündigen. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen den Anbieter bestehen in solchen Fällen nicht.
1.11.3. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in dieser Ziffer 1.11. genannter Umstände informiert der Anbieter den Betreiber unverzüglich nach Kenntniserlangung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. 1.11.12.14.1. Der Anbieter ist von seiner Leistungspflicht befreit, sofern die Nichterfüllung auf Umstände höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene und nicht vom Anbieter zu vertretenden Umständen zurückzuführen ist (z.B. Pandemien, Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Systemausfälle im Internet oder Sabotage durch Schadsoftware). Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Betreibers, z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Lieferantenpflichten oder mangelnde Verfügbarkeit lieferantenseitiger IT-Einrichtungen mit zugehörigen Schnittstellen.
1.11.22.14.2. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung den Vertrag zu kündigen. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen den Anbieter bestehen in solchen Fällen nicht.
1.11.32.14.3. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in dieser Ziffer 1.11. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. genannter Umstände informiert der Anbieter den Betreiber unverzüglich nach Kenntniserlangung.
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