Leistungszeit, Leistungsort Musterklauseln

Leistungszeit, Leistungsort. 33 Das Erbringen der Leistung zur richtigen Zeit ist für beide Parteien besonders bedeutsam. Der Schuldner muss möglicherweise erst Vorkehrungen treffen, um die Leistung erbringen zu können. Der Gläubiger muss sich möglicherweise ebenfalls auf den Erhalt der Leistung vorbereiten. Die Leistungszeit richtet sich nach der vertraglichen Bestimmung und den Umständen, ansonsten ist die Leistung sofort fällig und erfüllbar, § 271 Abs. 1 BGB. Wird die Leistung zu früh erbracht, dann braucht der Gläubiger sie nicht anzunehmen und gerät nicht in Annahmeverzug, §§ 294, 362 Abs. 1 BGB. Er behält den Erfüllungsanspruch und ist dem Schuldner gegenüber auch sonst in keiner Weise verantwortlich. Leistet der Schuldner zu spät, dann kann er in Verzug geraten, was für ihn nachteilig ist. Er muss dann gegebenenfalls den entstandenen Verzögerungsschaden ersetzen (§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 286 BGB) und unterliegt während des Verzugs einer verschärften Haftung, § 287 BGB. Der Erfüllungsanspruch des Gläubigers wird durch die Verzögerung grundsätzlich nicht berührt. Mit dem Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten und Annahme der Leistung verlangen darf, tritt Erfüllbarkeit ein. Der Gläubiger kommt dann, wenn ihm die geschuldete Leistung angeboten wird, in Gläubiger- oder Annahmeverzug, § 293 BGB. Mit dem Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen darf, tritt Fälligkeit ein. Sie ist insbesondere Voraussetzung für die Verzugshaftung des Schuldners, § 286 Abs. 1 BGB. Erfüllbarkeit und Fälligkeit können zusammenfallen, müssen es aber nicht, § 271 Abs. 2 BGB. Die Frage, ob für ein „bewirken“ die Leistungshandlung oder auch der Leistungserfolg gegeben sein muss, stellt sich für das Gesetz an verschiedenen Stellen, zum Beispiel in § 362 Abs. 1 BGB. Für § 271 BGB ist man sich einig, dass es allein auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung ankommt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.