Leistungsumfang Folgeversorgung. Eine Folgevergütungspauschale (Kn09) liegt vor, wenn der Leistungserbringer den Versi- cherten bereits zuvor im Rahmen dieses Vertrages mit einem Hilfsmittel, welches in der Ver- gütungspauschale (Kn08) geregelt ist, nach Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung der KKH versorgt hat und sich die weitere Versorgung unmittelbar lückenlos an die bisherige Versorgung anschließt. Die Versorgung mit dem Hilfsmittel erfolgt, solange der Versicherte das Hilfsmittel benötigt und endet erst mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 SGB V. Es wird dies- bezüglich auf die Regelungen im § 6 Abs. 2 des Rahmenvertrags verwiesen. Die Folgevergütungspauschalen für alle vertragsgegenständlichen Hilfsmittel sind genehmi- gungsfrei. Die Abrechnung der Folgevergütungspauschalen erfolgt gemäß Rahmenvertrag sowie der Anlage 04: „Abrechnungsregelung“. Für die Abrechnung der Folgevergütungspauschale ist keine Empfangsbestätigung des Versicherten erforderlich.
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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern