Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. 11.1 Kommt SCANACS ihren Leistungspflichten aus diesem Vertrag nicht vollständig nach, gelten die nachfolgenden Regelungen: a. Gerät SCANACS mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der Services in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Punkt 13 dieser Bedingungen. Der Kunde ist zudem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn XXXXXXX im Verzugsfall eine vom Kunden gesetzte angemessene weitere Nachfrist, die mindestens 14 Tage betragen muss, nicht einhält und also innerhalb dieser Nachfrist nicht die vertraglich vereinbarte Funktionalität der Services zur Verfügung stellt. b. Kommt SCANACS nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung der Services den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich eine nutzungsunabhängige zeitliche Pauschalvergütung anteilig für diejenige Zeit, in der die Services dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Nutzungsabhängige Vergütungen fallen für diejenigen Vorgänge an, die trotz der Einschränkung oder des Fortfalls der Leistung unter Nutzung der Services durch den Kunden tatsächlich durchgeführt wurden. 11.2 Die verschuldensunabhängige Haftung der SCANACS auf Schadensersatz nach § 536a BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel. 11.3 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel der Services nach deren Entdeckung unverzüglich in Textform unter Beschreibung des Zeitpunkts des Auftretens des Mangels und dessen näherer Umstände gegenüber SCANACS anzuzeigen. SCANACS wird etwaige Mängel der Services innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Kommt SCANACS einer Beseitigung des Mangels auch nach einer zweimaligen angemessenen Fristsetzung zur Beseitigung nicht nach und hat SCANACS dies zu vertreten, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen. 11.4 Die vorbenannten Rechtsbehelfe oder andere Rechtsbehelfe des Kunden kommen nicht in Betracht, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Störung der Services handelt. 11.5 Die Art und Weise der Beseitigung der gemeldeten Mängel steht in der Xxxx der SCANACS. Sie erfolgt online. Zu einem vor Ort Einsatz ist SCANACS nicht verpflichtet. SCANACS kann den gemeldeten Mangel auch dadurch beseitigen, dass sie dem Kunden Vorgehensalternativen mitteilt, durch die die Störung umgangen werden kann (Workaround) und dem Kunden dieses Vorgehen nicht unzumutbar ist. 11.6 Sofern und insoweit sich die Vertragserfüllung einer Partei aufgrund von nach Vertragsabschluss eintretenden Umständen höherer Gewalt verzögert, beschränkt oder unmöglich wird, liegt hierin keine Pflichtverletzung dieser Partei. Vielmehr ist sie insoweit von ihrer Verpflichtung zu dieser Leistung aus diesem Vertrag für Dauer und Umfang der Störung durch Umstände höherer Gewalt befreit. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend der Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt unter Hinzurechnung einer angemessenen Anlaufzeit. 11.7 Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Kriege, militärische Konflikte, terroristische Akte, jeweils von außen kommende auch mit vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vermeid- oder abwehrbare Hacker-, Virus- oder sonstige Cyber-Angriffe und Malware, Unruhen, Blockaden, Beschlagnahme, Enteignungen, Embargo, durch die verpflichtete Partei nicht schuldhaft herbeigeführte Streiks, weiterhin gelten als Umstände höherer Gewalt kardinale Rechtsänderungen, Maßnahmen der Regierung, Behördenentscheidungen, Epidemien, Pandemien, Sturm, Überschwemmungen, Brand und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von der verpflichteten Partei nicht zu vertretende Umstände. 11.8 Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 11.9 Entsprechend der vorbenannten Befreiung der jeweiligen Partei von ihren Verpflichtungen durch die höhere Gewalt, entfällt die Gegenleistungspflicht der anderen Partei.
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Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. 11.1 Kommt SCANACS ihren Leistungspflichten aus diesem Vertrag nicht vollständig nach, gelten die nachfolgenden Regelungen:
a. Gerät SCANACS mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der Services in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Punkt 13 dieser Bedingungen. Der Kunde ist zudem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn XXXXXXX SCANACS im Verzugsfall eine vom Kunden gesetzte angemessene weitere Nachfrist, die mindestens 14 Tage betragen muss, nicht einhält und also innerhalb dieser Nachfrist nicht die vertraglich vereinbarte Funktionalität der Services zur Verfügung stellt.
b. Kommt SCANACS nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung der Services den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich eine nutzungsunabhängige zeitliche Pauschalvergütung anteilig für diejenige Zeit, in der die Services dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Nutzungsabhängige Vergütungen fallen für diejenigen Vorgänge an, die trotz der Einschränkung oder des Fortfalls der Leistung unter Nutzung der Services durch den Kunden tatsächlich durchgeführt wurden.
11.2 Die verschuldensunabhängige Haftung der SCANACS auf Schadensersatz für Mängel nach § 536a BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel der Services nach deren Entdeckung unverzüglich in Textform unter Beschreibung des Zeitpunkts des Auftretens des Mangels und dessen näherer Umstände gegenüber SCANACS anzuzeigen. SCANACS wird etwaige Mängel der Services innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Kommt SCANACS einer Beseitigung des Mangels auch nach einer zweimaligen angemessenen Fristsetzung zur Beseitigung nicht nach und nach, hat SCANACS dies zu vertreten, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
11.4 Die vorbenannten Rechtsbehelfe oder andere Rechtsbehelfe des Kunden kommen nicht in Betracht, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Störung der Services handelt.
11.5 Die Art und Weise der Beseitigung der gemeldeten Mängel steht in der Xxxx der SCANACS. Sie erfolgt online. Zu einem vor Ort Einsatz ist SCANACS nicht verpflichtet. SCANACS kann den gemeldeten Mangel auch dadurch beseitigen, dass sie dem Kunden Vorgehensalternativen mitteilt, durch die die Störung umgangen werden kann (Workaround) und dem Kunden dieses Vorgehen nicht unzumutbar ist.
11.6 Sofern und insoweit sich die Vertragserfüllung einer Partei aufgrund von nach Vertragsabschluss eintretenden Umständen höherer Gewalt verzögert, beschränkt oder unmöglich wird, liegt hierin keine Pflichtverletzung dieser Partei. Vielmehr ist sie insoweit von ihrer Verpflichtung zu dieser Leistung aus diesem Vertrag für Dauer und Umfang der Störung durch Umstände höherer Gewalt befreit. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend der Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt unter Hinzurechnung einer angemessenen Anlaufzeit.
11.7 Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Kriege, militärische Konflikte, terroristische Akte, jeweils von außen kommende auch mit vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vermeid- oder abwehrbare Hacker-, Virus- oder sonstige Cyber-Angriffe und Malware, Unruhen, Blockaden, Beschlagnahme, Enteignungen, Embargo, durch die verpflichtete Partei nicht schuldhaft herbeigeführte Streiks, weiterhin gelten als Umstände höherer Gewalt kardinale Rechtsänderungen, Maßnahmen der Regierung, Behördenentscheidungen, Epidemien, Pandemien, Sturm, Überschwemmungen, Brand und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von der verpflichteten Partei nicht zu vertretende Umstände.
11.8 Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
11.9 Entsprechend der vorbenannten Befreiung der jeweiligen Partei von ihren Verpflichtungen durch die höhere Gewalt, entfällt die Gegenleistungspflicht der anderen Partei.
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Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. 11.1 Kommt SCANACS ihren Leistungspflichten aus diesem Vertrag nicht vollständig nach, gelten die nachfolgenden Regelungen:
a. Gerät SCANACS mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der Services in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Punkt 13 dieser Bedingungen. Der Kunde Hersteller ist zudem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn XXXXXXX SCANACS im Verzugsfall eine vom Kunden Hersteller gesetzte angemessene weitere Nachfrist, die mindestens 14 Tage betragen muss, nicht einhält und also innerhalb dieser Nachfrist nicht die vertraglich vereinbarte Funktionalität der Services zur Verfügung stellt.
b. Kommt SCANACS nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung der Services den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich eine nutzungsunabhängige zeitliche Pauschalvergütung anteilig für diejenige Zeit, in der die Services dem Kunden Hersteller nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Nutzungsabhängige Vergütungen fallen für diejenigen Vorgänge an, die trotz der Einschränkung oder des Fortfalls der Leistung unter Nutzung der Services durch den Kunden Hersteller tatsächlich durchgeführt wurden.
11.2 Die verschuldensunabhängige Haftung der SCANACS auf Schadensersatz für Mängel nach § 536a BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.
11.3 Der Kunde Hersteller ist verpflichtet, etwaige Mängel der Services nach deren Entdeckung unverzüglich in Textform unter Beschreibung des Zeitpunkts des Auftretens des Mangels und dessen näherer Umstände gegenüber SCANACS anzuzeigen. SCANACS wird etwaige Mängel der Services innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Kommt SCANACS einer Beseitigung des Mangels auch nach einer zweimaligen angemessenen Fristsetzung zur Beseitigung nicht nach und nach, hat SCANACS dies zu vertreten, ist der Kunde Hersteller berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
11.4 Die vorbenannten Rechtsbehelfe oder andere Rechtsbehelfe des Kunden Herstellers kommen nicht in Betracht, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Störung der Services handelt.
11.5 Die Art und Weise der Beseitigung der gemeldeten Mängel steht in der Xxxx der SCANACS. Sie erfolgt online. Zu einem vor Ort Einsatz ist SCANACS nicht verpflichtet. SCANACS kann den gemeldeten Mangel auch dadurch beseitigen, dass sie dem Kunden Hersteller Vorgehensalternativen mitteilt, durch die die Störung umgangen werden kann (Workaround) und dem Kunden Hersteller dieses Vorgehen nicht unzumutbar ist.
11.6 Sofern und insoweit sich die Vertragserfüllung einer Partei aufgrund von nach Vertragsabschluss eintretenden Umständen höherer Gewalt verzögert, beschränkt oder unmöglich wird, liegt hierin keine Pflichtverletzung dieser Partei. Vielmehr ist sie insoweit von ihrer Verpflichtung zu dieser Leistung aus diesem Vertrag für Dauer und Umfang der Störung durch Umstände höherer Gewalt befreit. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend der Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt unter Hinzurechnung einer angemessenen Anlaufzeit.
11.7 Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Kriege, militärische Konflikte, terroristische Akte, jeweils von außen kommende auch mit vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vermeid- oder abwehrbare Hacker-, Virus- oder sonstige Cyber-Angriffe und Malware, Unruhen, Blockaden, Beschlagnahme, Enteignungen, Embargo, durch die verpflichtete Partei nicht schuldhaft herbeigeführte Streiks, weiterhin gelten als Umstände höherer Gewalt kardinale Rechtsänderungen, Maßnahmen der Regierung, Behördenentscheidungen, Epidemien, Pandemien, Sturm, Überschwemmungen, Brand und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von der verpflichteten Partei nicht zu vertretende Umstände.
11.8 Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
11.9 Entsprechend der vorbenannten Befreiung der jeweiligen Partei von ihren Verpflichtungen durch die höhere Gewalt, entfällt die Gegenleistungspflicht der anderen Partei.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörungen; Höhere Gewalt. 11.1 Kommt SCANACS ihren Leistungspflichten aus diesem Vertrag nicht vollständig nach, gelten die nachfolgenden Regelungen:
a. Gerät SCANACS mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der Services in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Punkt 13 dieser Bedingungen. Der Kunde Hersteller ist zudem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn XXXXXXX im Verzugsfall eine vom Kunden Hersteller gesetzte angemessene weitere Nachfrist, die mindestens 14 Tage betragen muss, nicht einhält und also innerhalb dieser Nachfrist nicht die vertraglich vereinbarte Funktionalität der Services zur Verfügung stellt.
b. Kommt SCANACS nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung der Services den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich eine nutzungsunabhängige zeitliche Pauschalvergütung anteilig für diejenige Zeit, in der die Services dem Kunden Hersteller nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Nutzungsabhängige Vergütungen fallen für diejenigen Vorgänge an, die trotz der Einschränkung oder des Fortfalls der Leistung unter Nutzung der Services durch den Kunden Hersteller tatsächlich durchgeführt wurden.
11.2 Die verschuldensunabhängige Haftung der SCANACS auf Schadensersatz für Mängel nach § 536a BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.
11.3 Der Kunde Hersteller ist verpflichtet, etwaige Mängel der Services nach deren Entdeckung unverzüglich in Textform unter Beschreibung des Zeitpunkts des Auftretens des Mangels und dessen näherer Umstände gegenüber SCANACS anzuzeigen. SCANACS wird etwaige Mängel der Services innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Kommt SCANACS einer Beseitigung des Mangels auch nach einer zweimaligen angemessenen Fristsetzung zur Beseitigung nicht nach und nach, hat SCANACS dies zu vertreten, ist der Kunde Hersteller berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
11.4 Die vorbenannten Rechtsbehelfe oder andere Rechtsbehelfe des Kunden Herstellers kommen nicht in Betracht, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Störung der Services handelt.
11.5 Die Art und Weise der Beseitigung der gemeldeten Mängel steht in der Xxxx der SCANACS. Sie erfolgt online. Zu einem vor Ort Einsatz ist SCANACS nicht verpflichtet. SCANACS kann den gemeldeten Mangel auch dadurch beseitigen, dass sie dem Kunden Hersteller Vorgehensalternativen mitteilt, durch die die Störung umgangen werden kann (Workaround) und dem Kunden Hersteller dieses Vorgehen nicht unzumutbar ist.
11.6 Sofern und insoweit sich die Vertragserfüllung einer Partei aufgrund von nach Vertragsabschluss eintretenden Umständen höherer Gewalt verzögert, beschränkt oder unmöglich wird, liegt hierin keine Pflichtverletzung dieser Partei. Vielmehr ist sie insoweit von ihrer Verpflichtung zu dieser Leistung aus diesem Vertrag für Dauer und Umfang der Störung durch Umstände höherer Gewalt befreit. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend der Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt unter Hinzurechnung einer angemessenen Anlaufzeit.
11.7 Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Kriege, militärische Konflikte, terroristische Akte, jeweils von außen kommende auch mit vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vermeid- oder abwehrbare Hacker-, Virus- oder sonstige Cyber-Angriffe und Malware, Unruhen, Blockaden, Beschlagnahme, Enteignungen, Embargo, durch die verpflichtete Partei nicht schuldhaft herbeigeführte Streiks, weiterhin gelten als Umstände höherer Gewalt kardinale Rechtsänderungen, Maßnahmen der Regierung, Behördenentscheidungen, Epidemien, Pandemien, Sturm, Überschwemmungen, Brand und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von der verpflichteten Partei nicht zu vertretende Umstände.
11.8 Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
11.9 Entsprechend der vorbenannten Befreiung der jeweiligen Partei von ihren Verpflichtungen durch die höhere Gewalt, entfällt die Gegenleistungspflicht der anderen Partei.
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