Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms ® 2020, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch den Besteller an. 3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nach- erfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. 3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % (null Komma drei Prozent), höchstens jedoch 5 % (fünf Prozent) der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nach- erfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe den- noch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszah- lung erklärt wird. 3.4 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms ® 2020, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage Mon- tage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch den Besteller an.
3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nach- erfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % (null Komma drei Prozent), höchstens jedoch 5 % (fünf Prozent) der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nach- erfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe den- noch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszah- lung erklärt wird.
3.4 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms In- coterms ® 2020, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung Aufstel- lung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch den Besteller an.
3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nach- erfüllung Nacherfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % (null Komma drei Prozent), höchstens jedoch 5 % (fünf Prozent) der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nach- erfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe den- noch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszah- lung Schluss- zahlung erklärt wird.
3.4 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen Lieferungen, kommt es auf den Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms ® 2020, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch den Besteller an.
3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nach- erfüllung Nacher- füllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung Ent- scheidung einzuholen.
3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe Hö- he von 0,3 % (null Komma drei Prozent), höchstens jedoch 5 % (fünf ProzentPro- zent) der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nach- erfüllung Nacherfül- lung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe den- noch geltend dennoch gel- tend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszah- lung Schlusszahlung erklärt wird.
3.4 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms In- coterms ® 20202010, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung Aufstel- lung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch den Besteller an.
3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nach- erfüllung Nacherfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % (null Komma drei Prozent), höchstens jedoch 5 % (fünf Prozent) der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nach- erfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe den- noch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszah- lung Schluss- zahlung erklärt wird.
3.4 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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