Pönale Musterklauseln

Pönale. Wenn die unter Punkte 9.1.a) und 9.1.b) festgesetzten Termine nicht eingehalten werden stellt der Bauleiter die Bescheinigung über die Fertigstellung der Arbeiten nicht aus. Es kommt die vertragliche Pönale zur Anwendung. Wenn die unter 9.1.c) beziehungsweise 9.3. festgesetzten Termine nicht eingehalten werden, wird ein Abzug, auf den letzten Baufortschritt beziehungsweise auf die Endabrechnung, in einem von der Verwaltung festgelegten Ausmaß vorgenommen, welches jedoch ein Zehntel der Vertragsstrafe nicht überschreiten darf. Reicht der Betrag des letzten Baufortschritts oder der Abschlussrate nicht aus, um die Höhe der Verzugsstrafe zu decken, so kann er auch auf die vorangegangenen Ausführungsphasen angewandt werden.
Pönale. 1. Im Falle der Nichteinhaltung der vereinbarten Verfügbarkeit gewährt der Provider eine Erstattung der Vergütung gemäß Hauptvertrag nach den folgenden Störungsklassen: ab einschließlich 99,9 %: 0 % Minderung ab einschließlich 98,9 % bis 99,8 %: 5 % Minderung unter 98,8 %: 10 % Minderung 2. Im Falle der Nichteinhaltung der vereinbarten Reaktionszeit gewährt der Provider eine Minderung der errechneten täglichen Vergütung in Höhe von 10 %. 3. Der Maximalbetrag der jährlich gewährten Minderung entspricht einer monatlichen Vergütung. Weitere Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
Pönale. 8.1. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist er gegenüber WEINBERGMAIER zur Zahlung einer Pönale in der Höhe des doppelten Auftragswertes pro Verstoß verpflichtet, welche nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Schadenersatzansprüche von WEINBERGMAIER bleiben davon unberührt.
Pönale. Für die nachstehenden Leistungen sind im Falle des Verzugs bzw. der Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrages die in der nachstehend aufgelisteten Tabelle jeweils täglich zahlbaren Pönale fällig. Die Höhe der pro Arbeitstag fälligen Pönale entspricht in der ersten Woche der Verzögerung dem jeweils in der nachstehenden Tabelle angeführten Betrag, in der zweiten Woche der Verzögerung dem zweifachen, in der dritten Woche dem dreifachen und in der vierten Woche dem vierfachen Betrag aus der Tabelle. Alle Pönale verstehen sich unter Ausschluss des richterlichen Mässigungsrechts (§ 348 HGB). Weitergehender Schadenersatz ist nicht ausgeschlossen. Alle Pönale sind verschuldensabhängig; es gilt jedoch die Beweislastumkehrregel des § 1298 ABGB. Anhang 7 Pkt. 1.3 Nichtmitteilung der Nutzungsänderung durch den Entbündelungspartner einmalig 50.-- Anhang 2 Pkt. 1.4 Verspätete Antwort auf eine Anfrage pro Arbeitstag 50.-- Pkt. 2.2 Verspätete Antwort auf eine Bestellung pro Arbeitstag 50.-- Pkt. 3.1 Verspätete Bereitstellung des Zugangs zur SAUS bzw. BIAC pro Arbeitstag 50.-- Anhang 2 Pkt. 1.2 Verspätete Antwort auf eine Voranfrage pro Arbeitstag einmalig 50.-- Anhang 6 Pkt. 3.1 Verspätete Mitteilung der Überprüfungsergebnisse pro Arbeitstag 50.-- A. Kontaktpersonen und Ansprechstellen LTN Werktags während der Betriebszeiten 07.00 – 18.30 B. Kontaktpersonen und Ansprechstellen Entbündelungspartner Adresse Entbündelungspartner Name Strasse Postleitzahl Land Tel-Nr Fax-Nr Name Tel-Nr Fax-Nr e-Mail Name Tel-Nr Fax-Nr e-Mail Name Tel-Nr Fax-Nr e-Mail Name Tel-Nr Fax-Nr e-Mail Tel-Nr Fax-Nr e-Mail Name Tel-Nr Fax-Nr e-Mail Werktags während der Betriebszeiten 07.00 – 18.30 Name Tel-Nr Fax-Nr e-Mail Name Tel-Nr Fax-Nr e-Mail Name Tel-Nr Fax-Nr Anhang 12 Formular für Anfragen, Bestellungen und Kündigung LTN Entbündelung der SAUS und BIAC LTN Auftragsnummer: Leitungsbezeichnung: Überführungspunkt: Auftragsnummer Provider: 1) Provider/Carrier 2) Auftragstyp 3) Auftraggeber (Kunde) 4) Auftrag 5) Service
Pönale. Bei Verzug des AN ist die AG berechtigt, für jeden begonnenen Tag des Verzugs eine verschuldensunabhängige Pönale in Höhe von 0,5 % je Tag des vereinbarten Gesamtentgelts exklusive USt verlangen, maximal jedoch bis zu einem Höchstausmaß von 10 % des vereinbarten Gesamtentgelts exklusive USt. Dies gilt auch dann, wenn der AN nach dem vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermin eine Teillieferung und/oder -leistung erbringt und diese von der AG angenommen wird. Die AG ist berechtigt, die Vertragsstrafe von Rechnungen in Abzug zu bringen und der AN ist verpflichtet, eine Gutschrift in der entsprechenden Höhe auszustellen. Der Nachweis eines Schadens ist nicht Voraussetzung für das Anfallen der Pönale. Gleichermaßen bleiben Ansprüche auf Ersatz eines höheren Schadens unberührt.
Pönale. (1) Im Falle der Nichteinhaltung der vereinbarten monatlichen Verfügbarkeit haben die Parteien eine Minderung der monatlichen Vergütung gemäß Vertrag nach den folgenden Störungsklassen festgelegt: a) ab einschließlich 98 %: 10 % Minderung b) ab einschließlich 98 % bis 80 % 20 % Minderung
Pönale. 13.1 Für die folgenden Fälle wird ein schadens- und verschuldensunabhängiger Schadener- satz (Pönale) durch den Lieferanten verein- bart. 13.2 Die Pönale beträgt a) für Verzug mit einem Termin oder Über- schreitung einer Frist, für jede begonnene Kalenderwoche 1% des Lieferwertes (Auf- tragswertes), insgesamt jedoch höchstens 25% des Lieferwertes (Auftragswertes). b) für jede Abweichung einer Lieferung von den vereinbarten Spezifikationen, 1% des Lieferwertes, wenn der Mangel innerhalb der gesetzten Frist behoben wird, ande- renfalls 5% des Lieferwertes (Auftragswer- tes) der betroffenen Lieferung/des be- troffenen Leistungsteils. c) zumindest die Höhe von Pönalen und sonstigen Abgeltungen, die der Käufer an seine Kunden leisten muss. 13.3 Der Käufer ist berechtigt, die Pönale in Rech- nung zu stellen oder von der Rechnung des Lieferanten in Abzug zu bringen. 13.4 Die Zahlung von Xxxxxxx entbindet den Liefe- ranten weder von seinen vertraglichen Ver- pflichtungen noch schließt sie darüberhinaus- gehende Schadenersatzansprüche oder sonstige dem Käufer zustehende Rechte aus.
Pönale. 15.1. Es ist dem Käufer ausdrücklich untersagt, ohne schriftliche Zustimmung der JAnetz den Vertragsgegenstand - in welcher Form auch immer –zu verändern. 15.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand oder Teile hiervon an Dritte - außer für den vertragskonformen Betrieb und Nutzung -weiterzugeben. 15.3. Für den Fall, dass der Vertragspartner der JAnetz den Bestimmungen gem. Punkt 16 zuwiderhandelt, gilt unabhängig vom tatsächlichen Schaden eine Pönale in der Höhe von EUR 7.267,30 als vereinbart.
Pönale. 4a technology GmbH ist berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Vertragspartners und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens eine Pönale in der Höhe von 0,5% pro angefangenem Kalen- dertag der Verzögerung der Lieferung oder Leistung, maximal 15% der Gesamtauftragssumme, zu ver- rechnen. Die Pönale bemisst sich vom Auftragswert des verspätet gelieferten Teiles, sofern der zeitge- recht gelieferte Teil isoliert wirtschaftlich sinnvoll brauchbar ist und verwendet werden kann. Den Nach- weis dafür hat der Vertragspartner zu erbringen. 4a technology GmbH behält sich vor, die Pönale auch statt der Erfüllung geltend zu machen bzw über die Pönale hinausgehend einen Schadenersatz zu fordern. Im Falle eines Lieferverzuges hinsichtlich der gesamten Bestellung bzw eines Teiles davon ist 4a techno- logy GmbH berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag bzw Teilen davon zu- rückzutreten. Bei Nichteinhaltung von ausdrücklichen Fixterminen vereinbaren die Vertragspartner unab- hängig von einem Verschulden des Vertragspartners und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens eine Pönale in der Höhe von 15% der Gesamtauftragssumme. 4a technology GmbH behält sich vor, darüber hinausgehenden Schadenersatz geltend zu machen. Diese Pönalen unterliegen nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Pönale. 7.1 Sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer für jeden Kalendertag der Überschreitung der Leistungsfrist ein Prozent des Auftragsentgeltes gemäß Pkt. 3 des Vertrages als Vertragsstrafe zu bezahlen. 7.2 Die Vertragsstrafe wird fällig, sobald der Auftragnehmer in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. 7.3 Die Vertragsstrafe ist für den Zeitraum der Überschreitung der Leistungsfrist bis zur vollständigen Beendigung der Leistung zu berechnen; falls jedoch der Vertrag vorher durch Rücktritt aufgelöst wird und die Umstände, die zum Rücktritt geführt haben, auf Seite des Auftragnehmers liegen, ist die Vertragsstrafe - unbeschadet der sonstigen Rücktrittsfolgen - nur für den Zeitraum bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung an den Vertragspartner zu berechnen. Ist eine Vertragsstrafe nicht nach Tagen festgesetzt, sondern nach Wochen oder Monaten, gilt bei der Berechnung ein Kalendertag als 1/7- Woche bzw. 1/30-Monat. 7.4 Hat der Auftragnehmer seine Verpflichtungen auf eine der in Punkt 6.1 lit. f, g, i und l dargestellten Art und Weise schuldhaft verletzt, so hat die ÖAK gegen ihn Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von fünfundzwanzig Prozent des vereinbarten Entgeltes gemäß Pkt. 3 des Vertrages. Die ÖAK behält sich die gerichtliche Geltendmachung weiterer Ansprüche vor 7.5 Hat der Auftragnehmer schuldhaft gegen Verpflichtungen verstoßen, die sich aus Pkt. 4 ergeben, hat die ÖAK gegen ihn einen verschuldensunabhängigen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 7.500,--. Die ÖAK behält sich die gerichtliche Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.